Teleton
Sehr aktiv
Hallo Counselor (verwandt mit Counselor Troy von Star Trek ?
,
danke für Deine Antwort.
Ich habe da allerdings ein paar Verständnisschwierigkeiten.
Was Du beschreibst ist ja das Innenverhältnis zwischen Dienstanbieter und Intelegence (§ 3 Abs 2 der AGB ist ja echt spannend : Kein Zahlungsanspruch des Dienstanbieters bei„insbesondere auch betrügerischen Tätigkeiten“).
Entscheidend ist aber doch wer den unmittelbaren Zahlunganspruch gegenüber dem Kunden erlangt.
Unabhänigig von der strittigen Frage ob eigentlich zwischen „Vergütung Dienstanbieter“ und „Leistung Netzbetreiber“ unterschieden werden müsste hatte ich die neuere Rechtsprechung in etwa so verstanden:
Es gibt (mind.)drei Verträge, einen Kunde mit Netzbetreiber, einen Kunde mit Dienstbetreiber (über die Erbringung der Inhalte) einen Dienstbetreiber mit Netzanbieter.
Bei Anruf erlangt der VNB einen orginären Anspruch gegen den Kunden auf Basis der in den Vertrag einbezogenen Preisliste / Preise ( wobei meist dies ja schon strittig ist). Unschädlich sei nach BGH dass darin die Dienstanbietervergütung enthalten ist, es entstehe vielmehr ein einheitlicher Anspruch des Netzbetreibers auf das volle Entgelt.
Der zweite Vertrag mit dem Dienstanbieter führt nicht zu einen Direktanspruch des Dienstanbieters auf Vergütung nach dem Motto : „Ich verzichte auf einen unmittelbaren Zahlungsanspruch und lebe von der „Provision“ die ich vom Netzbetreiber erhalte“.
Und damit hätten wir den Inhalt des dritten Vertrages (Netzbetreiber-Dienstanbieter): „Ich Netzanbieter zahle Dir Dienstanbieter eine saftige Provision wenn Du es schaffst dass auf meinen Leitungen ein Gebührenaufkommen erzeugt wird“. Nur die Bedingungen dieses „Provisionsvertrages“ Stornoreserve, Ausfallrisiko, Zuständigkeiten der Reklamationsbearbeitung u.ä. sind in den AGB der Intelegence geregelt.
Ein direkter Forderungseinzug durch den Dienstanbieter kommt daher m.E. nur in Betracht wenn die orginäre einheitliche Forderung aus dem TK Vertrag vom Netzbetreiber an den Dienstanbieter abgetreten wurde (oder durch den Kunden ein Schuldanerkenntnis abgegeben wurde. Anspruchsgrundlage ist dann aber nicht der ursprüngliche TK-Vertrag sondern das Schuldanerkenntnis selbst. Hier bestände m.E. noch die Gefahr dass die Forderung noch mal vom Netzbetreiber geltend gemacht wird).
Echtes oder unechtes Faktoring würde voraussetzen, dass der Dienstanbieter eine eigene Forderung vorab oder nachträglich an die TK Gesellschaft abgetreten hat.
Auch dass die Höhe der Entgelte durch den Dienstanbieter „festgelegt“ wird ändert daran m.E. nix. Dieser wird dann halt als Bote oder Erfüllungsgehilfe beim Vertragsschluss Kunde – Netzbetreiber tätig.
Viele Grüße
Teleton
,danke für Deine Antwort.
Ich habe da allerdings ein paar Verständnisschwierigkeiten.
Was Du beschreibst ist ja das Innenverhältnis zwischen Dienstanbieter und Intelegence (§ 3 Abs 2 der AGB ist ja echt spannend : Kein Zahlungsanspruch des Dienstanbieters bei„insbesondere auch betrügerischen Tätigkeiten“).
Entscheidend ist aber doch wer den unmittelbaren Zahlunganspruch gegenüber dem Kunden erlangt.
Unabhänigig von der strittigen Frage ob eigentlich zwischen „Vergütung Dienstanbieter“ und „Leistung Netzbetreiber“ unterschieden werden müsste hatte ich die neuere Rechtsprechung in etwa so verstanden:
Es gibt (mind.)drei Verträge, einen Kunde mit Netzbetreiber, einen Kunde mit Dienstbetreiber (über die Erbringung der Inhalte) einen Dienstbetreiber mit Netzanbieter.
Bei Anruf erlangt der VNB einen orginären Anspruch gegen den Kunden auf Basis der in den Vertrag einbezogenen Preisliste / Preise ( wobei meist dies ja schon strittig ist). Unschädlich sei nach BGH dass darin die Dienstanbietervergütung enthalten ist, es entstehe vielmehr ein einheitlicher Anspruch des Netzbetreibers auf das volle Entgelt.
Der zweite Vertrag mit dem Dienstanbieter führt nicht zu einen Direktanspruch des Dienstanbieters auf Vergütung nach dem Motto : „Ich verzichte auf einen unmittelbaren Zahlungsanspruch und lebe von der „Provision“ die ich vom Netzbetreiber erhalte“.
Und damit hätten wir den Inhalt des dritten Vertrages (Netzbetreiber-Dienstanbieter): „Ich Netzanbieter zahle Dir Dienstanbieter eine saftige Provision wenn Du es schaffst dass auf meinen Leitungen ein Gebührenaufkommen erzeugt wird“. Nur die Bedingungen dieses „Provisionsvertrages“ Stornoreserve, Ausfallrisiko, Zuständigkeiten der Reklamationsbearbeitung u.ä. sind in den AGB der Intelegence geregelt.
Ein direkter Forderungseinzug durch den Dienstanbieter kommt daher m.E. nur in Betracht wenn die orginäre einheitliche Forderung aus dem TK Vertrag vom Netzbetreiber an den Dienstanbieter abgetreten wurde (oder durch den Kunden ein Schuldanerkenntnis abgegeben wurde. Anspruchsgrundlage ist dann aber nicht der ursprüngliche TK-Vertrag sondern das Schuldanerkenntnis selbst. Hier bestände m.E. noch die Gefahr dass die Forderung noch mal vom Netzbetreiber geltend gemacht wird).
Echtes oder unechtes Faktoring würde voraussetzen, dass der Dienstanbieter eine eigene Forderung vorab oder nachträglich an die TK Gesellschaft abgetreten hat.
Auch dass die Höhe der Entgelte durch den Dienstanbieter „festgelegt“ wird ändert daran m.E. nix. Dieser wird dann halt als Bote oder Erfüllungsgehilfe beim Vertragsschluss Kunde – Netzbetreiber tätig.
Viele Grüße
Teleton