technofreak
Forenveteran
http://www.vzhh.de/~upload/vz/VZTexte/TexteTelekommunikation/TalklineProzess.htm
Von der Bezeichnung als "0190 Betrüger" dürfte die Klägerin nicht betroffen sein, da die Beklagte ausdrücklich zwischen den Telefongesellschaften und den "betrügerischen" Dienstanbietern differenziert
Da freuen wir uns aber alle: Talkline als Vorkämpfer für Ordnung und Sauberkeit 0
tf
Aha, das haben sich doch alle immer gefragt, wieso Talkline sich betroffen fühlt...Die Kammer ist der Auffassung, dass der vorliegende Boykottaufruf an sich nicht zu beanstanden sein dürfte. Soweit die Beklagte (Verbraucher-Zentrale) in dem streitgegenständlichen Schreiben Rechtsauffassungen äußert, dürfte es sich um Meinungsäußerungen handeln, die durch Art. 5 GG geschützt werden. Von der Bezeichnung als "0190 Betrüger" dürfte die Klägerin nicht betroffen sein, da die Beklagte ausdrücklich zwischen den Telefongesellschaften und den "betrügerischen" Dienstanbietern differenziert. Die Äußerung, Telefongesellschaften würden Kunden mit drohender Anschlusssperre zur Zahlung 'pressen', dürfte als polemisch überspitzte Darstellung eines bislang nicht angegriffenen Tatsachenkerns zulässig sein.
Von der Bezeichnung als "0190 Betrüger" dürfte die Klägerin nicht betroffen sein, da die Beklagte ausdrücklich zwischen den Telefongesellschaften und den "betrügerischen" Dienstanbietern differenziert
Da freuen wir uns aber alle: Talkline als Vorkämpfer für Ordnung und Sauberkeit 0
tf