Bremsklotz schrieb:
Der Dialer ist Intexus und bei der RegTP registriert.
Die Registrierung ändert nichts daran, daß der Dienste-Anbieter sich mit dieser Nicht-Information wohl wettbewerbswidrig verhält. Zur Beurteilung der Unzulässigkeit des Wettbewerbsverhaltens des e-commerce-Anbieters kommt es nämlich nicht darauf an, ob er seine Wettbewerbstätigkeit selbst als "rechtskonform" (
http://www.rechtskonform.de/ ) etikettiert.
Denn von einem e-commerce-Anbieter muß ein Kunde
rechtzeitig vor Abgabe seiner Bestellung klar und verständlich über die einzelnen technischen Schritte informiert werden, die zu einem Vertragsschluß führen; und soweit er sogar Verbrauchern Verträge anbietet, muß er sie außerdem
rechtzeitig vor Vertragsschluß klar, verständlich und unzweideutig darüber informieren,
wie der Vertrag zustandekommen soll ( was denknotwendig das Erfordernis der unzweideutigen Information einschließt,
daß ein Vertragsschluß beabsichtigt ist. )
Es dürfte jedem einleuchten, daß bei einem Vertragsschluß, welcher 1) die Übertragung eines Anwählprogramms auf den Rechner des Vertragspartners, 2) die Installation des heruntergeladenen Programms und 3) die Anwahl einer Rufnummer über dieses Dialer-Programm verlangt, das Erfordernis einer rechtzeitigen, klaren, verständlichen und unzweideutigen Information daüber, (daß und) wie ein Vertrag zustandekommt, sowie über die dazu erforderlichen technischen Schritte
nicht erfüllt ist, wenn in der oben dargestellten Weise
- weder
vor dem ersten, zu einem Vertrag führenden Schritt darüber klar, verständlich und unzweideutig informiert wird, z.B. über den gewerblichen Zweck ( § 312c BGB ),
- noch im Verlauf des ersten Schritts in irgendeiner Weise unzweideutige Informationen über das Zustandekommen eines Vertrags erteilt werden
"Um den Premiumbereich uneingeschränkt nutzen zu können, tippen Sie in das folgende Feld OK ein"
Gemäß der in nationales Recht umzusetzenden Fernabsatzrichtlinie müssen Verbrauchern die erforderlichen (Mindest-)Informationen nämlich unbedingt so erteilt werden, daß ....
EU-Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 schrieb:
... deren kommerzieller Zweck unzweideutig erkennbar [ist]; klar und verständlich auf jedwede der verwendeten Fernkommunikationstechnik angepaßte Weise [...]; dabei sind insbesondere die Grundsätze der Lauterkeit bei Handelsgeschäften sowie des Schutzes solcher Personen, die nach den Gesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht geschäftsfähig sind (wie zum Beispiel Minderjährige), zu beachten.
( http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31997L0007&model=guichett )
--> Eine deutsche Regelung, mit welcher die Richtlinien-Vorgabe in deutsches Recht umgesetzt werden soll, dürfte daher unter Berücksichtigung des Richtlinienzwecks kaum so ausgelegt werden können, daß die verbraucherirreführende, unklare, zweideutige, die Vertragsabsicht verschleiernde Floskel
"Um den Premiumbereich uneingeschränkt nutzen zu können, tippen Sie in das folgende Feld OK ein"
als rechtzeitige, klare, verständliche, unzweideutige, lautere, am Schutz (noch) nicht geschäftsfähiger Verbraucher orientierte Information über den kommerziellen Zweck dieses Hinweises durchgehen könnte.
Bremsklotz schrieb:
Der Preis steht sicher erst beim 3. OK.
Das allein wäre nicht weiter tragisch. Ohne vorherigen klaren, verständlichen und unzweideutigen Hinweis auf den kommerziellen Zweck der vorausgegangenen Informationen und ohne vorherige Aufklärung über die zu einem Vertragsschluß führenden Schritte würde mit einem winzigen Hinweis erst nach zwei OK-Eingaben aber nicht (mehr) rechtzeitig informiert werden können.
gal.