Antiscammer
Sehr aktiv
AW: Größter Fehler meines Lebens
Ach ja, noch für den Herrn Anwalt zum Mitmeißeln:
Die "Widerrufsbelehrung" der ehrenwerten "Mandantschaft" ist unwirksam. Denn dort heißt es:
Leider erfüllen die österreichischen Herrschaften aber ihre Informationspflichten nicht, denn hier wird lediglich eine Postfachadresse für den Widerruf angegeben.
Das allein macht aber die Widerrufsbelehrung insgesamt hinfällig, die Widerrufsfrist hat nie begonnen, man hat ein endlos langes Widerrufsrecht - selbst unter der absurden Annahme, es gebe hier einen wirksamen "Vertrag".
Gefällt zwar dem Herrn Anwalt auch nicht unbedingt, es ist aber so.
Vgl. dazu:
Urteil des OLG Koblenz (vom 9.01.2006, Az. 12 U 740/04) sowie Urteil des OLG Hamburg (vom 27.03.2003, Az. 5 U 113/02).
Ach ja, Herr Anwalt, und noch etwas. Richten's dem werten Herrn P. doch bittschön noch aus: es gibt keine "Infoverordnung" mehr, das heißt jetzt EGBGB. Gelle?
Ach ja, noch für den Herrn Anwalt zum Mitmeißeln:
Die "Widerrufsbelehrung" der ehrenwerten "Mandantschaft" ist unwirksam. Denn dort heißt es:
4. WIDERRUFSBELEHRUNG
Hinweise zum Widerrufsrecht für deutsche Verbraucher:
Widerrufsrecht:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (zB Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gem. § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 3 BGB Infoverordnung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die Firma:
IDNR Inc., Postfach 0128P, Postfiliale 1210 Wien, Österreich
(Fax: +1 347 287 6934)
Leider erfüllen die österreichischen Herrschaften aber ihre Informationspflichten nicht, denn hier wird lediglich eine Postfachadresse für den Widerruf angegeben.
Das allein macht aber die Widerrufsbelehrung insgesamt hinfällig, die Widerrufsfrist hat nie begonnen, man hat ein endlos langes Widerrufsrecht - selbst unter der absurden Annahme, es gebe hier einen wirksamen "Vertrag".
Gefällt zwar dem Herrn Anwalt auch nicht unbedingt, es ist aber so.
Vgl. dazu:
Urteil des OLG Koblenz (vom 9.01.2006, Az. 12 U 740/04) sowie Urteil des OLG Hamburg (vom 27.03.2003, Az. 5 U 113/02).
Ach ja, Herr Anwalt, und noch etwas. Richten's dem werten Herrn P. doch bittschön noch aus: es gibt keine "Infoverordnung" mehr, das heißt jetzt EGBGB. Gelle?