Bundesrichter prüfen Widerrufsrecht für eBay-Kunden

Captain Picard

Commander
http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,320687,00.html
Ist eBay ein Internet-Auktionshaus? Was wie eine Binsenweisheit klingt,
muss juristisch erst einmal geprüft werden. Der Bundesgerichtshof nimmt sich des Falls an.
Für den Kunden wäre es besser, wenn es nicht so wäre - denn nur dann hätte er
auch ein Widerrufsrecht.

Der Bundesgerichtshof prüft erstmals, ob Verbraucher bei Internetauktionen
ein Widerrufsrecht haben. Es entfiele nur dann, wenn die Richter zu der Auffassung gelangen,
dass es sich bei einer Online-Auktion um eine Versteigerung handelt.

es wird spannend.....

cp
 
Zumindest in den unteren Instanzen existieren mehrere Urteile, die nicht von einer Versteigerung ausgehen, sondern vielmehr von einem gebundenen Angebotswettbewerb - ich schau mal, ob ich Links finde.

Aber wirklich spannend ...
 
und jetzt auch bei Heise (diesmal war "Der Spiegel" schneller ;) )
http://www.heise.de/newsticker/meldung/51645
Der Kläger-Anwalt Götz Jordan argumentierte jedoch, das eBay-Verfahren
sei keine echte Versteigerung, bei der der Vertrag erst mit dem Zuschlag des Auktionators
zu Stande kommt, sondern ein Geschäft, bei dem automatisch der Meistbietende
zum Zuge kommt. Außerdem eröffne die Internetauktion Missbrauchsmöglichkeiten,
die einen wirksamen Verbraucherschutz erforderten. Auch Deppert merkte an, ähnlich
wie bei einer telefonischen Order erfolge die Bestellung über eBay "relativ blind",
so dass der Käufer eventuell eine nachträgliche Möglichkeit haben müsse, sich von dem Geschäft zu lösen
cp
 
KatzenHai schrieb:
Zumindest in den unteren Instanzen existieren mehrere Urteile, die nicht von einer Versteigerung ausgehen, sondern vielmehr von einem gebundenen Angebotswettbewerb - ich schau mal, ob ich Links finde.
Aber wirklich spannend ...
Ja, gar nicht so dumm. Bei normalen Auktionen tritt der Auktionator entweder als Stellvertreter oder als Kommissionsverkäufer auf. EBay vertritt den Verkäufer nicht und verkauft die Waren auch nicht im eigenen Namen.

Gewerberechtlich ist das Auktionsgewerbe in § 34b GewO geregelt.
Code:
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.
Urteile:
* BGH, Urt. v. 7.11.2001, VIII ZR 13/01
* OLG Frankfurt/Main, JurPC Web-Dok. 114/2001, Abs. 1 - 18
 
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