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Es war zu erwarten, aber es bleibt unverständlich, ja skandalös: Nachdem die Staatsanwaltschaft Hannover ein Ermittlungsverfahren wegen 0137-Betrug eingestellt hatte, weil nach der umstrittenen Ansicht des Staatsanwalts H* kein Betrug vorliegen würde, hat nun die Generalstaatsanwaltschaft in Celle diese Ansicht bestätigt.
Der zuständige Generalstaatsanwalt, Oberstaatsanwalt B* habe "den Sachverhalt im Aufsichtswege geprüft, jedoch keinen Grund gefunden, dem Verfahren Fortgang zu geben". An beiden Aussagen gibt es erheblichste Zweifel.
Zur Begründung des hoch dekorierten Juristen:
- Das "einmalige Anklingeln unter Hinterlegung einer Rufnummer" sei "keine Täuschungshandlung im Sinne des §263 StGB". Das sah das Landgericht Hildesheim in einem vom Bundesgerichtshof überprüften Urteil zwar anders (und ein paar andere Staatsanwaltschaften auch), aber Juristen sind ja schließlich unabhängig. Muß man wohl vorerst so hinnehmen. Darauf hinweisen, dass man es für absoluten Quatsch hält, muß jedoch erlaubt sein. Also: Das ist Quatsch. Die Täuschungshandlung besteht zumindest schon darin, dass eine 0137 als Anruferkennung angegeben wird - denn dadurch wird die wahre Tatsache entstellt, dass man von einer ganz anderen Nummer angerufen wurde. Das allein ist eine Täuschungshandlung. Dass die wahre Tatsache entstellt wird, dass man mit einem Rückruf gar keine Verbindung mit dem Anrufer herstellen kann, fällt dann gar nicht mehr ins Gewicht, sondern zeigt nur, dass das Urteil des Oberstaatsanwalts doppelt falsch ist. Wenn man sich dann noch der Ansicht anschließen könnte, dass mit dem Ping mit faslcher Nummer auch noch darüber getäuscht wird, dass der Anrufende den Angerufenen erreichen wollte, ist es sogar dreifach falsch.
Weiter führt der Herr Oberstaatsanwalt aus:
Auch beim nächsten Argument bestehen zumindest meinerseits erhebliche Bedenken: Demnach seien "die gängigen Mehrwertnummern mittlerweile allgemein bekannt" (was nach meiner Einschätzung schon umstritten ist), daher "täuscht [der Beschuldigte] nicht, wenn [er] eine solche Rückrufnummer angibt".
Das ist schlicht irrelevant - denn zumindest täuscht der Beschuldigte schon dadurch, dass er eine falsche Rückrufnummer angibt.
Die Ansicht des LG Hildesheim und des BGH hinsichtlich der Frage, ob es für die Bewertung der Handlung als Betrug eine Rolle spielt, ob man die Täuschung hätte erkennen können, wird von der Generalstaatsanwaltschaft teilweise akzeptiert, aber durch eine andere Argumentation entkräftet: Es sei "nicht Aufgabe des Strafrechts (...), sorglose Menschen vor den Folgen ihrer Entscheidungen freizustellen", bzw. es sei "nicht Aufgabe des Strafrechts, den Mitbürger vor einer groben Sorgfaltspflichtverletzung zu schützen" (OLG Celle, 1 Ws 279/96)
Zusammengefasst:
Wenn ein Zeitgenosse im Wissen darum, dass ihm jeder Rückruf Geld einbringt, mit einer x-beliebigen Telefonnummer wahllos Leute anruft, denen eine falsche Rufnummer überträgt und nach einmaligem Klingeln auflegt, dann muß der Angerufene Normalbürger wissen, dass dieses Klingeln nichts bedeutet, zumindest nicht, dass ihn jemand erreichen wollte - und wenn ein Anruf in Abwesenheit auf dem Display angezeigt wird, muß der Angerufene selbstverständlich wissen, dass es nur einmal geklingelt hat und dass die 0137-Nummer viel Geld kostet und dass ihn der Rückruf gar nicht mit dem Anrufer verbindet, weil der nämlich erstens gar nicht anrufen wollte und zweitens gar nicht unter der angegebenen Nummer erreichbar ist. Wenn der Angerufene das nicht weiß, verletzt er grob seine Sorgfaltspflicht
Da fällt mir nichts mehr ein. Ich muß jetzt mal genau überlegen, ob es nicht grob meine Sorgfaltspflicht mir selbst gegenüber verletzt, wenn ich auch nur den Versuch starte, das zu verstehen - und zu akzeptieren.
Der zuständige Generalstaatsanwalt, Oberstaatsanwalt B* habe "den Sachverhalt im Aufsichtswege geprüft, jedoch keinen Grund gefunden, dem Verfahren Fortgang zu geben". An beiden Aussagen gibt es erheblichste Zweifel.
Zur Begründung des hoch dekorierten Juristen:
- Das "einmalige Anklingeln unter Hinterlegung einer Rufnummer" sei "keine Täuschungshandlung im Sinne des §263 StGB". Das sah das Landgericht Hildesheim in einem vom Bundesgerichtshof überprüften Urteil zwar anders (und ein paar andere Staatsanwaltschaften auch), aber Juristen sind ja schließlich unabhängig. Muß man wohl vorerst so hinnehmen. Darauf hinweisen, dass man es für absoluten Quatsch hält, muß jedoch erlaubt sein. Also: Das ist Quatsch. Die Täuschungshandlung besteht zumindest schon darin, dass eine 0137 als Anruferkennung angegeben wird - denn dadurch wird die wahre Tatsache entstellt, dass man von einer ganz anderen Nummer angerufen wurde. Das allein ist eine Täuschungshandlung. Dass die wahre Tatsache entstellt wird, dass man mit einem Rückruf gar keine Verbindung mit dem Anrufer herstellen kann, fällt dann gar nicht mehr ins Gewicht, sondern zeigt nur, dass das Urteil des Oberstaatsanwalts doppelt falsch ist. Wenn man sich dann noch der Ansicht anschließen könnte, dass mit dem Ping mit faslcher Nummer auch noch darüber getäuscht wird, dass der Anrufende den Angerufenen erreichen wollte, ist es sogar dreifach falsch.
Weiter führt der Herr Oberstaatsanwalt aus:
Man kann, wenn ein "Anruf in Abwesenheit" erscheint, doch gar nicht sagen, wie oft es geklingelt hat. Zumindest in diesen Fällen, wenn nicht insgesamt, zeigt der Herr Oberstaatsanwalt hier eine gewisse Unkenntnis hinsichtlich moderner Kommunikationsmittel.Bestünde ein ernsthaftes Kommunikationsbedürfnis des Anrufers, würde dieser mehr als einmal das Telefon klingeln lassen. Er würde seinen Anruf auch innerhalb kurzer Zeit wiederholen
Auch beim nächsten Argument bestehen zumindest meinerseits erhebliche Bedenken: Demnach seien "die gängigen Mehrwertnummern mittlerweile allgemein bekannt" (was nach meiner Einschätzung schon umstritten ist), daher "täuscht [der Beschuldigte] nicht, wenn [er] eine solche Rückrufnummer angibt".
Das ist schlicht irrelevant - denn zumindest täuscht der Beschuldigte schon dadurch, dass er eine falsche Rückrufnummer angibt.
Die Ansicht des LG Hildesheim und des BGH hinsichtlich der Frage, ob es für die Bewertung der Handlung als Betrug eine Rolle spielt, ob man die Täuschung hätte erkennen können, wird von der Generalstaatsanwaltschaft teilweise akzeptiert, aber durch eine andere Argumentation entkräftet: Es sei "nicht Aufgabe des Strafrechts (...), sorglose Menschen vor den Folgen ihrer Entscheidungen freizustellen", bzw. es sei "nicht Aufgabe des Strafrechts, den Mitbürger vor einer groben Sorgfaltspflichtverletzung zu schützen" (OLG Celle, 1 Ws 279/96)
Zusammengefasst:
Wenn ein Zeitgenosse im Wissen darum, dass ihm jeder Rückruf Geld einbringt, mit einer x-beliebigen Telefonnummer wahllos Leute anruft, denen eine falsche Rufnummer überträgt und nach einmaligem Klingeln auflegt, dann muß der Angerufene Normalbürger wissen, dass dieses Klingeln nichts bedeutet, zumindest nicht, dass ihn jemand erreichen wollte - und wenn ein Anruf in Abwesenheit auf dem Display angezeigt wird, muß der Angerufene selbstverständlich wissen, dass es nur einmal geklingelt hat und dass die 0137-Nummer viel Geld kostet und dass ihn der Rückruf gar nicht mit dem Anrufer verbindet, weil der nämlich erstens gar nicht anrufen wollte und zweitens gar nicht unter der angegebenen Nummer erreichbar ist. Wenn der Angerufene das nicht weiß, verletzt er grob seine Sorgfaltspflicht
Da fällt mir nichts mehr ein. Ich muß jetzt mal genau überlegen, ob es nicht grob meine Sorgfaltspflicht mir selbst gegenüber verletzt, wenn ich auch nur den Versuch starte, das zu verstehen - und zu akzeptieren.