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tfWDR schrieb:Wie hoch die Inkassogebühren sein dürfen, ist nirgendwo gesetzlich festgelegt.
Laut Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) gibt es dennoch Obergrenzen: Inkassobüros
dürfen nicht mehr verlangen als ein Rechtsanwalt. Also gilt die „Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung“,
kurz: BRAGO. Der Streitwert, d.h. in der Regel die ursprünglich verlangte Summe, ist ausschlaggebend für
die Gebührenhöchstgrenze nach der BRAGO.
Comedian1 schrieb:.... Ich hätte da was beizusteuern:
Achtet mal auf die Höhe der Inkassogebühren. Diese sind bei weitem überzogen. Intrum kann höchstens eine 3/10 Gebühr (§ 120 BRAGO analog) verlangen.
In meinem Fall - es handelt sich im Talknet IbC Gebühren - hat Intrum mehrfach widersprüchliche Kostennoten über die Inkassogebühren gestellt. Im Mahnbescheid waren die Gebühren höher, als in der Klageschrift der Intrum Anwälte (...) & Kollegen.
Unabhängig davon wurde Intrum / (...) vom AG Darmstadt durch Hinweisbeschluß darauf aufmerksam gemacht, daß Inkassogebühren 'nach hiesiger Ansicht' grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind.
Heiko schrieb:Und was ist jetzt mit meinen EUR 13,- ?
Heiko schrieb:Und was ist jetzt mit meinen EUR 13,- ?
Der Jurist schrieb:Der Rechtsanwalt ist billig, BRAGO, sein kleiner Helfer, ist so teuer.
:vlol: