Re: 01805805714
Silence schrieb:
bin gestern abend ebenfalls einem Dialer zum Opfer gefallen, der sich mit 01805805714 eingewählt hat. Habe heute gleich mal bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation (Regtp) angerufen. Die haben eine nicht allzu erfreuliche Prognose gegeben: Kosten pro Einwahl 49 ?!!
Es fallen selbstverständlich weder Kosten für die ungewollte Einwahl, noch für die unbestellte Herstellung einer Verbindung zur angewählten Nummer an. Vielmehr könnte frühestens derjenige 49? fordern, der einen vertraglich begründeten Vergütungsanspruch in dieser Höhe durch die Erbringung einer Vertragsleistung erworben haben könnte. Und das könnte erst derjenige, der von einer absichtlich gewollten, im Kostenbewußtsein abgegebenen Bestellerklärung hätte ausgehen dürfen.
Nach jüngster BGH-Entscheidung dürfte der vermeintliche Diensteanbieter die Umstände dafür zu belegen haben, weshalb die von seinem heimlichen Dialer veranlaßte Anwahl seiner eigenen 0180-Nummer von ihm als "absichtliche, bewußte Dienstebestellung" durch den getäuschten Computerbenutzer zu verstehen gewesen sein soll.....
Einwahlen wie hier über eine eigentlich günstige 01805 Nummer (im Regelfall 12ct/min.), die sich im Hintergrund einer 0190-Nummer oder Ähnlichem bedienen, sind nicht erlaubt.
Diese Darstellung ist meines Wissens nicht ganz richtig. z.B. ist es
nicht verboten, jemandem ohne Bestellung Waren zuzusenden oder Dienstleistungen zu erbringen (oder ihm ein nicht registriertes Einwählprogramm zu übermitteln und dieses heimliche Einwahlen durchführen zu lassen). Die fehlende Bestellung hat "nur" zur Folge, daß dann eben kein wie immer gearteter Anspruch (auf vertragliche Vergütung, auf (Wieder)Herausgabe (des zugeflossenen Werts ) der unbestellt erbrachten (Dienst-)Leistungen, auf Schadensersatz usw.) begründet wird.
Eine unbestellte Dialer-Diensteerbringung ist daher nicht
verboten, sondern führt lediglich nicht zu einem Zahlungsanspruch des unbestellten Diensteerbringers.
Die Verwendung eines nicht registrierten Dialer-Programms dürfte aber jedenfalls eine Ordnungswidrigkeit darstellen, und in der Verwendung eines ordnungswidrigen Dialers dürfte zweifellos ein Verstoß gegen die Wettbewerbssitten zu sehen sein, auf deren Unterlassung der Verwender von dazu Befugten (betroffene Wettbewerber, Wettbewerbs- und Verbrauchervereine) in Anspruch genommen werden könnte.
gal.