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TK-Insider
Wie vielleicht nur oberflächlich bekannt, wurde auf Initiative von 4 Ländern (die restlichen EU-Innenminister mischten unerkannt im Hintergrund mit) eine verbindliche EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verabschiedet
http://register.consilium.eu.int/pdf/de/05/st03/st03677.de05.pdf
die in 18, respektive 36 Monaten in national geltendes Recht umzusetzen ist.
http://www.heise.de/ct/aktuell/meldung/66857
Bisher stand "nur" die gedankliche Realisierung innerhalb der klassischen Leitungsvermittlung im Festnetz und Mobilfunk im grundsätzlichen Focus. Da aber die meisten Netze in wenigen Jahren auf IP-Betrieb (NGN-Konzepte) umgestellt werden, stellt sich die berechtigte Frage nach der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungsverpflichtung in Paketvermittlungsumgebungen, wo technisch nicht eindeutig zwischen Verbindungsinformationen und den eigentlichen Nutzdaten unterschieden werden kann. Entweder muss wegen der Masse und Geschwindigkeit der paketierten Daten alles aufgezeichnet werden, oder es findet beim tangierten Netzbetreiber eine "Bewertung" der Datenpaket-Header bzw. Protokollelemente statt. Damit erfolgt in derartigen Systemplattformen zumindest eine indirekte Nachrichtenentschlüsselung.
Sieht jemand andere Möglichkeiten oder Konzeptansätze, wie für eine temporäre Vorratsdatenspeicherung (Sprache, Daten, Internet, eMail, etc.)eine Totalarchivierung der gesamten Telekommunikation (VoIP, Downloads -> die urhebervertreter warten schon, IPTV-Nutzung, usw.) für den Zeitraum von x-Monaten abgewendet werden könnte. Die juristische EU-Vorgabe ist nunmal da, jammern oder polemisieren hilft jetzt nicht wirklich weiter.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/71839
http://www.heise.de/newsticker/meldung/71776
http://www.heise.de/newsticker/meldung/71831
Die Bundesjustizministerin (Frau Zypries) vertritt darüber die Auffassung, das Vergehen mittels Telekommunikationstechnologien zu den besonders schweren Straftaten (!) gehören, was zur Folge hätte, das die Herausgabeverpflichtung für aufzeichnende Stellen sehr viel einfacher von statten geht, weil diese "Verwaltungsvorgänge" damit keinen besonders hohen Verfahrenshürden (reicht einfache Strafanzeige für das Recht auf Akteneinsicht bzw. nachgelagerten Ermittlungsanspruch aus?) unterliegen.
http://register.consilium.eu.int/pdf/de/05/st03/st03677.de05.pdf
die in 18, respektive 36 Monaten in national geltendes Recht umzusetzen ist.
http://www.heise.de/ct/aktuell/meldung/66857
Bisher stand "nur" die gedankliche Realisierung innerhalb der klassischen Leitungsvermittlung im Festnetz und Mobilfunk im grundsätzlichen Focus. Da aber die meisten Netze in wenigen Jahren auf IP-Betrieb (NGN-Konzepte) umgestellt werden, stellt sich die berechtigte Frage nach der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungsverpflichtung in Paketvermittlungsumgebungen, wo technisch nicht eindeutig zwischen Verbindungsinformationen und den eigentlichen Nutzdaten unterschieden werden kann. Entweder muss wegen der Masse und Geschwindigkeit der paketierten Daten alles aufgezeichnet werden, oder es findet beim tangierten Netzbetreiber eine "Bewertung" der Datenpaket-Header bzw. Protokollelemente statt. Damit erfolgt in derartigen Systemplattformen zumindest eine indirekte Nachrichtenentschlüsselung.
Sieht jemand andere Möglichkeiten oder Konzeptansätze, wie für eine temporäre Vorratsdatenspeicherung (Sprache, Daten, Internet, eMail, etc.)eine Totalarchivierung der gesamten Telekommunikation (VoIP, Downloads -> die urhebervertreter warten schon, IPTV-Nutzung, usw.) für den Zeitraum von x-Monaten abgewendet werden könnte. Die juristische EU-Vorgabe ist nunmal da, jammern oder polemisieren hilft jetzt nicht wirklich weiter.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/71839
http://www.heise.de/newsticker/meldung/71776
http://www.heise.de/newsticker/meldung/71831
Die Bundesjustizministerin (Frau Zypries) vertritt darüber die Auffassung, das Vergehen mittels Telekommunikationstechnologien zu den besonders schweren Straftaten (!) gehören, was zur Folge hätte, das die Herausgabeverpflichtung für aufzeichnende Stellen sehr viel einfacher von statten geht, weil diese "Verwaltungsvorgänge" damit keinen besonders hohen Verfahrenshürden (reicht einfache Strafanzeige für das Recht auf Akteneinsicht bzw. nachgelagerten Ermittlungsanspruch aus?) unterliegen.