Mitnichten, meine Herren:
Vorliegender RA mahnte aus Wettbewerbsgründen ab, also den, der sich mit ihm im Wettbewerb befand. Dieses Recht zur Abmahnung hat irgendein Gewerbetreibender ("Strohmann" oder anders bezeichnet) per se nicht.
Vor diesem Hintergrund ist das Urteil schon richtungsweisend.
Dies gilt vor allem deshalb, da die Feststellungen zur "notwendigen Einschaltung" allgemein gehalten sind und daher auch bei anderen "Selbst-Abmahnungen" gelten dürften - z.B. in Bezug auf echte anwaltliche Verhaltensweisen, also Handeln im Bereich der BRAGO, des RBerG ...
Ich glaube, im Süddeutschen wird gerade eine Kostennote buchhalterisch storniert ...