Ein saueres Stöckchen für Günni. (BGH zu Abmahnungen)

A. John schrieb:
Stalker2002 schrieb:
BGH schränkt Erstattungspflicht bei Abmahnungen ein
http://www.heise.de/newsticker/meldung/48084

Das Urteil hat IMO nur akademische Relevanz.
Routinierte Abmahnkanzleien haben in ihrem Umfeld vermutlich genügend passende Gewerbeschein-Inhaber, welche die erforderlichen Mandate erteilen.

Gruss A. John

Die Strohmänner werden aber auch die Hand aufhalten, so das die "Rendite" einer Ab(zock)mahnung gemindert wird.

Das macht die Abmahnerei als Geldquelle für mental unterprivilegierte Anwälte etwas unatraktiver...

MfG
L.
 
Stalker2002 schrieb:
Die Strohmänner werden aber auch die Hand aufhalten, so das die "Rendite" einer Ab(zock)mahnung gemindert wird.
Von der Bezeichnung "Strohmänner" möchte ich mich aus "rein formalen Gründen" distanzieren. :holy:
Abgesehen davon ist Abmahnen ein Massengeschäft. Da rechnen sich auch gewisse "Fremdkosten".
Zumal für Profis das zusammenklicken und ausdrucken von Textbausteinen nur wenige Sekunden dauert.

Gruss A. John
 
Mitnichten, meine Herren:

Vorliegender RA mahnte aus Wettbewerbsgründen ab, also den, der sich mit ihm im Wettbewerb befand. Dieses Recht zur Abmahnung hat irgendein Gewerbetreibender ("Strohmann" oder anders bezeichnet) per se nicht.

Vor diesem Hintergrund ist das Urteil schon richtungsweisend.

Dies gilt vor allem deshalb, da die Feststellungen zur "notwendigen Einschaltung" allgemein gehalten sind und daher auch bei anderen "Selbst-Abmahnungen" gelten dürften - z.B. in Bezug auf echte anwaltliche Verhaltensweisen, also Handeln im Bereich der BRAGO, des RBerG ...

Ich glaube, im Süddeutschen wird gerade eine Kostennote buchhalterisch storniert ...
 
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