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Meine Frage drohte, in Vergessenheit zu geraten. Sie sollte aber nicht im allgemeinen Fortgang hier verloren gehen.


Wir erfahren gerade, dass die erfolgte Einwahl eines Dialers nur heißt, das entweder der Mensch *oder* ein Programm den Dialer gestartet hat. Aus einer vorliegenden Einwahl kann also nicht schlüssig gefolgert werden, dass hier eine bewusste Entscheidung des Menschen voranging. Es könnte ebenso ein fremdgestartetes Programm gewesen sein.


Die bewusste Entscheidung des Menschen wäre aber zwingende Voraussetzung für den Vertragsschluss. Wie kann denn dann angesichts dieser Erkenntnisse von der Forderungsseite die Existenz eines Vertrages nachgewiesen werden?


Dietmar Vill


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