Zum 15.07.2017 wurden § 20 des Personalausweisgesetzes und § 18 des Passgesetzes geändert. Diese Gesetzesänderungen haben ganz praktische Auswirkungen für jeden, der seinen Personalausweis / Pass kopieren, fotografieren oder scannen möchte. Was
früher verboten war, ist heute größtenteils erlaubt.
Personalausweis kopieren – die alte und neue Rechtslage
Die alte Rechtslage ließ solche Handlungen nur in einem engen Rahmen zu. Es mussten zahlreiche Voraussetzungen vorliegen um einen Personalausweis / Pass kopieren zu dürfen. Scannen war zudem ganz untersagt. Dennoch hat dies selbst
Behörden nicht davon abgehalten, oftmals Kopien von Ausweisen anzufertigen.
Diese sehr restriktive Rechtslage wurde nun der ohnehin schon gängigen Praxis weitgehend angepasst. Zu unterscheiden ist hierbei aber die Ablichtung und die anschließende Verwendung.
Was hat sich geändert – was ist nun zu beachten?
Für ein Ablichten müssen zwei Voraussetzungen seit dem 15.07.2017 vorliegen:
- Nur der Ausweisinhaber (oder eine andere Person mit der Zustimmung des Ausweisinhabers) darf die Ablichtung vornehmen.
- Die Ablichtung muss eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar sein.
Sobald die Ablichtung erstellt ist, ist die Verwendung unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
- Nur der Ausweisinhaber darf die Kopie weitergeben.
- Sofern personenbezogene Daten aus dem Personalausweis erhoben oder verarbeitet werden, darf dies nur mit Einwilligung des Ausweisinhabers geschehen.
Soweit so unklar? Wichtige Klarstellungen:
Ablichtung – was ist darunter zu verstehen?
Der Begriff des „Ablichtens“ ist im Gesetz selbst nicht definiert aber glücklicherweise seitens des Gesetzgebers konkretisiert worden. Aus der
Gesetzesbegründung geht hervor, was genau hierunter zu versehen ist:
„Die genannten Handlungsformen – Fotokopieren, Fotografieren und Einscannen – werden unter dem abstrakten Begriff des Ablichtens zusammengefasst, das Ergebnis wird als Ablichtung bezeichnet.“
Wie stelle ich sicher, dass meine Ablichtung als Kopie erkennbar ist?
In der Gesetzesbegründung werden auch hierfür Möglichkeiten genannt:
„Dies lässt sich beispielsweise dadurch erreichen, dass sie in Monochromstufen (z. B. schwarz-weiß) erstellt oder nachträglich dauerhaft darauf umgestellt wird. Eine andere Möglichkeit bestünde etwa darin, auf eine Fotokopie den deutlich sichtbaren Vermerk „Kopie“ anzubringen.“
Darf ich die Ablichtung weitergehend bearbeiten, z. B. teilweise schwärzen?
Ja, unter gewissen Voraussetzungen. Wer die Ablichtung und die darin enthaltenen Daten nur teilweise weitergeben möchte, darf all die Stellen, die er nicht preisgeben möchte, unkenntlich machen. Dies z. B. durch Schwärzung. Aus datenschutzrechtlicher Perspektive ist dies natürlich sehr zu empfehlen.
Gelungene Gesetzesänderung – auch im Sinne des Datenschutzes
Der Gesetzgeber hat mit dieser Anpassung an die seit langem gängige Praxis seinen Bürgern, den Behörden und sich selbst einen praktischen Gefallen erwiesen. Unsicherheiten im Umgang mit Ablichtungen sollten nun weitestgehend der Vergangenheit angehören. Auch die explizit aufgenommene Regelung, bestimmte Stellen der Ablichtung unkenntlich machen zu können, wird im Sinne des Datenschutzes begrüßt.