A
Anonymous
Unter http://www.heise.de/newsticker/data/uma-13.10.03-000/ findet sich folgender Hinweis:
In einem jetzt veröffentlichten Beschluss[1] (Az. 2 W 27/03) vom 1. September hat das
Oberlandesgericht Stuttgart[2] entschieden, dass bei Ansprüchen aus Marken- und
Namensrecht neben dem Domain-Inhaber auch der Admin-C als administrativer
Ansprechpartner einer Domain haftet.
(...)
In einem jetzt veröffentlichten Beschluss[1] (Az. 2 W 27/03) vom 1. September hat das
Oberlandesgericht Stuttgart[2] entschieden, dass bei Ansprüchen aus Marken- und
Namensrecht neben dem Domain-Inhaber auch der Admin-C als administrativer
Ansprechpartner einer Domain haftet.
(...)