Der Jurist
Teammitglied
Erste Hilfe bei Handy-Payment
Wie läuft Handy-Payment
Der Nutzer gibt auf einer Internet-Seite seine Handy-Nummer ein. Er erhält per SMS eine fünfstellige Zahlen- bzw. Buchstabenkombination.
Diese Zahl muss er als Zugangscode auf der Internet Seite eingeben. Dann wird der Zugang freigeschaltet und die Kosten über die Handy-Rechnung bzw. von der Prepaid-Karte abgezogen.
Einzelheiten hier. Einfach blaue Schrift anklicken.
Fragen
Wie stellt der Anbieter sicher, dass die Eingabe der Handy-Nummer tatsächlich vom Inhaber des Mobilanschlusses stammt?
Wie stellt der Anbieter sicher, dass zwei übereinstimmende Willenerklärungen in Kenntnis aller vertragsrelevanten Tatsachen vorliegt?
Wie werden die Zugangscodes generiert? Werden sie nach einer bestimmten Gesetzmäßigkeit erzeugt? Wie sicher ist das System?
Abstrakte rechtliche Hinweise
Der Mobilfunkanbieter macht aus rechtlicher Sicht eine an ihn vom Dienstleistungsanbieter abgetretene Forderung geltend.
Das heißt, jeder Einwand gegen die "Dienstleistung" - Nicht-Erfüllung (etwa wenn man nach der Eingabe des Codes auf Seiten ohne Inhalt landet), Schlecht-Erfüllung (das Angebot entspricht nicht den Versprechungen), fehlender Vertragsschluss (z.B. wegen versteckten oder mangelhaften Preisangaben), fehlende Genehmigung bei Vertrag mit Minderjährigen usw. - kann dazu führen, dass keine Erfüllung, also kein Entgelt, verlangt werden kann.
Der Mobilfunkanbieter muß sich dabei die Forderung förmlich vom Inhaltsanbieter (nicht nur vom zwischengeschalteten Handyabonnement-Abrechner) abtreten lassen, um rechtswirksam Inhaber der Forderung zu werden. Es ist möglich, daß die Mobilfunkanbieter versuchen werden, ihr Forderungsmanagment auch ohne Abtretung zu betreiben. Daher sollte man die Übergabe der Original-Abtretungs-Urkunde von dem Mobilfunkanbieter verlangen. Damit verlangt man nur, dass die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 410 BGB erfüllt wird.
Mustertexte aus der ähnlich gelagerten Dialerproblematik findet man hier und hier. Falls keine Abtretungsurkunde vorgelegt wird, sollte im Zivilprozeß ausdrücklich bestritten werden, daß der Mobilfunkbetreiber Forderungsinhaber ist.
Ebenfalls wichtig: Der Anscheinsbeweis aus der Telefon-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Anbieter bei Zustandekommen einer Verbindung nach seiner Preisliste ein Entgelt fordern kann, gilt hier nicht. Im Prozess wird die Gegenseite, also der Mobilfunkanbieter, beweisen müssen, dass eine Einigung über die Leistung und berechneten Entgelte zustande gekommen ist und keine durchgreifenden Einwände bestehen.
Dies sollte - sofern man sich an eine entsprechende Einigung nicht erinnern kann - bestritten werden. Die Gegenseite wird sich dann vermutlich - unter Vorlage eines Screenshots des Handypay-Eingabefensters - darauf berufen, dass die Tarife und Abonnementsbedingungen immer angezeigt werden. Dieser Vortrag kann mit Hinweis auf die Möglichkeiten der i-Frames und anderer Darstellungsmöglichkeiten entkräftet werden (Beispiele dazu im folgenden Posting).
Weiter sollte auch die Sicherheit des Zugangscode-Systems bestritten werden (siehe unten).
Abstrakte Hinweise zum Vortrag bei Gericht im zivilrechtlichen Verfahren
Im Zivilprozess kommt es ganz entscheidend darauf an, dass der Vortrag der Gegenseite bestritten wird. Deshalb sollte etwa folgend vorgetragen werden:
„Es wird bestritten, dass eine Einigung über die berechneten Entgelte zustande gekommen ist. Für den Fall, dass die Gegenseite sich unter Vorlage eines Screenshots des Handypay-Eingabefensters - darauf beruft, dass die Tarife und Abonnementsbedingungen immer angezeigt werden, wird dies bestritten. Denn dieser Vortrag ist unzutreffend, da es Seiten gibt, die das Handypay-Eingabefenster per iframe-Technik einbetten und in der Größe so beschneiden, dass die Fußzeile mit den Vertragsbedingungen (Preis und Hinweis auf Abonnement) gerade nicht mehr sichtbar ist.
Das ist möglich, weil von Seiten des Inhalteanbieter die Möglichkeit geboten ist, die Größe des Fensters nämlich so zu wählen, dass lediglich ein Teil davon sichtbar ist, und dabei darüberhinaus die üblicherweise sichtbaren Laufleisten abzuschalten. Somit ist nicht gewährleistet, dass die in der Fußzeile befindlichen Informationen über Preis und weitere Vertragsbedingungen tatsächlich sichtbar sind. Neben bewusster Täuschung kommen hier auch technische Fehler als Ursache in Betracht, da es ein unter Web-Designern weithin bekanntes Problem ist, eine korrekte Darstellung bei der Vielzahl der verwendeten Bildschirmauflösungen und Webbrowser zu gewährleisten.
Dazu kommt noch, dass die Fußzeile oft durch ein buntes Laufband deutlich abgetrennt ist. Diese und andere Manipulationen an der Darstellung auf dem Bildschirm sind permanent veränderbar, so dass bei einem weiteren Aufruf der Seite die Abdeckung der Fußzeile nicht mehr existiert und jederzeit vollständige Darstellung als Ausdruck vom Bildschirm vorgelegt werden können.
Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass das Zugangscode-System sicher ist: Der Anbieter der Internet-Seite kann nicht sicherstellen, dass nur der Empfänger des SMS den Zugangscode nutzt. Damit hat der Anbieter keinerlei Kenntnis darüber, ob der Inhaber des Mobilanschlusses, dem er einen Zugangscode zuordnet, tatsächlich sich genau dieses Zugangscodes bedient oder ob ein Dritter diesen Zugangscode nutzt. Damit kann der Internet-Anbieter die Person, die sein Angebot nutzte, nicht sicher benennen.“
Beweis:
Amtliche Auskunft des
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI),
Godesberger Allee 185 - 189,
53175 Bonn
Das BSI wird in seiner Amtlichen Auskunft die vorgenannten Tatsachenbehauptungen bestätigen.
Weiterer Beweis:
Sachverständigengutachten
Inaugenscheinnahme der Screenshots, die im nachfolgenden Beitrag verlinkt werden.
Weitere Hinweise
Weiter kann argumentiert werden, dass ein Vertrag schon deshalb nicht geschlossen wurde, weil wichtige Vertragsbestandteile nicht vom Wissen und Wollen abgedeckt wurden.
Wenn Preis und die Abonnements-Regelungen von Manipulationen bei der Darstellung auf dem Bildschirm verdeckt worden sind (vgl. Beispiel im folgenden Posting), dann sind diese nicht vom Vertragsabschlusswillen umfasst.
Denn ein Anbieter, der die Kostenpflichtigkeit seines Angebotes bewusst verbirgt / versteckt, kann sich m.E. nicht darauf berufen, dass er die Eingabe des Codes als Vertragsangebot zu seinen Bedingungen verstehen durfte. Auszugehen ist vom objektiven Empfängerhorizont des redlichen Erklärungsempfängers. Es fehlt daher schon an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen.
Darüber hinaus sollte der Vertrag hilfsweise wegen Irrtums angefochten werden. Hilfsweise deshalb, weil ein Amtsgericht trotz der Manipulation bei der Darstellung der Vertragsbedingungen möglicherweise von einem Vertragsschluss ausgehen könnte.
Voraussichtliches Vorgehen der Mobilfunk-Anbieter
Die Mobilfunkanbieter werden versuchen, die Forderung durch ihre Machtstellung durchzusetzen. Sie werden mit Kündigung des Vertrages unter Abschaltung der Rufnummer, mit der Einziehung der Grundgebühr für die restliche Laufzeit des Vertrages und mit Eintragung bei der Schufa bzw. ähnlichen Einrichtungen drohen. Zur Drohung mit Eintragungen bei der Schufa, Creditreform und anderen bitte hier weiterlesen.
Gegen diese Drohung kann man sich mit der Geltendmachung von Verzugsschaden (Kosten für Ersatz-Handy mit Prepaid-Karte) bei nicht berechtigtem Einsatz der vorgenannten Maßnahmen der Anbieter zur Wehr setzen.
Bei Abschaltung der Sim-Karte kann eine Eigenkündigung wegen unzulässiger Leistungsverweigerung des Mobilfunkanbieters in Betracht kommen. Die unstrittigen Entgelte müssen zu diesem Zeitpunkt allerdings auf jeden Fall gezahlt sein.
Bei alle dem hat man sich aber auf einen Nervenkrieg einzustellen. Dieser ist am besten zu bestehen, wenn man sich des Beistandes eines Rechtsanwaltes versichert.
Also mein dringender Rat: Geht in solchen Fällen zum Rechtsanwalt und zeigt ihm diesen Text und die untenstehende Beispiele, damit er schneller in die Rechtsmaterie hineinfindet, falls er mit Telekommunikationsrecht nicht ganz so vertraut ist. Die Hinweise in diesem Forum können keine Einzelberatung darstellen, weil dies unerlaubte Rechtsberatung wäre. Erlaubt sind nur abstrakte, vom Einzelfall losgelöste, allerdings hilfreiche Hinweise allgemeiner Art, so wie hier gegeben.
Schlussbemerkung
Noch ein ganz ernstes Wort am Ende: Diese Hinweise sollen - wie schon bei der Ersten-Hilfe bei Dialern - nur denen helfen, die tatsächlich ohne Wissen und Wollen bzw. auf Grund einer Täuschung eine Abrechnungsposten aus Handypayment feststellen mussten. Die Hinweise sind gemacht, um gegen Betrug anzugehen und nicht als Hilfestellung, um Betrug zu begehen. Wer willentlich Handypayment genutzt hat, soll gefälligst auch zahlen.
Wie läuft Handy-Payment
Der Nutzer gibt auf einer Internet-Seite seine Handy-Nummer ein. Er erhält per SMS eine fünfstellige Zahlen- bzw. Buchstabenkombination.
Diese Zahl muss er als Zugangscode auf der Internet Seite eingeben. Dann wird der Zugang freigeschaltet und die Kosten über die Handy-Rechnung bzw. von der Prepaid-Karte abgezogen.
Einzelheiten hier. Einfach blaue Schrift anklicken.
Fragen
Wie stellt der Anbieter sicher, dass die Eingabe der Handy-Nummer tatsächlich vom Inhaber des Mobilanschlusses stammt?
Wie stellt der Anbieter sicher, dass zwei übereinstimmende Willenerklärungen in Kenntnis aller vertragsrelevanten Tatsachen vorliegt?
Wie werden die Zugangscodes generiert? Werden sie nach einer bestimmten Gesetzmäßigkeit erzeugt? Wie sicher ist das System?
Abstrakte rechtliche Hinweise
Der Mobilfunkanbieter macht aus rechtlicher Sicht eine an ihn vom Dienstleistungsanbieter abgetretene Forderung geltend.
Das heißt, jeder Einwand gegen die "Dienstleistung" - Nicht-Erfüllung (etwa wenn man nach der Eingabe des Codes auf Seiten ohne Inhalt landet), Schlecht-Erfüllung (das Angebot entspricht nicht den Versprechungen), fehlender Vertragsschluss (z.B. wegen versteckten oder mangelhaften Preisangaben), fehlende Genehmigung bei Vertrag mit Minderjährigen usw. - kann dazu führen, dass keine Erfüllung, also kein Entgelt, verlangt werden kann.
Der Mobilfunkanbieter muß sich dabei die Forderung förmlich vom Inhaltsanbieter (nicht nur vom zwischengeschalteten Handyabonnement-Abrechner) abtreten lassen, um rechtswirksam Inhaber der Forderung zu werden. Es ist möglich, daß die Mobilfunkanbieter versuchen werden, ihr Forderungsmanagment auch ohne Abtretung zu betreiben. Daher sollte man die Übergabe der Original-Abtretungs-Urkunde von dem Mobilfunkanbieter verlangen. Damit verlangt man nur, dass die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 410 BGB erfüllt wird.
Mustertexte aus der ähnlich gelagerten Dialerproblematik findet man hier und hier. Falls keine Abtretungsurkunde vorgelegt wird, sollte im Zivilprozeß ausdrücklich bestritten werden, daß der Mobilfunkbetreiber Forderungsinhaber ist.
Ebenfalls wichtig: Der Anscheinsbeweis aus der Telefon-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Anbieter bei Zustandekommen einer Verbindung nach seiner Preisliste ein Entgelt fordern kann, gilt hier nicht. Im Prozess wird die Gegenseite, also der Mobilfunkanbieter, beweisen müssen, dass eine Einigung über die Leistung und berechneten Entgelte zustande gekommen ist und keine durchgreifenden Einwände bestehen.
Dies sollte - sofern man sich an eine entsprechende Einigung nicht erinnern kann - bestritten werden. Die Gegenseite wird sich dann vermutlich - unter Vorlage eines Screenshots des Handypay-Eingabefensters - darauf berufen, dass die Tarife und Abonnementsbedingungen immer angezeigt werden. Dieser Vortrag kann mit Hinweis auf die Möglichkeiten der i-Frames und anderer Darstellungsmöglichkeiten entkräftet werden (Beispiele dazu im folgenden Posting).
Weiter sollte auch die Sicherheit des Zugangscode-Systems bestritten werden (siehe unten).
Abstrakte Hinweise zum Vortrag bei Gericht im zivilrechtlichen Verfahren
Im Zivilprozess kommt es ganz entscheidend darauf an, dass der Vortrag der Gegenseite bestritten wird. Deshalb sollte etwa folgend vorgetragen werden:
„Es wird bestritten, dass eine Einigung über die berechneten Entgelte zustande gekommen ist. Für den Fall, dass die Gegenseite sich unter Vorlage eines Screenshots des Handypay-Eingabefensters - darauf beruft, dass die Tarife und Abonnementsbedingungen immer angezeigt werden, wird dies bestritten. Denn dieser Vortrag ist unzutreffend, da es Seiten gibt, die das Handypay-Eingabefenster per iframe-Technik einbetten und in der Größe so beschneiden, dass die Fußzeile mit den Vertragsbedingungen (Preis und Hinweis auf Abonnement) gerade nicht mehr sichtbar ist.
Das ist möglich, weil von Seiten des Inhalteanbieter die Möglichkeit geboten ist, die Größe des Fensters nämlich so zu wählen, dass lediglich ein Teil davon sichtbar ist, und dabei darüberhinaus die üblicherweise sichtbaren Laufleisten abzuschalten. Somit ist nicht gewährleistet, dass die in der Fußzeile befindlichen Informationen über Preis und weitere Vertragsbedingungen tatsächlich sichtbar sind. Neben bewusster Täuschung kommen hier auch technische Fehler als Ursache in Betracht, da es ein unter Web-Designern weithin bekanntes Problem ist, eine korrekte Darstellung bei der Vielzahl der verwendeten Bildschirmauflösungen und Webbrowser zu gewährleisten.
Dazu kommt noch, dass die Fußzeile oft durch ein buntes Laufband deutlich abgetrennt ist. Diese und andere Manipulationen an der Darstellung auf dem Bildschirm sind permanent veränderbar, so dass bei einem weiteren Aufruf der Seite die Abdeckung der Fußzeile nicht mehr existiert und jederzeit vollständige Darstellung als Ausdruck vom Bildschirm vorgelegt werden können.
Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass das Zugangscode-System sicher ist: Der Anbieter der Internet-Seite kann nicht sicherstellen, dass nur der Empfänger des SMS den Zugangscode nutzt. Damit hat der Anbieter keinerlei Kenntnis darüber, ob der Inhaber des Mobilanschlusses, dem er einen Zugangscode zuordnet, tatsächlich sich genau dieses Zugangscodes bedient oder ob ein Dritter diesen Zugangscode nutzt. Damit kann der Internet-Anbieter die Person, die sein Angebot nutzte, nicht sicher benennen.“
Beweis:
Amtliche Auskunft des
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI),
Godesberger Allee 185 - 189,
53175 Bonn
Das BSI wird in seiner Amtlichen Auskunft die vorgenannten Tatsachenbehauptungen bestätigen.
Weiterer Beweis:
Sachverständigengutachten
Inaugenscheinnahme der Screenshots, die im nachfolgenden Beitrag verlinkt werden.
Weitere Hinweise
Weiter kann argumentiert werden, dass ein Vertrag schon deshalb nicht geschlossen wurde, weil wichtige Vertragsbestandteile nicht vom Wissen und Wollen abgedeckt wurden.
Wenn Preis und die Abonnements-Regelungen von Manipulationen bei der Darstellung auf dem Bildschirm verdeckt worden sind (vgl. Beispiel im folgenden Posting), dann sind diese nicht vom Vertragsabschlusswillen umfasst.
Denn ein Anbieter, der die Kostenpflichtigkeit seines Angebotes bewusst verbirgt / versteckt, kann sich m.E. nicht darauf berufen, dass er die Eingabe des Codes als Vertragsangebot zu seinen Bedingungen verstehen durfte. Auszugehen ist vom objektiven Empfängerhorizont des redlichen Erklärungsempfängers. Es fehlt daher schon an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen.
Darüber hinaus sollte der Vertrag hilfsweise wegen Irrtums angefochten werden. Hilfsweise deshalb, weil ein Amtsgericht trotz der Manipulation bei der Darstellung der Vertragsbedingungen möglicherweise von einem Vertragsschluss ausgehen könnte.
Voraussichtliches Vorgehen der Mobilfunk-Anbieter
Die Mobilfunkanbieter werden versuchen, die Forderung durch ihre Machtstellung durchzusetzen. Sie werden mit Kündigung des Vertrages unter Abschaltung der Rufnummer, mit der Einziehung der Grundgebühr für die restliche Laufzeit des Vertrages und mit Eintragung bei der Schufa bzw. ähnlichen Einrichtungen drohen. Zur Drohung mit Eintragungen bei der Schufa, Creditreform und anderen bitte hier weiterlesen.
Gegen diese Drohung kann man sich mit der Geltendmachung von Verzugsschaden (Kosten für Ersatz-Handy mit Prepaid-Karte) bei nicht berechtigtem Einsatz der vorgenannten Maßnahmen der Anbieter zur Wehr setzen.
Bei Abschaltung der Sim-Karte kann eine Eigenkündigung wegen unzulässiger Leistungsverweigerung des Mobilfunkanbieters in Betracht kommen. Die unstrittigen Entgelte müssen zu diesem Zeitpunkt allerdings auf jeden Fall gezahlt sein.
Bei alle dem hat man sich aber auf einen Nervenkrieg einzustellen. Dieser ist am besten zu bestehen, wenn man sich des Beistandes eines Rechtsanwaltes versichert.
Also mein dringender Rat: Geht in solchen Fällen zum Rechtsanwalt und zeigt ihm diesen Text und die untenstehende Beispiele, damit er schneller in die Rechtsmaterie hineinfindet, falls er mit Telekommunikationsrecht nicht ganz so vertraut ist. Die Hinweise in diesem Forum können keine Einzelberatung darstellen, weil dies unerlaubte Rechtsberatung wäre. Erlaubt sind nur abstrakte, vom Einzelfall losgelöste, allerdings hilfreiche Hinweise allgemeiner Art, so wie hier gegeben.
Schlussbemerkung
Noch ein ganz ernstes Wort am Ende: Diese Hinweise sollen - wie schon bei der Ersten-Hilfe bei Dialern - nur denen helfen, die tatsächlich ohne Wissen und Wollen bzw. auf Grund einer Täuschung eine Abrechnungsposten aus Handypayment feststellen mussten. Die Hinweise sind gemacht, um gegen Betrug anzugehen und nicht als Hilfestellung, um Betrug zu begehen. Wer willentlich Handypayment genutzt hat, soll gefälligst auch zahlen.