Hausdurchsuchung bei NewAdMedia !

Lieber Interessent/in,

Leider können wir bis auf weiteres keine Neukunden aufnehmen. Der Grund liegt darin, dass es auf Grund der enormen Nachfrage zu Engpässen auf Seiten der Probenanbieter gekommen ist.

Um den bereits bestehenden Kunden ein bestmögliches Produkt zu liefern sind wir leider zu diesen Schritt gezwungen.
soso.....
 
Unerwähnt bleibt natürlich, dass mit p****nzauber.de eine Seite mit der selben Zielsetzung und dem selben Impressum online ist und man sich dort sehr wohl anmelden kann.

Gruß
Wembley
 
Heute gabs 15-minütigen Prob**o-Filmbericht in Südwest 3 - Infomarkt -.
Der Staatsanwalt sprach von Beschlagnahmung von Konten mit einem Guthaben von insgesamt 300.000 Euro.
 
SWR schrieb:
Der Schlüssel dazu ist die so genannte IP-Adresse, die jedem Rechner im Internet
zugewiesen wird. Darüber kann zumindest der Provider an die persönlichen Daten herankommen.
Ob es dort Sicherheitslücken gibt oder die Daten gar weiterverkauft wurden?
Das ist ein äußerst schwerwiegender Verdacht, dem eingehend nachgegangen werden sollte.
Unabhängig davon dürfte es als Beweismittel vor Gericht einen Nullstellenwert haben.

cp
 
Wie ist denn das jetzt? Steht der Netzwelt so etwas wie Schadensersatz zu, dadurch dass die EV aufgehoben wurde? Immerhin wurden ja alle Gründe der EV widerlegt und diese dadurch haltlos?

Oder ander formuliert: Welche Kosten muss denn jetzt der gescheiterte EV-Beantrager u.U. tragen?

(Ich bin Informatiker kein Jurist, aber vielleicht können die rechtlich versierten hier mal ein paar allegmeine Infos diesbezüglich loslassen).

Gruß
Matthias
 
Ganz allgemein gilt natürlich die Kostentragungspflicht des Unterlegenen hinsichtlich der Prozesskosten nach § 91 ZPO.

Daneben kann ein Schadensersatzanspruch unter den Voraussetzungen des § 945 ZPO bestehen:
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
 
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