Firstway, Acoreus, Neues von der Staatsanwaltschaft

Hallo Counselor (verwandt mit Counselor Troy von Star Trek ? ;-),

danke für Deine Antwort.
Ich habe da allerdings ein paar Verständnisschwierigkeiten.

Was Du beschreibst ist ja das Innenverhältnis zwischen Dienstanbieter und Intelegence (§ 3 Abs 2 der AGB ist ja echt spannend : Kein Zahlungsanspruch des Dienstanbieters bei„insbesondere auch betrügerischen Tätigkeiten“).

Entscheidend ist aber doch wer den unmittelbaren Zahlunganspruch gegenüber dem Kunden erlangt.

Unabhänigig von der strittigen Frage ob eigentlich zwischen „Vergütung Dienstanbieter“ und „Leistung Netzbetreiber“ unterschieden werden müsste hatte ich die neuere Rechtsprechung in etwa so verstanden:
Es gibt (mind.)drei Verträge, einen Kunde mit Netzbetreiber, einen Kunde mit Dienstbetreiber (über die Erbringung der Inhalte) einen Dienstbetreiber mit Netzanbieter.
Bei Anruf erlangt der VNB einen orginären Anspruch gegen den Kunden auf Basis der in den Vertrag einbezogenen Preisliste / Preise ( wobei meist dies ja schon strittig ist). Unschädlich sei nach BGH dass darin die Dienstanbietervergütung enthalten ist, es entstehe vielmehr ein einheitlicher Anspruch des Netzbetreibers auf das volle Entgelt.
Der zweite Vertrag mit dem Dienstanbieter führt nicht zu einen Direktanspruch des Dienstanbieters auf Vergütung nach dem Motto : „Ich verzichte auf einen unmittelbaren Zahlungsanspruch und lebe von der „Provision“ die ich vom Netzbetreiber erhalte“.
Und damit hätten wir den Inhalt des dritten Vertrages (Netzbetreiber-Dienstanbieter): „Ich Netzanbieter zahle Dir Dienstanbieter eine saftige Provision wenn Du es schaffst dass auf meinen Leitungen ein Gebührenaufkommen erzeugt wird“. Nur die Bedingungen dieses „Provisionsvertrages“ Stornoreserve, Ausfallrisiko, Zuständigkeiten der Reklamationsbearbeitung u.ä. sind in den AGB der Intelegence geregelt.

Ein direkter Forderungseinzug durch den Dienstanbieter kommt daher m.E. nur in Betracht wenn die orginäre einheitliche Forderung aus dem TK Vertrag vom Netzbetreiber an den Dienstanbieter abgetreten wurde (oder durch den Kunden ein Schuldanerkenntnis abgegeben wurde. Anspruchsgrundlage ist dann aber nicht der ursprüngliche TK-Vertrag sondern das Schuldanerkenntnis selbst. Hier bestände m.E. noch die Gefahr dass die Forderung noch mal vom Netzbetreiber geltend gemacht wird).
Echtes oder unechtes Faktoring würde voraussetzen, dass der Dienstanbieter eine eigene Forderung vorab oder nachträglich an die TK Gesellschaft abgetreten hat.

Auch dass die Höhe der Entgelte durch den Dienstanbieter „festgelegt“ wird ändert daran m.E. nix. Dieser wird dann halt als Bote oder Erfüllungsgehilfe beim Vertragsschluss Kunde – Netzbetreiber tätig.

Viele Grüße
Teleton
 
Teleton schrieb:
Entscheidend ist aber doch wer den unmittelbaren Zahlunganspruch gegenüber dem Kunden erlangt.

Den unmittelbaren Anspruch gegen den Kunden erwirbt derjenige, der mit dem Kunden die Essentialia Negotii vereinbart. Hierzu gehört der Preis der Dienstleistung. Setzt der Dienstanbieter den Preis fest, dann ist er Vertragspartner, setzt der Netzbetreiber ihn fest (zB als Reseller des Dienstanbieters), dann ist er Vertragspartner des Endkunden.

Ein Unternehmen, das nicht die Möglichkeit verfügt, mit dem Kunden einen Preis zu vereinbaren, wird nicht Vertragspartner.

Teleton schrieb:
Es gibt (mind.)drei Verträge, einen Kunde mit Netzbetreiber, einen Kunde mit Dienstbetreiber (über die Erbringung der Inhalte) einen Dienstbetreiber mit Netzanbieter.

Ich sehe zwei Verträge:

1. Dienstanbieter <-Servicevertrag-> Netzbetreiber
2. Dienstanbieter <-Dienstvertrag -> Endkunde

Klagt der Netzbetreiber die Vergütung für den Mehrwertdienst vergeblich aufgrund seines Inkassoauftrags ein, dann ist es mE blödsinnig, ihm einen eigenen Anspruch auf Verbindungsentgelte zuzusprechen. Die hat nämlich der Dienstanbieter schon bezahlt. Der Kunde muß sie nicht nochmal bezahlen.

Eine Bezahlung der Verbindungsentgelte an den Dienstanbieter scheidet aus, wenn der Dienstanbieter keinen Vertrag mit dem Endkunden geschlossen hat (zB betrügerischer Dialer).

Die komische Konstruktion des BGH, wonach der Kunde einen Vertrag über eine Verbindungsleistung mit dem TNB schliessen soll, und einen Vertrag mit Dienstanbieter, ist mE grotesk hoch drei:

1. Die Telekom hatte ausweislich der Entscheidungsgründe vorgetragen, daß nur sie vertragliche Beziehungen zum Dienstanbieter unterhalte
2. Der BGH mutet dem Endkunden zu, einen Dienstvertrag geschlossen zu haben, ohne daß er überhaupt einen Einfluß auf die Höhe der Vergütung des Dienstanbieters hätte. Die handelt nämlich die Telekom in einem separaten Vertrag mit dem Dienstanbieter aus. Sie ist daher völlig der Disposition des Endkunden entzogen. Der Endkunde darf sich mit einer Berechnung des Gesamtentgelts durch die Telekom begnügen.

Diese Rechtsprechung ist mehr als korrekturbedürftig.

Counselor
 
Re: Neues von Firstway

alaska schrieb:
Moin,Moin!
Auch ich habe Samstag ein Lebenszeichen von Firstway erhalten - an einer fiesen Antwort bastel ich gerade!
Wer einmal einen Blick auf das Schreiben werfen möchte:
Seite 1: http://wvbg.bndlg.de/~max/firstway/firstway1.jpg
Seite 2: http://wvbg.bndlg.de/~max/firstway/firstway2.jpg
Interessant finde ich, dass Acoreus scheinbar mit dem Unternehmen nicht mehr zusammenarbeitet!

Ich dachte mir ich schicke denen mal den selben Inhalt wie Acoreus...
habt ihr noch ein paar nette Spitzfindigkeiten die ich noch einbauen koennte?
Dachte da primaer an folgende Punkte:
- bin bereit zu zahlen, sollte sich nachweisen, dass rechtmaessig ein auch von mir gewollter Vertrag zu stande gekommen ist
(in einem anderen Schreiben war das so schoen mit:
"Alle eventuell gegen meinen Willen geschlossenen Verträge fechte ich wegen arglistiger Täuschung an. Ebenso widerrufe ich eventuell geschlossenen Verträge nach den maßgeblichen Vorschriften über Fernabsatzverträge. Zudem erklärte ich die Anfechtung wegen eines Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen." umschrieben)
- Hinweis auf Zahlungsverweigerung wg. schebenden Verfahren
- Meiner Bitte nach Nachweis der Abrechungsgenaugigkeit wurde noch nicht nachgekommen (§ 16 TKV).
- Dialer entsprach nicht Vorgaben der FST
- Hinweis auf Wucher und v.a. § 312e BGB Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
- Hinweis auf Anzeige wg. SchuFa bzgl. gefaehrung der kreditwuerdigkeit

Dachte ich koennte da vielleicht ein Musterschreiben zusammenbasteln, dass dann alle verwenden koennen! Wieso soll sich jeder selbst die Arbeit machen?

Wie sieht das eigentlich mit den Fristen aus? Die setzen mir eine Reaktionsfrist bis Donnerstag! Ist das nicht viel zu kurz?





hallo!

hab auch am 14.10.03 die letzte außergerichtliche aufforderung bekommen! das schreiben ist das gleiche wie das von alaska(sachbearbeiter sven s.) doch die unterschriften sind total anders.wie geht das?!

können die die dieses schreiben auch bekommen haben,sie mal bitte mit der von alaskas schreiben vergleichen!



mich hats letztes jahr im november erwüscht.hab seit märz nichts mehr von dennen gehört(nach meinem 2. einspruch) und nun das.

dieses schreiben erhielt ich gestern von sven s.

wieder nur ein standardschreiben!

Sehr geehrte Damen und Herren,


Wir haben ihr Anliegen geprüft und teilen Ihnen hierzu folgendes mit:
Unseren Nachforschungen zufolge sind die Verbindung über den
Verbindungsnetzbetreiber IN-telegence eindeutig und korrekt zustande
gekommen, wobei wir insbesondere technische Fehler ausschließen können.
Es handelt sich bei dieser Rufnummer um eine Onlinebezahlung auf der
Internetseite www.e.......de.
Der Bezahlvorgang dauert max. 4 Min, durch die Bezahlung erhalten sie
ein Lizenzcode zum Freischalten des Softwareprogrammes:
eMule-Datenbank(Datenbank mit mehr als 1000 ed2k links/info´s und vieles
mehr, für die Software edonkey / eMule u.ä.)

Diese Bezahlung muss durch klicken auf den Button weiter bestätigt
werden, eine Automatische Einwahl ist somit nicht möglich. Bei erst
Besuch auf dieser Seite muss auch noch ein
Sicherheitszertifikat bestätigt werden, dieses erlaubt uns das
Einwahltool bei Ihnen zu Installieren. Infos wie das ausgesehen hat,
finden Sie auf der Seite: www.m.......de (ScreenShots / Bilder)

Jeder 0190-0 Anbieter kann seine Tarife frei gestalten.. Die Abrechnung
erfolgt dann nach Verbindungsdauer und/oder zu einer Einmalgebühr. Dies
bedeutet, dass bei Zustandekommen einer Verbindung unabhängig von der
Verbindungsdauer – ein bestimmter Betrag abgerechnet wird.
Unabhängig von etwaigen Einwänden gegenüber dem Inhaltanbieter befindet
sich der Anschlussinhaber in der Zahlungspflicht. Das sie persönlich die
fraglichen Verbindungen nicht genutzt haben wollen, ist für die Erhebung
der Nutzungsentgelte ohne Belang und entbindet ihn als Anschlussinhaber
nicht von der Pflicht , die für ihn (oder die Person , die seinen
Anschluss nutzte ) erbrachten Leistungen zu bezahlen .

Die Abklärung , ob ein technischer Defekt oder eine Fremdmanipulation
des Anschlusses Vorliegt, obliegt im Übrigen nicht dem
Verbindungsnetzbetreiber, sondern dem Teilnehmernetzbetreiber mithin der
Deutschen Telekom AG (DTAG).

Sollten Sie nur über einen x-DSL Anschluss verfügen, beachten Sie bitte,
dass jedes angeschlossenes ISDN- Modem- oder Kombi- Gerät für den
Bezahlvorgang genutzt werden kann, womit dann die Verbindung hergestellt
wird.

Es besteht aus unserer Sicht daher keinerlei Veranlassung, Ihrer
Aufforderung nach Stornierung der Forderung nachzukommen. Sollten Sie
die Übertragung des Lizenzcodes vorzeitig
beendet/abgebrochen haben, können wir Ihnen diesen gerne per E-Mail noch
einmal zukommen lassen. Dazu benötigen wir einen beweis das Sie den
Lizenzcode schon bezahlt haben (Telefon-Rechnungskopie) und Ihre E-Mail
Adresse. Das können Sie an [email protected] senden.

Mit freundlichen Grüßen

___________________________________________

Sven S.
 
Counselor schrieb:
Den unmittelbaren Anspruch gegen den Kunden erwirbt derjenige, der mit dem Kunden die Essentialia Negotii vereinbart.

Warum soll ich die Bestimmung des Preises nicht meinen Knechten sprich Erfüllungsgehilfen und Boten überlassen ?

Counselor schrieb:
Die komische Konstruktion des BGH, wonach der Kunde einen Vertrag über eine Verbindungsleistung mit dem TNB schliessen soll, und einen Vertrag mit Dienstanbieter, ist mE grotesk hoch drei.
...
Diese Rechtsprechung ist mehr als korrekturbedürftig.

Counselor

Das stimmt wohl, es spricht ja aber nix dagegen sich auf diese Rechtsprechung zu berufen, wenn sie für einen selbst günstig ist (Abgesehen davon, dass das eine oder andere Amtgericht sich der Ansicht des BGH möglicherweise anschliesst).
Danach hätte Firstway dann ja keinen unmittelbaren Anspruch (sofern keine Abtretung erfolgte oder ein Schuldanerkenntnis abgegeben wurde)

Gruß
Teleton
 
Teleton schrieb:
Counselor schrieb:
Den unmittelbaren Anspruch gegen den Kunden erwirbt derjenige, der mit dem Kunden die Essentialia Negotii vereinbart.

Warum soll ich die Bestimmung des Preises nicht meinen Knechten sprich Erfüllungsgehilfen und Boten überlassen ?
Das kannst du zwar grundsätzlich. Nur ist der TNB weder dein Bote, noch dein Erfüllungsgehilfe, noch bestimmt er die von dir an Dritte zu zahlenden Preise. Er stellt dir lediglich im Rahmen eines Festnetzanschlußvertrags einen Telefonanschluß bereit und führt deine Anrufe im Bedarfsfall anderen Netzbetreibern aufgrund eines Zusammenschaltvertrags zu, der eine Vergütungspflicht des VNB an den TNB auslöst.

Counselor
 
Ich darf mich mal kleinlaut in eure hochinteressante Diskussion einklinken:

Kaufe ich bei (z.B.) Audi eine Glühkerze, im Audihaus Vierring in meiner Stadt, schließe ich einen Vertrag mit Audi Vierring. Die haben - das weiß ich so nebenbei - Verträge mit Audi Deutschland / V.A.G. und mit Bosch. Nur: Was scheren mich diese Verträge, und wie die irgendwelche Provisionen, Haftungsverteilungszahlungen, Zuliefer-Konsolidierungssysteme, Vielkaufrabatte etc. unter sich verhandeln, zahlen oder eben nicht? Ich kaufe bei Audi Vierring, ich zahle an Audi Vierring, ich reklamiere bei Audi Vierring und werde im Zweifel von Audi Vierring verklagt. Nicht von V.A.G. oder Bosch oder dem Verband der Automobilhändler.

Parallele bei Dialernutzung (korrigiert mich, wenn nötig):

Mein Telefon schaltet sich (Werkvertrag) in ein im Ergebnis weltweites Netz ein. Dafür bekommt die DTAG ihre Kohle, zunächst mal die klassischen Centbeträge. Und ich bekomme eine x-Bit-Datenleitung.
Mein PC nutzt diese Leitung und empfängt eine Mehrwertleistung z.B. von der Fa. Abzocker&Cie. in Quadrath-Ichendorf. Mit denen schließe ich hierzu einen eigenen Dienstvertrag. Und dafür bekommen die einen vorher festgelegten Betrag von mir.
Um es uns allen zu erleichtern, lässt diese Firma ihre Rechnung über die DTAG an mich gelangen, damit ich als geliebter Endkunde nicht mehrere Überweisungen etc. tätigen muss.

Nun meine Frage:
Was kümmern mich eigentlich alle anderen Verträge, von denen ich nix weiß? Ich schließe keinen Vertrag mit dem VNB, von dem ich wüsste - ich kenne meinen Netzprovider (DTAG) und - es steht ja auf dem Dialer drauf - den MWD-Anbieter. Wer gerade diese Woche die 0190-Nummer bei der DTAG gemietet hat, ist doch eigentlich für mich genauso egal wie die Frage, ob Audi Vierring bei Bosch Deutschland oder bei Bosch Dortmund kauft ...

Mein Beispiel stellt den Fall dar, dass sich alle einig sind und alles öffentlich und geplant läuft. Das muss man tun, um die gewollten Vertragsbeziehungen zu ermitteln. Ungewollte oder Hilfsvertragskonstruktionen meiner Vertragspartner mit Dritten sind mir schnurzpiepegal.

Oder?
 
KatzenHai schrieb:
Ich darf mich mal kleinlaut in eure hochinteressante Diskussion einklinken:

Kaufe ich bei (z.B.) Audi eine Glühkerze, im Audihaus Vierring in meiner Stadt, schließe ich einen Vertrag mit Audi Vierring.
Du schließt einen Kaufvertrag mit dem Audihaus Vierring. Das Audihaus sagt dir an der Kasse den Preis und du zahlst und nimmst die Ware mit. Wie das Audihaus an die Ware kommt, ist uninteressant.
Katzenhai schrieb:
Parallele bei Dialernutzung (korrigiert mich, wenn nötig):
Mein Telefon schaltet sich (Werkvertrag) in ein im Ergebnis weltweites Netz ein.

Hier besteht eine Parallele zur Dialernutzung?

Vergleichen wir diese Aussage mal mit dem Vertragswerk eines gängigen T-NET Anschlusses. Die Leistungspflicht der T-COM ergibt sich aus Ziffer 2 der Allgemeine Geschäftsbedingungen Telefondienst und der dazugehörigen Leistungsbeschreibung, die ebenfalls Bestandteil des Telefonvertrags ist. Diesen Dokumenten kann man zunächst entnehmen, daß die T-COM sich verpflichtet, dem Kunden einen Netzanschluß mit einer Rufnummer zur Verfügung zu stellen, mit dem er Verbindungen herstellen und entgegennehmen kann (Ziff. 1 der Leistungsbeschreibung). Die hM sagt hier, dies sei ein Anschlußvertrag. Dieser Anschlußvertrag hätte miet- und werkvertragliche Komponenten.

Soweit dem Katzenhai grundsätzliche Zustimmung.

Katzenhai schrieb:
Nun meine Frage:
Was kümmern mich eigentlich alle anderen Verträge, von denen ich nix weiß? Ich schließe keinen Vertrag mit dem VNB, von dem ich wüsste - ich kenne meinen Netzprovider (DTAG) und - es steht ja auf dem Dialer drauf - den MWD-Anbieter. Wer gerade diese Woche die 0190-Nummer bei der DTAG gemietet hat, ist doch eigentlich für mich genauso egal wie die Frage, ob Audi Vierring bei Bosch Deutschland oder bei Bosch Dortmund kauft ...
Schließen wir wirlich keine Verträge mit dem VNB oder dem Dienstanbieter, sondern mit einen Verbindungsvertrag mit der T-COM?

Ziehen wir Ziff. 2 der Leistungsbeschreibung zum T-NET Anschluß heran, in der der Vertragsgegenstand des Verbindungsvertrags T-Net zum Endkunden negativ abgegrenzt wird:

Code:
Neben den Verbindungen der T-Com kann der Kunde auch Verbindungen
anderer Anbieter in Anspruch nehmen, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind.
...
Verbindungen mit den Zugangskennzahlen 1 18, 0 12, 01 81 bis 01 89, 0 19 00, 01 91 bis 01 94 und 09 00 werden ausschließlich von dem Netzbetreiber hergestellt, bei dem die jeweils vom Kunden gewünschte Rufnummer eingerichtet ist.

Die Verbindung des Katzenhai über Talkline ist also gar nicht Gegenstand seines Vertrags mit der T-COM.
Das korrespondiert damit, daß die T-COM keinerlei Befugnis hat, mit dem Katzenhai seine Hauptleistungspflicht (Vergütung) festzulegen.

Für die Rufnummerngassen 0190-0 und 0900 legt der zwischen T-COM und Endkunden geschlossene Vertrag also fest, daß Verbindungen zu diesen nicht Vertragsgegenstand sind.

Fazit: Der Katzenhai kennt zwar die T-COM. Das ist aber unerheblich, weil der Katzenhai mit der T-COM vereinbart hat, daß die Verbindung 0900 bzw 0190-0 nicht Gegenstand der Vertragsbeziehung ist.

Wer aber ist nun befugt, mit dem Katzenhai die Vergütung zu vereinbaren? Ist es Talkline oder der Dienstanbieter?


Talkline ehr nicht. Talkline teilt dem Katzenhai nix mit und setzt letztlich auch den Endpreis nicht fest. Wie will Talkline auch einen Preis für einen Content bestimmen können, der Talkline unbekannt ist?

Dann kann es nur noch der Dienstanbieter selbst sein. Der teilt dem Katzenhai mit, welchen Content er anbietet und welchen Preis der Katzenhai für die Inanspruchnahme des Contents zahlen muß. Dabei bedient er sich eines Zahlungsportalbetreibers als eine Art Kassierer.

Fazit: Vertragspartner von Katzenhai kann in der Rufnummerngasse 0190-0 und 0900 nur der Dienstanbieter sein, der den Preis mit Katzenhai vereinbart hat. Vertragstyp ist der Dienstvertrag. (vgl. auch Leitermann, in Heun u. a., Handbuch Telekommunikationsrecht, Teil 5 Rz. 64).

Wer ist Vertragspartner bei 0190-8 Verbindungen?

Hierzu die Leistungsbeschreibung der T-COM:

Code:
Verbindungen mit den Zugangskennzahlen 0 11, 01 37, 01 38, 01 80, 0 18 88, 0 19 01 bis 0 19 09, 07 00, 0 08 08 und 0 08 82 10 sowie den Rufnummern 1 18 33, 1 18 34, 1 18 36 und 1 18 37 werden ausschließlich von der T-Com hergestellt und entsprechend der Preisliste Telefondienst
(Inlandsverbindungen) abgerechnet

Da die T-COM hier mit dem Endkunden den Preis listenmäßig vereinbart hat, ist sie Vertragspartnerin geworden. Und damit sind wir wieder im Audihaus: Das Audihaus hat mit dem Katzenhai beim Kauf seiner Zündkerze den Preis vereinbart, und ist Vertragspartner geworden.

Fazit: Vertragspartner ist hier die T-COM. Sie ist faktisch Reseller des Mehrwertdienstes.(vgl. auch Leitermann, a.a.O., Teil 5 Rz. 32)

Die klare Antwort auf Katzenhais Frage: Es kommt darauf an :lol:

Counselor
 
Die antwort von Firstway

Tada!
http://wvbg.bndlg.de/~max/firstway/fristway_antwort.jpg

Frage mich gerade ob die richtig lesen koennen!
Irgendwie ein netter textbaustein aber ist mein schreiben
ist den http://www.fsn.by.schule.de/~max/firstway/schreiben_entwurf.txt
(habe es noch einmal "uebersichtlicher gelayoutet" so falsch?

Ich meine muss er wirklich Nachweis der Abrechnungsgenauigkeit liefern (§ 16 TKV)?
Ist das wirklich so mit
"Nach Buggisch in NStZ 2002 Heft 4, Seite 178 ff erfüllt die Bereitstellung eines Dialer-Programms,
das die unbeabsichtigte Einwahl in kostenverursachende Dienste bewirkt, die Tatbestände der §§ 263,
263a StGB. Damit liegt eine Vortat gemäß § 261 StGB vor."
Wie sieht der Zusammenhang mit
"Insbesondere die Vorschriften des § 312e BGB sind bei dem Verkauf des Programmes "Autoupdater V4"
eindeutig nicht berücksichtigt worden." aus?

Fragen ueber Fragen ...

Interessant ist dass sie schreiben das es nicht so war! Das der Dialer okay war! Aber zum Glueck gibt es ja noch das Ermittlungsverfahren der Kripo bzw. die Abmahnung der FST ... ohne Grund sind die ja wohl kaum in Aktion getreten, also muss am Dialer doch etwas faul gewesen sein ..

Sehr lustig auch:
"Unabhaengig von etwaigen Einwänden gegenüber dem Inhaltsanbieter befindet sich der Anschlussinhaber in der Zahlungspflicht"
Ja ist ja schoen und gut! Aber dann soll doch der Leitungsanbieter und nicht der Inhaltsanbieter melden!
Ich meine ein Recht auf Geld hat doch im Prinzip nur In-telegence weil denen die 0190 Nummer gehoert, oder?
 
@Alaska

Firstway schreibt:
..."Sollten sie die Übertragung des ... vorzeitig abgebrochen haben, können wir ..."

Ist diese Tatsache nicht schon ein Hinweis, dass das ganze "Geschäft" nicht in meinem Sinne war, d.h. gegen meinen Willen zustande gekommen ist?
 
Re: Die antwort von Firstway

alaska schrieb:
Ich meine muss er wirklich Nachweis der Abrechnungsgenauigkeit liefern (§ 16 TKV)?
Wer ist nachweispflichtiger Anbieter nach § 16 TKV und was muß er nachweisen?

Die TKV gilt für alle 'Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit' im Sinne des § 3 TKG.
Code:
19. sind "Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit" das    gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von    Übertragungswegen für beliebige natürliche oder juristische Personen und    nicht lediglich für die Teilnehmer geschlossener Benutzergruppen.
Die TKV unterscheidet die Anbieter und teilt sie in verschiedene Fallgruppen ein. Eine Fallgruppe sind die Anbieter, die ihre Leistungen auf den für die Sprachkommunikation für die Öffentlichkeit vorgesehenen Telekommunikationsnetzen erbringen.

Ist ein Netzbetreiber 'Anbieter' oder wer ist Anbieter?

Leider ist die TKV hier nicht eindeutig. In § 34 II TKV und § 4 I TKV wird zwischen Netzbetreiber und Anbieter unterschieden. Andererseits spricht § 24 TKV von Anbietern des Übertragungswegs.

Außerdem kennt die TKV Anbieter von Netzzugängen, die nicht Netzbetreiber sind ( § 10 TKV, § 15 TKV, § 20 I TKV, § 31 TKV, § 35 I TKV, § 13 I IV und V TKV, § 19 I TKV, § 27 II TKV, § 32 I TKV und § 33 TKV).

Im Hinblick hierauf gibt es gewichtige Stimmen (zB Leitermann), die sagen, daß auch Verbindungsnetzbetreiber Anbieter im Sinne des § 16 TKV sind.

Entgegen dem Wortlaut des § 16 TKV muß der Verbindungsnetzbetreiber auch nachweisen, daß keine manipulativen Eingriffe auf die Telefonanlage (oder Modem) stattgefunden haben, die nur aufgrund der Tatsache möglich sind, daß die Anlage ans öffentliche Telefonnetz angeschlossen ist ( LG Hof 12 O 502/02).

Fazit: Der Verbindungsnetzbetreiber muß nachweisen, daß die Leistung technisch einwandfrei erbracht, richtig berechnet und keine Rechnermanipulation über sein Netz vorgenommen wurde.

Den Nachweis muß er dem gegenüber erbringen, mit dem er den Verbindungsvertrag hat. Das ist nicht immer der Endkunde, der den Dialer genutzt hat. :zunge:

Counselor
 
Soko schrieb:
Firstway schreibt:
..."Sollten sie die Übertragung des ... vorzeitig abgebrochen haben, können wir ..."

Ist diese Tatsache nicht schon ein Hinweis, dass das ganze "Geschäft" nicht in meinem Sinne war, d.h. gegen meinen Willen zustande gekommen ist?

Naja. Die fordern eine Leistung ein, die von einer Gegenleistung abhängig ist, von der sie offensichtlich keine Ahnung haben, ob sie erbracht ist.
Eingangs des Schreibens wird noch das hier geschrieben:

firstway schrieb:
Wir haben ihr Anliegen geprüft und teilen Ihnen hierzu folgendes mit: Unseren Nachforschungen zufolge sind die Verbindungen über den Verbindungsnetzbetreiber IN-telegence eindeutig und korrekt zustande gekommen, wobei wir insbesondere technische Fehler ausschließen können.
Wenn die technische Fehler ausschließen können, dann sollten die auch wissen, ob Du die Ware erhalten hast.

Das wäre dann der nächste Punkt: Die legen Dir nämlich in den Mund, dass Du angeblich eine Ware gekauft hast, den Lizenzcode eben.
 
Counselor schrieb:
haudraufundschluss schrieb:
Wenn die technische Fehler ausschließen können, dann sollten die auch wissen, ob Du die Ware erhalten hast.

Verlangt doch einfach mal die Vorlage des Prüfberichts nach § 16 TKV!

Counselor

Ich kenne niemanden, der die Dokumentation bisher zu Gesicht bekommen hat.

Andere Frage: Wieso nehmen die dreisterweise an, dass Du die Sache heute noch haben willst, wenn sie damals nicht leisten konnten?
 
haudraufundschluss schrieb:
Ich kenne niemanden, der die Dokumentation bisher zu Gesicht bekommen hat.

Eben. Aber das hat Folgen
AG Geldern schrieb:
§ 16 Abs. 1 der Telekommunikationskundenschutzverordnung und das darin enthaltene Recht des Kunden auf Vorlage des technischen Prüfberichts dient dem Schutz des Kunden und soll diesen in die Lage versetzen, seine Bedenken gegen die Richtigkeit der Rechnung der Gebührenerfassung konkretisieren zu können. Die Nichtvorlage der Dokumentation führt daher dazu, dass der Anscheinsbeweis, der möglicherweise für die Richtigkeit der Gebührenerfassung spricht, nicht zum Tragen kommt.

Counselor
 
haudraufundschluss schrieb:
Counselor schrieb:
haudraufundschluss schrieb:
Wenn die technische Fehler ausschließen können, dann sollten die auch wissen, ob Du die Ware erhalten hast.

Verlangt doch einfach mal die Vorlage des Prüfberichts nach § 16 TKV!

Counselor

Ich kenne niemanden, der die Dokumentation bisher zu Gesicht bekommen hat.

Andere Frage: Wieso nehmen die dreisterweise an, dass Du die Sache heute noch haben willst, wenn sie damals nicht leisten konnten?


Da ich gerade etwas Zeit habe und ausserdem noch einen anderen Brief zur Post bringen muss, werde ich die Vorlage des Prüfberichts nach §16 TKV doch einfach mal anfordern.

Die drängen ihre Ware uns doch auf. Wir haben doch alle Widerspruch eingelgt gegen die Forderung und damit wohl auch dokumentiert, dass wir auf ihren Artikel verzichten.

Zum Schluss noch eine Frage: Bei Haustürgeschäften kann ich doch innerhalb einer gewissen Frist vom Kaufvertrag zurücktreten. Warum ist das nicht möglich, wenn mir jemand einen Dialer untergejubelt hat?
Ich kann ja auch bereits erhaltene Ware, die nicht meinen Vorstellungen entspricht wieder zurückschicken ... und ´hier soll ich auf allem sitzen bleiben, obwohl ich nichts erhalten- und auch nichts gewollt habe!?
 
Soko schrieb:
Zum Schluss noch eine Frage: Bei Haustürgeschäften kann ich doch innerhalb einer gewissen Frist vom Kaufvertrag zurücktreten. Warum ist das nicht möglich, wenn mir jemand einen Dialer untergejubelt hat?
Meist gibt es mehrere Hintertürchen. Normalerweise besteht die Gegenseite darauf, eine Dienstleistung erbracht zu haben und da ist es mit einem nachträglichen Widerruf nicht weit her.
Hier ist es eine Ware, nämlich der Lizenzcode, wie firstway doch so schön schreibt.

Genaueres zum Widerrufsrecht findest Du hier:
http://www.sakowski.de/onl-r/onl-r18.html
Da keine Belehrung stattgefunden hat und die Ware in den allermeisten Fällen wohl nicht geliefert wurde, würde ich hilfsweise vom Kaufvertrag zurücktreten... Du kannst Dir natürlich auch eine Diskette mit Freischaltcode von den Nasen schicken lassen und sie unfrei zurückgehen lassen. :wink:
 
haudraufundschluss schrieb:
Soko schrieb:
Zum Schluss noch eine Frage: Bei Haustürgeschäften kann ich doch innerhalb einer gewissen Frist vom Kaufvertrag zurücktreten. Warum ist das nicht möglich, wenn mir jemand einen Dialer untergejubelt hat?
Meist gibt es mehrere Hintertürchen. Normalerweise besteht die Gegenseite darauf, eine Dienstleistung erbracht zu haben und da ist es mit einem nachträglichen Widerruf nicht weit her.
Hier ist es eine Ware, nämlich der Lizenzcode, wie firstway doch so schön schreibt.

Genaueres zum Widerrufsrecht findest Du hier:
http://www.sakowski.de/onl-r/onl-r18.html
Da keine Belehrung stattgefunden hat und die Ware in den allermeisten Fällen wohl nicht geliefert wurde, würde ich hilfsweise vom Kaufvertrag zurücktreten... Du kannst Dir natürlich auch eine Diskette mit Freischaltcode von den Nasen schicken lassen und sie unfrei zurückgehen lassen. :wink:

Danke, habe mir "die Ware" bereits im Dez 02 eingehandelt. Bringt es dann noch was, wenn ich erst jetzt hilfsweise vom Kaufvertrag zurücktrete?
 
Soko schrieb:
, habe mir "die Ware" bereits im Dez 02 eingehandelt. Bringt es dann noch was, wenn ich erst jetzt hilfsweise vom Kaufvertrag zurücktrete?

Naja. Eine Frist würde erst mit Eingang der Ware beim Verbraucher anlaufen. Sie verlängert sich sogar auf unbegrenzte Zeit, wenn der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Da firstway selbst angeboten hat, die Ware erneut zu übersenden, handelt es sich offensichtlich auch um den richtigen Ansprechpartner. Wäre interessant zu erfahren, wie die darauf reagieren...
 
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