Umgekehrt:
Der Dialerbetrüger erlangt ein (Vergütungs-)Forderungsrecht gegenüber einem Anschlußinhaber bekanntlich nicht bereits dadurch, daß nachweislich von einem "unbeteiligten" Dritten (dem Verbindungsnetzbetreiber) eine Telekommunikations-Verbindung zwischen dem Anschluß des Dialerbetrügers und dem des Anschlußinhabers hergestellt worden ist. Da nun grundsätzlicher jeder Fordernde zunächst als Betrüger zu betrachten ist, muß der Fordernde nachweisen, daß der Verbindung eine bewußte und gewollte Dienstebestellung zugrunde gelegen hat; oder er müßte wenigstens die Umstände dafür aufzeigen, weshalb es im vorliegenden Fall gerechtfertigt sein soll, daß er seine Leistung im Vertrauen darauf erbringen durfte, daß er damit eine bewußte und gewollte Dienstebeauftragung auszuführen.
Davon muß auch der BGH (stillschweigend) ausgegangen sein, als er über das (Nicht-)Bestehen eines eigenen, vertraglichen Forderungsrechts des Diensteanbieters zu entscheiden hatte.
Allerdings ließ der BGH wegen der nachweislich heimlichen Dialereinwahl offen, ob, und falls ja aus welchen Gründen, im konkreten Fall von einem Nicht-, oder Nicht-Mehr-Bestehen eines eigenen Forderungsrechts ausgegangen werden könnte, weil sich der Diensteanbieter mit seinem sich heimlich einwählenden Dialer jedenfalls mit dem durch vorsätzliche Täuschung veranlaßten Vertragsschluß wegen "vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung" schadensersatzpflichtig gemacht hätte.
--> Der Dialerbetrüger muß jedes mal aufzeigen, daß im konkreten Fall einer Verbindung eine ungewollte/unbewußte Mehrwertdienstebestellung ausscheidet, wenn er unter Hinweis auf diese Verbindung irgendwelche (Vergütungs-)Forderungen erhebt.
--> Gibt es verläßliche Aussagen darüber, bei welchem Anteil der Vergütungsforderungen eine ungewollte/unbewußte Mehrwertdienstebestellung mit Sicherheit ausscheidet? Ich denke nicht.
Doch, das entspricht dem Gesetz: wer eine Forderung erhebt, wird grundsätzlich zunächst als verächtlicher, vertrauensunwürdiger Betrüger betrachtet - mit der Folge, daß grundsätzlich immer der Fordernde diese Vermutung zu widerlegen hat, wenn er die Rechtmäßigkeit seiner Forderung begründen will.
gal.