Man kann das sicher als Lehrgeld verbuchen, aber das bestätigt dann leider auch das Geschäftsmodell. Grundsätzlich sollte man da den Providern Feuer unterm Hintern machen. Deren Problem, wenn die mit halbseidenen Zahlungsdienstleistern Geschäfte machen, deren Kundschaft hauptsächlich aus Briefkästen im Ausland besteht.
Das TKG kennt eine sogenannte Bagatellgrenze von 75€ für Maßnahmen wie eine Rufnummernsperre. Zwar passiert das ab und an immer noch widerrechtlich, aber auch da hat der Geschädigte inzwischen andere Möglichkeiten, weil er „seine“ Rufnummer inzwischen auch unabhängig vom Vertrag innerhalb der Laufzeit mitnehmen darf.
Die Vorgehensweise ist dann einfach:
Der fragwürdigen Rechnungsposition widersprechen und um Gutschrift bitten.
Rührt sich der Provider nicht, hat man bei SEPA-Lastschriften 8 Wochen Zeit, die zurück zu rufen und den unstrittigen Betrag zu überweisen. Das sollte man aber dem Anbieter mitteilen, damit der nicht lustig und falsch aufrechnet.
Sperrt der Anbieter widerrechtlich, kann man das Vertragsverhältnis fristlos aufkündigen.
Unabhängig davon, ob der Anbieter die Kündigung jetzt schluckt oder nicht, kann man die Rufnummer dann in einen neuen Vertrag mitnehmen.
Damit hat der Anbieter kein Druckmittel mehr und muss notfalls halt den Klageweg beschreiten.