Zur Hinterlegung bei Zweifeln, wer Inhaber der Forderung ist:
§ 372 BGB: Voraussetzungen
Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn [...] der Schuldner [...] infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
Zu einer solchen nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers könnte es u.U. kommen, wenn ein Inkassounternehmen die Abtretung einer Forderung eines Dritten behauptet und die Forderung im eigenen Namen geltend macht, ohne eine Abtretungsurkunde im Original vorzulegen (Anmerkung: Bis zur Vorlage einer Original-Abtretungsurkunde steht dem Schuldner das Leistungsverweigerungsrecht gem. §
410 Abs. 1 BGB zu, wenn er eine Mahnung des neuen Gläubigers unverzüglich zurückweist). Sofern solche Zweifel bestehen, ist der Schuldner nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet, wer nun tatsächlich der Inhaber der Forderung ist, sondern kann den geschuldeten Betrag hinterlegen, bei Geldschulden regelmäßig beim Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners (§
374 BGB, §
1 Abs. 2 HintO). Nach §
374 Abs. 2 BGB ist die Hinterlegung den möglichen Gläubigern unverzüglich anzuzeigen, um möglichen Schadensersatzansprüchen vorzubeugen.
Die Hinterlegung hat zunächst nur zur Folge, dass der Gläubiger auf die hinterlegte Sache verwiesen werden kann und keine Zinsen für die Zeit der Hinterlegung verlangt werden können (§
379 BGB).
Wenn zudem die Rücknahme des hinterlegten Geldes ausgeschlossen ist (z.B. wenn der Gläubiger darauf verzichtet, vgl. §
376 BGB) erlischt seine Schuld (auch mit Rückwirkung), wie wenn er zum Zeitpunkt der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.