Bei mehreren 1000 € hat das Handy aber nicht nur im Tresor gelegen, sondern dann wurde es genutzt.
In dem Falle muss die Rechnung auch bezahlt werden.
Hier im Forum geht es um Computerbetrug.
Das ist dann ja nicht der Fall und da wird es sicherlich weniger gleichwertiger Schadensfälle hier geben.
Ich würde dann an deiner Stelle eher in Kreuzfahrtforen nach ähnlichen Fällen suchen gehen.
Die Verbraucherzentrale schreibt dazu:
Das Wichtigste in Kürze:
- Auf hoher See gelten weder die EU-Roaming-Verordnung noch die speziellen Reisepakete der Mobilfunkanbieter.
- Häufig können Sie an Bord von Schiffen über ein Mobilfunknetz via Satellit telefonieren. Achtung: Es können enorme Kosten entstehen.
- Informieren Sie sich vor einer Schiffsreise beim Reiseanbieter und in den Reiseunterlagen über die Nutzung von Mobilfunk und WLAN an Bord sowie die dafür geltenden Preise.
- Deaktivieren Sie vor einer Schiffsreise und vor einem Aufenthalt in Hafennähe die automatische Netzwahl in den Einstellungen Ihres Mobilfunkgeräts.
Mit dem Mobiltelefon oder Tablet auf Kreuzfahrt - wir beantworten häufige Fragen zu Netzen und Kosten.
www.verbraucherzentrale.de
Wie immer gilt, vorher informieren.
Hinterher kann man zwar sagen, das habe ich nicht gewusst, ist aber kein Grund für die Nichtzahlung einer in Anspruch genommenen Dienstleistung.
Der Zoll lässt dich auch nicht mit 10 Stangen unangemeldeten Zigaretten durch.
Wenn du erwischt wirst, kostet es die Steuern und noch mal dasselbe an Bußgeld.
Egal ob du dich beschwerst, dass die dir das ja nicht vorher gesagt haben.
Da kannst du dich dann auch nicht mit fehlender Transparenz herausreden.
Bisher habe ich in der Kabine auf den Kreuzfahrtschiffen immer in der Infomappe auch einen entsprechenden Hinweis gehabt.
Ansonsten bleibt dir nur der folgende Tipp der Verbraucherzentrale übrig:
Muss ich hohe Roaming-Kosten durch Satellitenverbindungen bezahlen?
Grundsätzlich können Sie Ihre Mobilfunkrechnung, wenn Sie mit bestimmten Forderungen nicht einverstanden sind, innerhalb von acht Wochen nach Zugang beanstanden (
gemäß § 67 Absatz 2 des Gesetzes über die Telekommunikation - TKG). Den Widerspruch müssen Sie gegen die geforderten Roaming-Kosten richten.
Darüber hinaus können Sie, soweit noch nicht vorhanden, einen Einzelverbindungsnachweis sowie ein technisches Prüfprotokoll anfordern.
Sind die Verbindungen auf dem Nachweis bzw. auf der nachträglichen Verbindungsübersicht nachvollziehbar mit genauer Uhrzeit, Ziel bzw. Datenmenge aufgeführt, gelten sie rechtlich als Anscheinsbeweis. Es liegt dann an Ihnen, das Gegenteil zu beweisen.
Der Widerspruch sollte eine Begründung enthalten, so dass deutlich wird, warum er erklärt wurde. Einwendungen können Sie auch erheben, wenn Ihr Mobilfunkanbieter gegen seine Informations- bzw. Fürsorgepflicht verstoßen hat. Deshalb ist es wichtig, dass Sie die vom Anbieter erhaltene Informations-SMS zum Roaming zu Beweiszwecken aufheben.
Da in diesem Problembereich jeder Fall sehr unterschiedlich sein kann, empfehlen wir eine Beratung bei den Verbraucherzentralen.
Mehr dazu auch hier nachzulesen:
Schnell eine Bild-Nachricht per Messenger verschicken, ein kurzes Video posten: Wer die schönen Momente einer Kreuzfahrt oder während eines Flugs teilen möchte, greift automatisch zum Smartphone. Die böse Überraschung kommt mit der nächsten Telefonrechnung.
www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de