Ein Anwalt und seine Sicht der Dinge

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Da ist es doch unfair, Staatsanwälte und Strafrichter für die Misere verantwortlich zu machen.
Das Wort fair im Zusammenhang mit der Justiz anzuwenden, ist etwas seltsam um es vorsichtig
zu formulieren.

Richter und Sta die ihre Hände in Unschuld waschen, wenn RAs sich als Handlanger von Subjekten
einsetzen, die klipp und klar Bürger abzocken und dazu übelste Drohungen einsetzen?
Langsam wird es hier absurd
 
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Ihre Lösung wäre demnach, dass nicht nur das verboten ist, was ausdrücklich verboten ist, sondern dass auch das verboten ist, was zwar nicht ausdrücklich verboten ist, sondern dem jeweiligen Richter gerade nicht so passt? Wie Grenzen Sie das von der Willkür ab?

Diese Auffassung von Recht ist in gewisser Weise symptomatisch für den Berufsstand der deutschen Justiz.

Es ist doch in einem Rechtssystem gar nicht möglich, Regeln für alles und jedes aufzustellen.
Denn dann käme man in eine sogenannte "Kasuistik". Das wäre ein Rechtssystem, in dem bald schon alles geregelt wird, angefangen von der zulässigen Menge an pro Ausscheidungsvorgang benutztem Toillettenpapier bis hin zum zulässigen Leergewicht eines Aktenordners.

Die Frage ist immer, wie man in einer Angelegenheit entscheidet, wo es keine explizite Regelung und kein Präzedenzurteil gibt.
Solche Fälle treten doch auch im Rechtsalltag immer wieder auf.
Und es zeugt von einer fatalen Kurzsicht, hier von "Willkür" zu sprechen, wenn ein Richter in einem solchen Fall der Rechtsauslegung z.B. nach dem "Geist des Gesetzes", nach ethischen oder sonstigen Prinzipien urteilt.

Grundsätzlich steckt in jedem Paragraphen (auch z.B. im BGB) mehr oder weniger Auslegungsspielraum.

Nur ein Beispiel: was ist z.B. "sittenwidrig"? Mit dieser Frage befassen sich unzählige Kommentare, Aufsätze, aber auch Grundsatzurteile.
Diese Frage lässt sich aber nicht immer anhand von Aufsätzen oder Kommentaren/Urteilen eindeutig beantworten. Man kommt auch bei solchen Erörterungen sehr schnell in Fragen der Rechtsphilosophie, wenn man z.B. fragt: was ist "sittenkonform" gemäß allgemeiner "Verkehrsauffassungen"?
Hier wird es z.T. sehr schwierig. Man erkennt hier aber, dass jedem Rechtssystem, auch dem deutschen, z.B. eine bestimmte Rechtsphilosophie zugrundeliegt. Diese Rechtsphilosophie begründet sich aus allgemeinen Erwägungen phisosophischer, aber auch religiös tradierter ethischer Standards, aber auch aus dem sogenannten "Naturrecht", und auch auf den Grundsätzen des Völkerrechts. Diese Standards haben auch eine gewisse Entwicklung durchgemacht.

Ganz gefährlich wird es aber dann, wenn man anfängt, es zu unterlassen, solche Überlegungen bezüglich ethischer Standards des Rechts (weil sie kompliziert und anstrengend sind etc....) überhaupt noch anzustellen, und wenn man dann in eine Kasuistik abgleitet. Das passiert aber dann, wenn man meint, dass alles das, was nicht z.B. im StGB/BGB/UWG oder im Palandt oder vom BGH "verboten" wurde, grundsätzlich zuerst mal zulässig ist. Diese Annahme ist aber falsch und auch gefährlich.

Bis vor 4 Jahren war es im deutschen Anwaltsrecht vielleicht auch noch nicht notwendig gewesen, sich mit der Frage zu beschäftigen, was einem Anwalt bezüglich der Beitreibung von Forderungen erlaubt sein darf.

Bis vor 4 Jahren hat sich diese Frage in Deutschland gar nicht gestellt. Denn bis dahin gab es die Nutzlos-Branche noch nicht, und es gab lange Zeit auch keine Anwälte, die es für opportun hielten, die Grauzone des Anwaltsrechts bezüglich der Beitreibung solcher Forderungen auszuloten. Bis dahin ist überhaupt niemand überhaupt auf so eine Idee gekommen. Weil bis vor einiger Zeit noch auch für den Bereich der Anwaltsbranche gewisse Mindeststandards gegolten haben, die selbst die skrupellosen Vertreter der Branche davor zurückschrecken ließen, mit derart schleimigen "Unternehmen" Geschäfte zu machen.

Diese Mindeststandards scheinen sich nun auch bei den Anwälten Zug um Zug in Auflösung zu befinden. "Erlaubt ist, was gefällt, und was nicht direkt verboten ist." - "Man darf sich nur nicht erwischen lassen." - "Pecunia non olet."
Das sind die Wahlsprüche der Zeit.
Bis vor einiger Zeit hätte sich ein Anwalt in Grund und Boden geschämt, nötigende Briefe an rechtsunkundige "Schuldner" aufzusetzen, für Forderungen, von deren Fragwürdigkeit er Kenntnis hat. Heutzutage ist sowas selbst für Jurastudenten offenbar kein Grund mehr, sich für solche "Kollegen" schämen zu müssen. Moralisch-ethische Standards gelten nicht mehr. Wenn´s im Palandt nicht steht - was solls? Who cares?
Wer sich verarschen lässt, ist eben "...selbst schuld...".

Vor 30 Jahren wäre ein Nutzlosanbieter wie "Opendownload" etc. von deutschen Anwälten achtkantig aus der Kanzlei gejagt worden. Und er hätte sich dabei ducken müssen, weil ihm sonst das BGB noch an den Kopf geschmissen worden wäre. Aber Heute sind sie hochwillkommene Mandanten und werden wahrscheinlich von der Tippse mit Kaffee und Schokokeksen bewirtet.
Times are changing.

Wenn aber diese Mindeststandards aufweichen, dann kommen wir eben zwangsläufig in eine Kasuistik. Wenn deutsche Anwälte jedwede moralische Standards nicht mehr gelten lassen, und wenn sie nicht mehr fähig sind, ihr eigenes Anwaltsrecht vielleicht auch einmal dahingehend auszuloten, was diesbezüglich erlaubt sein darf, dann haben sie kapituliert. Dann braucht es eben genau beschriebene Regulierungen, was sie dürfen, und was nicht.
Regulierungen, wie sie z.B. das Inkassorecht in den USA und in UK bieten.

Bisher gab es vielleicht noch keinen Anlass, im Anwaltsrecht oder im alten RBerG solche Mindeststandards zum Inkassorecht festzuschreiben.
Wenn es in Deutschland die Anwaltsverbände und die Rechtsanwaltskammern nicht mehr fertigbringen, gegen Lumpensäcke in ihren eigenen Reihen zur Not auch mal darüber ein Grundsatzurteil vor dem BGH zu erstreiten, was im anwaltlichen Forderungsrecht Mindeststandard zu sein hat, und was sich dann bestimmt auch in den Kommentaren von Seitz bis zu Palandt so niederschlagen würde, dann haben sie vor ihren eigenen unseriösen Kollegen kapituliert.

Dann brauchen wir neue Regelungen im RDG und im Anwaltsrecht.
Aber bis dahin ist es ein weiter Weg. Weil derselbe moralisch impotente und korrumpierte Berufsstand eben solche Regelungen erst einmal auf den Weg bringen müsste. Und weil derselbe Berufsstand für sich selbst eben möglichst keine Regulierungen setzt und immer wieder "kreative Gestaltungsfreiheit" einfordert.
 
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Irgendwo stand mal in einer Zeitung, dass ein Richter in der Verhandlung geäußert habe, hinter dem Briefkastenschlitz einer bestimmten Rechtsanwaltskammer vermute er eine blaue Tonne...
"Ich habe den Eindruck, die Rechtsanwaltskammer in O... besteht nur aus einem Briefkasten mit einer blauen Tonne dahinter"
(Zitat eines Vorsitzenden Richters am LG Osnabrück, zitiert nach ON am Sonntag)
 
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Zitat aus der BRAO:

§ 43 Allgemeine Berufspflicht
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

Schon hier hat man jede Menge Auslegungsbegriffe, über die es Streitigkeiten geben darf.

Ich behaupte:
Vor 30 Jahren wäre es keine Frage gewesen, dass ein Verhalten, wie es z.B. die bekannten Nutzlos-Anwalts-Schergen in München und Osnabrück praktizieren, "nicht eines Anwaltes würdig ist".

Heutzutage dagegen gehört ein solches schmieriges, unlauteres und z.T. regelrecht strafbares Verhalten (z.B. Nötigung, Beihilfe zum Betrug) offensichtlich schon zur geduldeten kreativen Freiheit dieses Berufsstandes.

Offensichtlich verstößt es auch nicht gegen Standesrichtlinien deutscher Anwälte, wenn ein Rechtsanwalt eine Vorstrafe wegen massivem, gewerbsmässigen Verstoßes gegen das UrhG durch Betreiben eines Raubkopier-Dienstes kassiert hat.
Auch so etwas ist offenbar vereinbar mit der Generalklausel des § 43 BRAO und zumindest nach Ansicht der beteiligten Anwaltskammer eines deutschen Anwalts nicht unwürdig. Dieser Anwalt darf bis heute weiter praktizieren.

Noch vor 30 Jahren undenkbar, das ist jedenfalls meine Meinung.

Ich selbst arbeite als Radiologieassistent und habe z.B. vor Beginn der Berufsausbildung ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen müssen. Wenn ich auch nur einen Automaten geknackt hätte, hätte ich die Ausbildung nicht beginnen dürfen.

Jedoch darf offenbar in Deutschland ein vorbestrafter Raubkopierer weiterhin ungestört als Anwalt praktizieren.


§ 43 a BRAO führt weiter aus:
(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

Wenn z.B. der Anwalt bewusst und unter Ausnutzung der fehlenden Rechtskenntnis eines angeblichen "Schuldners" einen Schufa-Eintrag oder "Pfändung" bereits vor dem Vollstreckungsbescheid androht, so arbeitet er gemäß § 43 a BRAO bewusst unsachlich und macht sich auch strafrechtlich der Nötigung schuldig.

Darf man sowas als Anwalt schalten und walten lassen?
In Deutschland: offensichtlich ja.

Weiter geht es mit der aus dieser Generalklausel abgeleiteten "Berufsordnung für Rechtsanwälte" (BORA).

Diese "BORA" wurde von der BRAK formuliert und ist in der Tat meiner Meinung nach ganz, ganz schwach gehalten.

Eigentlich wäre es m.E. hier dringend erforderlich gewesen, dass man ein Verhalten, was gem. § 43 BRAO eines Anwalts "nicht würdig" ist, hier näher konkretisiert hätte.

Aus bereits bekannten Gründen (denn die BRAK hält ihren Berufsstand für so sakrosankt, dass es hier wohl keiner näheren Konkretisierung bedürfe...) ist dies jedoch unterblieben.

So steht z.B. mit keinem Wort erwähnt, ob bzw. welche Vorstrafen eines Anwaltes den Entzug der Anwaltszulassung zur Folge haben.
Immerhin einen konkreten Anhaltspunkt gibt es:

§ 12 Umgehung des Gegenanwalts
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.

Es gibt Anwälte der Nutzlosbranche, die regelmässig trotz expliziter Untersagung gegen genau diese Bestimmung immer wieder verstoßen.

Berufsrechtliche Konsequenzen daraus? - Null. Fehlanzeige.
Das gehört wohl auch inzwischen schon zur standesrechtlich legitimierten kreativen Gestaltungsfreiheit.

Selbst da, wo konkrete, wortwörtlich existierende Bestimmungen der BORA verletzt werden, dürfen die betreffenden Anwälte weiter praktizieren.

Abschließend muss ich noch sagen, dass ich besonders den Umstand als besonders bezeichnend und traurig empfinde, dass in Deutschland ein Jurastudent offenbar nur noch lernt, welche Rechte ein Anwalt hat, aber nicht, welche Pflichten, und dass es trotz aller Gummiregelungen der BORA einen bestimmten Grundkonsens an moralisch-ethischen Mindeststandards geben sollte.

Insgesamt empfinde ich dieses hier vorliegende Bild des Berufsstandes nur noch als abstossend.
 
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Ich behaupte:
Vor 30 Jahren wäre es keine Frage gewesen, dass ein Verhalten, wie es z.B. die bekannten Nutzlos-Anwalts-Schergen in München und Osnabrück praktizieren, "nicht eines Anwaltes würdig ist".
Das bezweifle ich: Da sich dieses Problem in dieser krassen Form nicht stellte,
wurden die Anwaltskammern auch nicht auf die Probe gestellt. Gerade bei dem Anwalt
aus München und seinem Umfeld hat sich schon sehr viel früher gezeigt, dass man unfähig war,
Auswüchse zu bremsen. In einem schleichenden Prozess wurden die Grenzen
des Anstandes immer weiter eingerissen. Was sich heute zeigt, ist ein Bild völliger Hilflosigkeit,
was keine Entschuldigung ist, eher das Gegenteil.
Die Frage, ob jeder Anwalt in Sippenhaft für diese Standesvertretung genommen werden
kann, ist nicht so einfach zu beantworten..
Auch in andern Berufständen gibt es solche Standesvertretungen, die nicht unbedingt ihre
z.T Zwangsmitglieder repräsentieren. z.B Ärztekammern. Krassestes Beispiel bei dem Bürger in
Sippenhaft genommen werden, sind die politischen Vertretungen....

Im Zusammenhang mit dem Münchner Anwalt fällt mir immer der FST ein. Warum wohl? :rolleyes:
 
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Sicherlich hat der Prozess der schleichenden Aufweichung moralischer Standards sehr viel früher angefangen, lange vor dem Beginn der "Nutzlos-Ära" vor vier Jahren. Und dies ist auch beileibe nicht auf den Berufsstand der Juristen beschränkt.
Es geht auch nicht darum, die Anwälte "in Sippenhaft" zu nehmen für diesen Verfall bzw. für die Unfähigkeit ihres Berufsverbandes. Bezeichnend ist aber die Tatsache, dass immer noch viele Juristen hier überhaupt kein Problem sehen wollen.

Der "FST" ist ein Thema für sich... ich muss da immer an einen 5-jährigen denken, der allein und unbeaufsichtigt in einem Schokoladenladen steht, und der sich selbst einen "Verhaltenskodex" auferlegt hat. Einen ganz strengen[TM], versteht sich... :scherzkeks:
 
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:-p:respekt:vor so viel klare Worte. Hoffentlich wird das von sehr vielen Nutzern gelesen.
Ob es bei Tonk/Günter Wirkung zeigen wird...fraglich. Aber wir ganz normale Bürger sind begeistert. Endlich mal deutlich sagen, was man von "solchen" angehenden und schon fertigen Juristen hält, die ihren geleisteten Eid so mit Füßen treten. :-p Respekt !!
 
AW: Ein Anwalt und seine Sicht der Dinge

Weiter geht es mit der aus dieser Generalklausel abgeleiteten "Berufsordnung für Rechtsanwälte" (BORA).

Diese "BORA" wurde von der BRAK formuliert und ist in der Tat meiner Meinung nach ganz, ganz schwach gehalten.
Aus Bora (Wind) ? Wikipedia :
Das Wort Bora leitet sich vom griechischen Boreas ab, dem Gott der Nordwinde. Da ein starker Nordwind die persische Flotte vor Athen vernichtete, ...

Möge der Gott der Nordwinde sich gerufen fühlen und der Bundesrechtsanwaltskammer seine Hilfe andienen wie einst den Griechen...
 
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Mal ein Beispiel, wie windig das Handeln einiger Organe der Rechtspflege ist:

"zu bestätigen, daß keine Forderung besteht" - Google-Suche

Soll heißen: Massenhaft wird die Unerfahrenheit von Internetteilnehmern ausgenutzt, sie mit rechtlich unsinnigen Mahndrohschreiben zur "freiwilligen" Zahlung zu nötigen. Wenn jemand von den Mahnbedrohten einen Anwalt zur Hilfe nimmt und dieser den "Kollegen" anschreibt, kommt prompt die Rücknahme jeglicher Forderung. So leicht geht das. Man findet ähnliche Berichte in großer Zahl.

Heißt also: Der feine Anwalt ist selbst vom Bestand der Forderungen nicht überzeugt. Ein Mahndrohgenötigter könnte mit einer negativen Feststellungsklage gegen die Zahlungsnötigung angehen. Da zieht man besser sofort den Schwanz ein. Streitbare Bürger zahlen ohnehin nicht "freiwillig".

Bleibt die Frage, ob ein Anwalt massenhaft Bürger zahlungsnötigen darf, wenn er selbst vom Bestand der zugrundeliegenden Forderungen nicht überzeugt ist.
 
AW: Ein Anwalt und seine Sicht der Dinge

Heißt also: Der feine Anwalt ist selbst vom Bestand der Forderungen nicht überzeugt.
Ich möchte noch weiter gehen: Er/sie weiß in Standard-Fällen der Nutzlosbranche, dass keine Chance besteht, die Forderung gerichtlich einzutreiben. Die harsche Formulierung der Mahndrohschreiben dient dazu, zusammen mit der in der Durchschnittsbevölkerung anerkannten eigenen Amtsautorität den Widerstandswillen zu brechen.

Das könnte bedeuten, die Mahndrohschreiben (zumal wenn der behauptete "Vertrag" auf wettbewerbswidriger Basis zustande kam) wäre rechtswidrig. Schade, dass sich kein Staatsanwalt findet, der eine solche eventuell rechtswidrige Zahlungsaufforderung verknüpft mit der Androhung des empfindlichen Übels einer mittels missbrauchter anwaltlicher Autorität als durchsetzbar behaupteten Vollstreckungsmaßnahme als Nötigung ansieht, mit der dem Vermögen des Genötigten oder dessen Eltern ein Nachteil zufügt wird, um sich und die Nutzlosbranche zu Unrecht zu bereichern.

Wie die tatsächliche Rechtslage, nicht nur die moralische, betreffend die Forderungen aus der Nutzlosbranche aussieht, haben schließlich viele Gerichte geklärt.

Auf dass die heutigen Feiern zum Geburtstag des Grundgesetzes die Rechte jedes Einzelnen auch den Empfängern der anwaltlichen Mahndrohschreiben bewusst werden lassen und diesen Mut machen: Da geht was!
 
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