Frage zu Rechnungen, mit Trick zahlen, Frage an Juristen

andihobby

Frisch registriert
Hallo,
ich habe mir schon seit längeren überlegt, wie es sich verhält, wenn die Zahlungen bei Nexnet und Konsorten, lediglich in Teilsummen, z.B.: mittels Dauerauftrag mit 1ct beglichen werden.
Bei 60 Euro würde es dann 6000 Monate dauern bis die ihr Geld haben.

Nun wie ist da die rechtliche Situation, was hätte man da zu befürchten?

mfg Andi
 
Kurz gesagt: Niemand muss Cent-Teilbeträge akzeptieren. Solche Zahlungen kann der Gläubiger ablehnen, wodurch der Schuldner mit der Gesamtschuld ggf. in Verzug bleibt.
§ 266 BGB: Teilleistungen

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
 
stieglitz schrieb:
Tja, und jede Buchung bei deiner Bank kostet dich, sagen wir mal,
10 Cent.
Das wären dann 600 € Bankspesen.
Gutes Geschäft!
Ja hast zum Teil Recht, aber es gibt ja Internetkonten da kostet eine Überweisung nichts, oder zumindest eine Bestimmte Anzahl. Ich habe z.B.: 20 Überweisungen frei im Monat bei 2,50 Euro Kontoführungsgebühren.

Aber mit Antwort von Rolf76 hat ja schon alles erledigt.

Irgendwie muß man die doch Ärgern können, ohne das die einem ans Leder können. Ganz Legal versteht sich.

mfg Andi
 
andihobby schrieb:
Irgendwie muß man die doch Ärgern können, ohne das die einem ans Leder können. Ganz Legal versteht sich.
Irgendwo habe ich mal gehört, dass man auch beim Gericht zahlen kann, wenn nicht klar ist, an wen man zahlen müsste.

An die Juristen hier: Stimmt das?

Gruß, pr.
 
Zur Hinterlegung bei Zweifeln, wer Inhaber der Forderung ist:
§ 372 BGB: Voraussetzungen

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn [...] der Schuldner [...] infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
Zu einer solchen nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers könnte es u.U. kommen, wenn ein Inkassounternehmen die Abtretung einer Forderung eines Dritten behauptet und die Forderung im eigenen Namen geltend macht, ohne eine Abtretungsurkunde im Original vorzulegen (Anmerkung: Bis zur Vorlage einer Original-Abtretungsurkunde steht dem Schuldner das Leistungsverweigerungsrecht gem. § 410 Abs. 1 BGB zu, wenn er eine Mahnung des neuen Gläubigers unverzüglich zurückweist). Sofern solche Zweifel bestehen, ist der Schuldner nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet, wer nun tatsächlich der Inhaber der Forderung ist, sondern kann den geschuldeten Betrag hinterlegen, bei Geldschulden regelmäßig beim Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners (§ 374 BGB, § 1 Abs. 2 HintO). Nach § 374 Abs. 2 BGB ist die Hinterlegung den möglichen Gläubigern unverzüglich anzuzeigen, um möglichen Schadensersatzansprüchen vorzubeugen.

Die Hinterlegung hat zunächst nur zur Folge, dass der Gläubiger auf die hinterlegte Sache verwiesen werden kann und keine Zinsen für die Zeit der Hinterlegung verlangt werden können (§ 379 BGB).

Wenn zudem die Rücknahme des hinterlegten Geldes ausgeschlossen ist (z.B. wenn der Gläubiger darauf verzichtet, vgl. § 376 BGB) erlischt seine Schuld (auch mit Rückwirkung), wie wenn er zum Zeitpunkt der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.
 
Kostet das was? Ich meine, wenn ein Amtsgericht was tut, kostet das doch immer ...

Oder muss das dann etwa Ne** zahlen?? :supercool:
 
§ 381 BGB Kosten der Hinterlegung

Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.

Voraussetzung für alle genannten Wirkungen der Hinterlegung ist aber stets, dass ein Hinterlegungsgrund nach § 372 BGB tatsächlich bestand.
 
Voraussetzung für alle genannten Wirkungen der Hinterlegung ist aber stets, dass ein Hinterlegungsgrund nach § 372 BGB tatsächlich bestand.

Hm, konkret im Fall Magicspeed (Paixas GmbH), wird auf der Telekom-Rechnung keine Anbieteradresse genannt. Bei der Mahnung von Nexnet kommt dann als Gläubiger BT zum Vorschein. Magicspeed wurde nicht mehr erwähnt.

Wäre das ein Hinterlegungsgrund nach § 372 BGB.

mfg Andi
 
Die Antwort steht in diesem Thread. Darüber hinaus darf und wird auf konkrete Einzelfallfragen zum rechtlichen Vorgehen hier keine Antwort gegeben werden.
Es wird anheim gestellt, rechtliche Hilfe bei zugelassenen Beratungsstellen gem. Rechtsberatungsgesetz zu suchen, z.B. bei Anwälten oder Verbraucherzentralen.
Auf die (Nutzungsbedingungen NUBs) wird ergänzend hingewiesen.
:stumm:
 
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