Generalstaatsanwaltschaft Celle und LG Osnabrück: 0137-Pings sind kein Betrug

AW: Generalstaatsanwaltschaft Celle: 0137-Pings sind kein Betrug

Vielleicht gibt es ja was in Osnabrück
Neue OZ online: Bei Anruf Betrug: 785.000 Betroffene bundesweit
Das Telefon klingelt kurz, der Angerufene glaubt, ein Gespräch verpasst zu haben, und ruft zurück. Was viele dabei nicht ahnen: Sie wählen eine teure 0137-Nummer. Gegen vier Hintermänner solcher Lockanrufe hat die Staatsanwaltschaft Osnabrück jetzt Anklage vor dem Landgericht erhoben. Bundesweit 785.000 Betroffene gingen den Beschuldigten auf den Leim.

http://www.teltarif.de/handy-betrug-telefonbetrueger-0137er-nummer/news/37579.html
 
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Ich habe in meinem Forum auch einen Thread zum Thema erstellt, um möglichst viele davor zu warnen.

Da müsste man direkt Gesetze ändern.

Link in meinem Board.
[ edit]
 
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Stellt Euch mal vor: Ihr seid Raucher und müsst ins Gefängnis. Was kann man denn da tun???
Müsste man mal den Herrn RW fragen?
http://www.google.de/#hl=de&q=geschäftsführer+vitasmoke+fürth&meta=&aq=f&aqi=&aql=&oq=
Dass sich die elektrische Zigarette auch in Deutschland durchsetzen wird, daran hat das Team der VitaSmoke GmbH nicht den geringsten Zweifel: „Früher musste man auch ein qualmendes, rußendes Feuer anzünden, wenn man Licht in die Wohnung bringen wollte. Heute gibt es elektrische Glühbirnen oder LED-Lampen. Die sind heller, effizienter und weniger gefährlich“, lacht R.W.
und die E-Zigarette? Ein gutes Dingensss?
 
AW: Generalstaatsanwaltschaft Celle: 0137-Pings sind kein Betrug

Generalstaatsanwaltschaft Celle schrieb:
...auf Ihre weitere Dienstaufsichtsbeschwerde vom 03.09.2009 habe ich den Bescheid der Staatsanwaltschaft [Hannover] vom 05.06.2009 und meinen Bescheid vom 24.08.2009 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Hannover gebeten, dem Verfahren Fortgang zu geben
Zeichen und Wunder!
Danke an alle Beteiligten ;)
 
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In den Freudenbecher spuckend sei angemerkt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit die Verzögerung dieses Ermittlungsverfahrens inzwischen den Ermittlungserfolg dermaßen unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass die Entscheidung letzten Endes für das konkrete Verfahren keine Rolle spielt. Man müsste mal die Pressestelle der GStA fragen, ob nun alle dort eingestellten 0137-Verfahren wieder aufgenommen werden.

Der smarte Hundefreund aus Südfrankreich wird jedenfalls kaum irgendwelche Beeinträchtigungen seiner Aktivitäten zu fürchten haben. Da freut sich wohl auch der FST-Gründer M.P. drüber...
 
AW: Generalstaatsanwaltschaft Celle und LG Osnabrück:

Das Landgericht Osnabrück hat die Eröffnung des Verfahrens gegen die hier wohl bekannten Pingabzocker abgelehnt. Die Begründung des Landgerichts ist - so meine persönliche erste Einschätzung - nicht sonderlich überzeugend und durchaus angreifbar.

Was mich ehrlich gesagt schockiert, ist die Art und Weise, wie hier ein Landgericht im Stile eines Strafverteidigers eine Argumentationskette vorbringt, die den Betrugsvorwurf widerlegen soll - obwohl doch einem dreijährigen Kind klar sein kann, dass hier nichts anderes als betrügerische Bereicherung die Intention ist. Wenn ein Pinganruf für diese Juristen keine Bedeutung hat, muß man sich das also so vorstellen: Da mieten irgendwelche Leute 0137-Nummern, investieren Zigtausende in die Technik und klingeln aus Spaß bei Millionen von Leuten. Nur mal eben so.

Mit Verlaub, da fällt mir nichts mehr ein, was ich hier ungestraft dazu schreiben könnte...
:stumm:
 
AW: Generalstaatsanwaltschaft Celle und LG Osnabrück:

Wenn übrigens, wie das Landgericht ausführt, das einmalige Klingeln eines Telefones quasi unbedeutend ist, würde mich interessieren, was diese hohen Juristen davon halten würden, wenn ihnen mitten in der Nacht 785000 Betroffene mehrfach durch unbedeutendes einmaliges Klingeln ihre unbedeutende Meinung (nicht) mitteilen würden.
 
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Für nicht-Juristen und andere normal tickende Menschen (@Katzenhai, Jurist,... :) )

Die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte laut Beschluß der Herren Dr. T und H und der Frau Dr. T (Landgericht Osnabrück) aus tatsächlichen Gründen
Das ist keineswegs eine satirische Formulierung ("Man hatte tatsächlich Gründe..."), sondern es ist Juristendeutsch.

wikipedia schrieb:
Zwischenverfahren

Wird die Anklage durch Beschluss (Eröffnungsbeschluss) zugelassen, beginnt das Hauptverfahren. Voraussetzung: Das Gericht hält den Angeschuldigten für hinreichend verdächtig. Hinreichender Tatverdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung in der Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung.
Das Gericht kann aber auch die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss ablehnen; dagegen steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu. Die Eröffnung ist abzulehnen (aus tatsächlichen Gründen), wenn nach Auffassung des Gerichts kein hinreichender Tatverdacht besteht. Sie ist aus Rechtsgründen abzulehnen, wenn die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat nach Ansicht des Gerichts kein Strafgesetz erfüllt. [Das ist hier nicht der Fall, was ich nicht ganz verstehen mag. Hier wurde abgelehnt, weil "aufgrund des bisherigen Ergebisses der Ermittlungen mangels Verurteilungswahrscheinlichkeit kein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO besteht Soll das heißen, dass man doch §263 für einschlägig hält? Oder wäre das nur dann so, wenn es gar kein entsprechnedes Gesetz (mehr?) gibt?]
Erfüllt die in der Anklageschrift bezeichnete Tat zwar kein Strafgesetz, kann sie gleichwohl unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. In diesem Fall lehnt das Gericht die Eröffnung nicht ab, vielmehr eröffnet es das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit. [Das wurde abgelehnt, dazu werde ich mich noch einmal gesondert äußern. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob das LGO hier richtig liegt, aber das interessiert mich nicht primär...
Strafverfahrensrecht (Deutschland) ? Wikipedia


StPO § 204
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.
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StPO § 210
(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.
(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. [Hildesheim, Hildesheim]*


Bedeutet: Nur die Staatsanwaltschaft, die die Anklageschrift eingereicht hat, kann gegen den Beschluß des Landgerichts Beschwerde einreichen? Ist das denn geschehen? Was bedeutet "sofortig"?
Kann man als aufmerksamer Bürger auch irgendwo zur Kenntnis bringen, dass man dieses seltsame Pamphlet des LG Osnabrücks nicht gut findet? Oder muß man das den drei Unterzeichnern persönlich mitteilen? Vielleicht durch nichtssagende Pinganrufe?

(Wo feiern eigentlich die "ehemals Angeschuldigten" diese Entscheidung? In der Finca der "ehemals Angeschuldigten" R*, zusammen mit den Freunden von der Ina und dem Rest der Elite der deutschen Mehrwertsinnovativlinge? Ist da kein Fernsehteam dabei? Kann man da eigentlich auch nichtssagend anrufen?)


Fragen über Fragen... Gewiss ist: Noch weiß ich nicht, wie ich mit dieser Situation umgehe... Kopf in den Sand ist eine Alternative, für die es gewichtige Gründe gibt angesichts dessen, was all diese Entscheidungen abseits von juristischem Trulala bedeuten: "Der Telefonmarkt ist ein rechtsfreier Raum" - mindestens so rechtsfrei wie das Internet.

(By the way... Warum wurden sowohl die Gewinnanrufe als auch die Pinganrufswellen in UK wesntlich schneller wieder beendet als hierzulande? Sind die Briten nur schlauer als wir oder ist in UK einfach etwas mehr Kompetenz seitens der Richter und Gesetzgeber vorhanden?)

Und was das wiederum für die Ersosion des Rechtsvertrauens bedeutet oder z.B. für (u.a.) meine Haltung zur VDS, ist das nächste Thema. Aber das mache ich hier im stillen Kämmerlein mit mir aus. Rein philosophisch, einstweilen...
Wie kann "bessere Strafverfolgungsmöglichkeiten" ein pro-VDS-Argument sein, wenn unsere Richter alles tun, um Ergebnisse solcher Strafverfolgung ignorieren zu können? Hat sich der BDK dazu eigentlich schon geäußert? Ist der Gegner besserer Strafverfolgungsmöglichkeiten etwa nicht die übertriebene Gewichtung des Rechtsgutes "Datenschutz", sondern unsere pervertierte Justiz? "Ermitteln verboten"?)
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*
Einer der Absätze in dem Beschluß, die ich noch nicht verstehe und gerne erklärt bekommen hätte, lautet: Soweit das LG Hildesheim (MMR 2005,130) in einem tatsächlich anders gelagerten Fall eine Betrugsstrafbarkeit bejaht hat, weil ein Kommunikationsanliegen durch einen entsprechenden Ping-Anruf übermittelt worden sei, geben die Urteilsgründe keine Veranlassung für eine andere Bewertung, weil das LG Hildesheim keine Gründe anführt, die eine solche Bewertung abweichend von den hier dargelegten Tatsachenlage rechtfertigen könnten [Fehler im Original]
Jene Fallkonstellation unterschied sich von der hier vorliegenden dadurch, dass dort nach Herstellung keine Ansage, sondern ein
[Anmerkung: gefaketes!] Freizeichen ertönte, das den Anrufer zur Aufrechterhaltung der Verbindung durch Abwarten einer Reaktion und ggf. auch zu einem erneuten Anruf veranlassen konnte.

Wenn das Gericht zu der abweichenden Beurteilung der Frage kommt, ob ein Pinganruf Betrug ist, hat es ja hoffentlich trotzdem sich Gedanken darüber gemacht, dass es einen tatsächlichen Unterschied zwischen dem Hildesheimer Fall (LGH) und dem Osnabrücker Fall (LGO) gibt hinsichtlich der für den Betrug (bei dieser Formulierung bleibe ich) eingesetzten Mehrwertnummer:
Bei LGH war es eine 0190-Nummer mit einem Tarif x€ pro Minute, bei LGO war es eine 0137-Nummer mit einem Tarif x€ pro Anwahl. Damit reichte es zur Vermögensschädigung des Anrufers im LGO-Fall, die 0137 "anzupingen". Ein vorgespiegeltes Freizeichen hätte bei LGO den Betrügern ja gar nichts gebracht. Damit ein Schaden von 1€ entsteht (wie bei einem Rückruf der 0137 vom Festnetz), hätte man im Fall des LGH 32 Sekunden lang das Freizeichen anhören müssen.

Das vorgegaukelte Freizeichen ändert ja auch nichts an der Beantwortung der Frage, ob ein Pinganruf nun eine Aussage hat oder nicht. Und da kommt das LGH nach meiner Auffassung nur deshalb zu einem anderen Schluß als das LGO, weil man beim LGO die klitzekleine wahre Tatsache vergessen hat, dass so ein Pinganruf nicht im Labor stattfindet, sondern im wirklichen Leben. Und dann spielt es eben bei sehr vielen Betroffenen gar keine Rolle, wie oft es geklingelt hat - das tut es ja für das LGO offenbar, zumindest lese ich das aus der Äußerung heraus, "Ein Ping-Anruf unterscheidet sich vom äußeren Vorgang nicht von Anruf eines Teilnehmers, [Fehler im Original]der sich verwählt hat, und damit relativ zum Angerufenen gerade kein sinnvolles Kommunikationsanliegen verfolgt" (Ich vermute, das LGO meint, dass man halt nach 1x Klingeln bemerkt, dass man sich verwählt hat. Aber selbst wenn der Angepingte in der Ansicht zurück rufen würde, jemand hätte sich verwählt, bleibt er doch getäuscht, weil er nicht wissen kann, dass sein Rückruf eben niemals eine Kommunikation mit dem Anrufer ermöglichen kann, weil die angegebene Anrufernummer ja gefälscht ist und gar nichts mit dem Telefonanschluß des Anrufers zu tun hat. Somit ist sie auch tatsächlich "gefälscht" und nicht etwa nur "gefälscht" im Sinne des (sinnvollen) Serviceparameters, wonach z.B. Callcenter eine Anrufernummer "vorgaukeln", unter der dann aber wenigstens das entsprechende Callcenter erreicht werden kann - so passiert es ja z.B. bei Anrufen von Marktforschern, die einen nicht erreichen. Wenn man solche Nummern als "entgangener Anruf" auf dem Telefon hat, landet man bei einer Ansage "Wir sind das Institut ABC und haben bei ihnen angerufen")

Auch hier liest sich alles, was diese feinen Juristen von sich geben, als würde man über einen Anruf diskutieren, der in einem Labor stattfindet... Das ist offenbar eine der Aufgaben der Juristerei in Deutschland: Alles so sezieren, bis es nichts mehr mit dem wirklichen Leben zu tun hat...

Zum (vorläufigen) Abschluß:

Es bleibt, verdammt noch mal, dabei: Das Telefon klingelt. Es klingelt nicht einfach so, sondern es klingelt, weil die Betrüger wollen, dass es klingelt.
Genau diese einfache Wahrheit, diese "wahre Tatsache", wird vom LGO entstellt - was zur Folge hat, dass nicht nur der Betrug straflos bleibt, sondern auch, dass die Kosten des Verfahrens (die sicherlich höher liegen als der Gewinn der Betrüger) ebenso von der Staatskasse getragen werden, wie die Kosten der Beschuldigten - und wie absurd das alles ist, mag man daran erkennen, dass beispielsweise der eine Beschuldigte von einem Rechtsanwalt vertreten wird, der bis Juni 2009 eingetragen war beim Netzbetreiber der 0900-Gewinnanrufs-Abzocker, die ja bekanntermaßen teilweise die identischen Verantwortlichen sind. Das bedeutet, dass (wenn man es vereinfacht: Hier der Staat, dort die Betrüger) der Staat den Betrügern sogar noch Geld dafür zahlt, weil die StA Osnabrück die Unverschämtheit hatte, gegen die Betrüger vorzugehen.

Das sollte man nicht ganz vergessen. Wenn ich Staatsanwalt in Osnabrück wäre, würde ich mir einen anderen Job suchen: Entweder deshalb, weil ich verantwortlich dafür bin, dass Geld verpulvert wurde wegen der Ermittlungen oder eben deshalb, weil es ja wohl keinen Menschen glücklich machen kann, seine Arbeit [dann: (besonders) gut] zu machen, damit sie von ein paar Richtern kaputt gemacht wird.

Ein dritter Weg wäre, das absurde Spiel weiter zu spielen: Dann müsste aber eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens folgen. Das wäre konsequent. Ob es auch sinnvoll wäre, ist eine andere Frage. Sinnvoller wäre es wohl, gleich einen neuen Paragraphen einzuführen, wie es Goofy formuliert hat. Die Satire dort trifft die Realität mal wieder ganz genau...

http://www.antispam-ev.de/wiki/§_263a_StGB_neu

§ 263a
Gewohnheitsbetrug

(1) Wer in der Absicht, zur Förderung des innovativen Marketings am Wirtschaftsstandort Deutschland und zur Sicherung hochqualifizierter Arbeitsplätze sich einen kleinen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch leicht beeinträchtigt, daß er durch Vorspiegelung nicht ganz richtiger Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Geldstrafe nicht über 10 € bestraft.

(2) Der Versuch ist sowieso nicht strafbar. Ein Versuch ist eine straffreie Vorbereitungshandlung.

(3) In besonders leichten Fällen beträgt die Strafe maximal 5 €.
Ein besonders leichter Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
2. sich bei der Ausübung der Tat moderner Telekommunikationsmittel bedient,
3. in der wohlwollenden Absicht handelt, in kürzester Zeit maximalen Profit zu erzielen, oder
4. eine Person im Alter von über 70 Jahren um die letzten Ersparnisse bringt.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten sowieso nicht.

(5) Straffrei geht aus, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht auf Mallorca anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Die §§ 43a und 73d sind niemals anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann nicht anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

(8.) Der Täter, der einen Gewohnheitsbetrug nach Absatz (7) begeht, erwirbt damit das Grundrecht, in einem Gruppenbild mit führenden Politikern zusammen in der Presse veröffentlicht zu werden, sowie künftig die parlamentarischen Frühstücke der politischen Entscheidungsgremien mit ausrichten zu dürfen.

In diesem Sinne: Macht nur so weiter.
 
AW: Generalstaatsanwaltschaft Celle und LG Osnabrück: 0137-Pings sind kein Betrug

Da es erkennbar an öffentlichem Interesse mangelt sollte man diese nette Episode möglichst schnell vergessen. Die deutsche Justiz zeigt ihr Gesicht ja ebenso regelmäßig wie die deutsche Politik, insofern ist dieser kleine Einzelfall nicht der Rede und Schreibe wert.

Wenn es endlich einmal der letzte Depp kapiert hat, was in unserem Lande so alles passiert, oder wenn es genug Menschen gemerkt haben, wird sicher so viel Zeit vergangen sein, dass es mich schon nicht mehr interessiert...

Ich werde dann staunend die brennenden Barrikaden anschauen und mir denken "Was wollen die eigentlich alle?", während ich mir einen von meinen ergaunerten Tausend-Euro-Scheinen anstecke, um eine fette Zigarre anzuzünden.

So. Oder auch anders. Laisse beton, le pis revient en pire.


en face
le pire
jusqu'à ce
qu'il fasse rire

(Samuel Beckett)
 
AW: Generalstaatsanwaltschaft Celle und LG Osnabrück: 0137-Pings sind kein Betrug

Auch hier liest sich alles, was diese feinen Juristen von sich geben, als würde man über einen Anruf diskutieren, der in einem Labor stattfindet... Das ist offenbar eine der Aufgaben der Juristerei in Deutschland: Alles so sezieren, bis es nichts mehr mit dem wirklichen Leben zu tun hat...

Zum (vorläufigen) Abschluß:

Es bleibt, verdammt noch mal, dabei: Das Telefon klingelt. Es klingelt nicht einfach so, sondern es klingelt, weil die Betrüger wollen, dass es klingelt.
OLG Oldenburg schrieb:
"Der in einer die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Hannover vom 5. Juni 2009 in einem vergleichbaren Fall betreffenden Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 24. August 2009 (2 Zs 1607/09, in Ablichtung Bd. XXVII Bl. 100) geäußerten Ansicht, ein ernsthaftes Kommunikationsverlangen setzte voraus, dass der Anrufer das Telefon mehr als einmal klingeln lasse, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn zum einen ist für den Adressaten nicht erkennbar, aus welchem Grunde es bei dem einmaligen Anklingeln geblieben ist. Zum anderen erfolgt die Anzeige der Mehrwertdienstrufnummer auch dann, wenn der Anruf in Abwesenheit des Adressaten eingegangen ist und dieser überhaupt nicht feststellen kann, wie oft das Telefon geläutet hat (so im Ausgangsfall des Zeugen KOK S..., Bd. I Bl. 4)."
Die Angeschuldigten T... und O... sind auch hinreichend verdächtig, über diese Tatsache getäuscht zu haben. Denn durch das Anwählen seiner Rufnummer wird dem Mobilfunkteilnehmer ein nicht vorhandener Kommunikationswunsch, also das über das Herstellen einer Kommunikationsverbindung hinausgehende Interesse an einer Gesprächsführung, vorgespiegelt (vgl. Ellbogen/Erfurth, CR 2008, 635).
siehe dazu hier
Danke.
Und warum darf ein StA in Hannover und ein OstA in Celle die Justiz behindern, in dem diese Argumentation dort nicht verstanden wird? Das ist (und war) Strafvereitelung.
 
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