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Wer für sich Vorteile aus der Behauptung herleiten will, daß in irgendwelchen Äußerungen ein menschlicher (Leistungsbestell-)Wille erkennbar geworden sei, der kann diesen Nachweis nicht dadurch erbringen, daß er mit irgendwelchen ungeeigneter Software bestimmte technische Signalisierungen daraufhin "überprüft", ob in ihnen eine mängelfreie Erklärung eines menschlichen (Bestell-)Willens zu erkennen ist.


Das Risiko, daß bei unzureichendem Nachweissystem für die erbrachte eigene Leistung dann keine vertragliche Vergütung gefordert werden kann, wenn hinsichtlich des leistungsveranlassenden Vorgangs nicht unzweifelhaft nachgewiesen werden kann, daß ihm ein menschlicher Leistungsbestellwille zugrunde gelegen haben muß, hat meiner Ansicht nach derjenige zu tragen, der sich dabei auf ein ungenügendes, rein technisches "Prüfverfahren" verlassen wollte.




Nein.


Mit gutem Grund haftet z.B. derjenige für widerrechtlich von einem anderen(!) einem Dritten zugefügte Schädigungen, der den anderen zur Verrichtung bestellt hat. Dabei wird die Haftung nicht mit einem Vorsatz hinsichtlich der Schädigung begründet, sondern damit, daß es bei sorgfältiger Auswahl bestellter Personen und beschaffter Vorrichtungen nicht zu der Schädigung gekommen sein würde.


( Wer seine im einschlägigen Milieu angeheuerten Drückerkolonnen mit Schußwaffen losschickt, haftet für deren Verrichtungsschädigungen wegen unsorgfältiger Auswahl von Personen und Gerät.)


gal.


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