Brieffreundschaft oder nicht - Wie reagieren auf Rechnung und Mahnung?

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Ein Hinweis vorab. Die nachfolgenden Erwägungen und Ratschläge beziehen sich einzig und allein auf Internet/Aboabzocke. Bitte keinesfalls auf andere Sachverhalte übertragen. Schweigen ist in der Auseinandersetzung mit „normalen“ Anbietern meistens nicht die richtige Wahl. Bei Gebührenstreitigkeiten mit Telefonanbietern muss z.B. unbedingt geschrieben werden um die Rügefrist des §45 i TKG einzuhalten.

Brieffreundschaft mit dubiosen Anbietern - oder nicht?

Nach den ersten Schreiben, Rechnungen oder Mahnungsbriefen dubioser Internetfirmen oder Inkasso-Anwälte kommt die Stunde der Entscheidung:

Soll ich den Rechnungsstellern und Mahnungs-Schreibern zurückschreiben mit einem der zahlreichen Musterbriefe: Ja oder Nein? Und falls Ja, in welcher Form?

Schauen wir uns das mal an.

Fast allen verbreiteten Musterbriefen ist gemein, dass
1. ein Vertragsschluss bezweifelt
2. ein möglicher Vertrag vorsichtshalber wegen arglistiger Täuschung angefochten
3. hilfsweise widerrufen wird.

Was könnte passieren, wenn ich gar nicht reagiere?
Könnte Schweigen als Zustimmung oder gar Anerkenntnis des angeblich bestehenden Vertrages gewertet werden? NEIN! Schweigen im Rechtsverkehr hat grundsätzlich gar keinen Erklärungswert. Wo kämen wir da hin - nur weil irgendein bescheuerter Hansel glaubt, Kohle zu bekommen, muss ich dem doch nicht widersprechen (etwas anderes gilt im gerichtlichen Mahnverfahren, aber da fragt ja auch ein Gericht und nicht der Hansel). Einem Richter ist es völlig schnurz, was außergerichtlich an Brieflein gewechselt wurde, sofern diese nicht unmittelbar Auswirkungen auf die Anspruchsgrundlagen haben.

Können mir Rechte durch Schweigen und Zeitablauf verloren gehen?
Das Zustandekommen eines Vertrages kann ich immer bestreiten, auch wenn der angebliche Vertragschluss Jahre her ist.
Auch der Widerruf ist – falls keine ordnungsgemäße Belehrung erteilt wurde - noch Jahre später möglich. Die 2-Wochen-Frist des §355 BGB beginnt erst mit ordnungsgemäßer Belehrung; eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht habe ich noch bei keinem Anbieter gesehen. Ob und wann das Widerrufsrecht entfällt, ist zur Zeit unter den Juristen umstritten, spielt aber für die Frage: „Muss ich heute und jetzt widerrufen“ keine Rolle. Entweder das Widerrufsrecht besteht noch, dann besteht es auch in ein paar Monaten noch, oder es ist schon längst erloschen.

Aber die Anfechtung. Die ist tatsächlich nur möglich innerhalb eines Jahres nach Kenntnis von der arglistigen Täuschung. Also sofort ein Einschreiben, am besten noch als internationales Einschreiben für 17,50€ an einen Briefkasten in Weitfortistan? Nein das ist nicht erforderlich, ein Jahr ist eine lange Zeit, da gibt es noch genügend Gelegenheiten, mit den Inkassoschergen zu korrespondieren. Die sitzen wenigstens in Deutschland.

Halten wir fest:
Wer nicht schreibt, kann nach einem Jahr der Reglosigkeit die Möglichkeit der Anfechtung verlieren.


Exkurs: Wie schlimm wäre das? Es würde sich dann auswirken, wenn man
1. verklagt wird
2. das Gericht einen wirksamen Vertrag bejaht
3. die Widerrufsmöglichkeit als erloschen ansieht
4. eine Täuschung als gegeben ansieht, diese aber wegen der nicht erfolgten Anfechtung nicht beachtet.
Dann, und nur dann, wäre ein Schweigen von Nachteil. Dagegen die Statistik: Von mehreren 100.000 Betroffenen wurden bisher 5 verklagt. Alle fünf Prozesse haben die Verbraucher gewonnen, wobei in keinem die Anfechtung zum Tragen kam.

Nur wenn ich also zu den 1 zu X-hunderttausend Pechvögeln gehöre, die verklagt werden, und zusätzlich mein Gericht an einen wirksamen unwiderrufenen Vertrag glaubt, diesen aber für anfechtbar hält, entstehen Nachteile durch ein Schweigen. Wenn ich mich gegen diese minimale „Gefahr“ absichern möchte, muss ich schreiben, und zwar konsequenterweise aus Beweisgründen per Einschreiben mit Rückschein.


Gibt es noch weitere Vorteile eines frühzeitigen Schreibens?

Aber klar doch. Der wichtigste ist psychologischer Natur: Die Betroffenen platzen vor Tatendrang und möchten einen Abwehrzauber gegen die bösen Briefe der Anbieter in Stellung bringen. Da hilft ein „sich von der Seele schreiben“ ungemein und hebt das Selbstvertrauen. Warum auch nicht, es besteht weitgehende Einigkeit, dass der Versand eines Musterbriefes nicht schadet.

Es besteht zudem die mikroskopische Chance, dass diejenigen, die sich wehren, etwas früher aus dem Mahnlauf entfernt werden, als diejenigen, von denen vermutet wird, dass der Kopf in den Sand gesteckt wird.

Zeige ich durch eine Anfechtung/Widerruf denn nicht, dass ich einen Vertrag dem Grunde nach anerkenne?

Nöö, man kann ruhig mehrfach auf die Leiche schießen. Wer auf Nummer sichergehen will, schreibt halt „hilfsweise“ oder „vorsorglich“; zwingend notwendig ist das nicht.

Betroffener: Ich glaube Dir kein Wort und will unbedingt irgendwas schreiben. Welchen Musterbrief nehme ich?

Seufz, ich habe es befürchtet. Ist schnurz, solange die Anfechtung drin ist. Den Rest könnte man ja - siehe oben - nachreichen, falls es zu einem Prozess käme. Wichtig ist aber den Anbietern nicht auch noch durchs schreibseln die Datensätze zu verfeinern. Also nicht mehr Daten -insbesondere die Adresse rausrücken- als die Gegenseite eh schon hat. Vollständige Adressdatensätze in den falschen Händen führen nicht nur zu Belästigungen per Brief sondern könnten auch für weitere Projekte eingesetzt werden.

PS: der Musterbrief
http://www.vzhh.de/telekommunikation/33152/link.aspx
 
AW: Brieffreundschaft oder nicht - Wie reagieren auf Rechnung und Mahnung?

Nach mehr als einem Jahr nun noch ein Nachtrag

In letzter Zeit sind immer wieder hübsch formulierte Musterbriefe aufgetaucht, in denen die Anmeldung selbst bestätigt wird und sodann Widerrufs- und Anfechtungserklärungen abgegeben werden.

Das halte ich für kontraproduktiv.

Der beste Schutz vor einem Klageverfahren ist derzeit m.E. die für die Nutzlosanbieter katastrophale Beweissituation.
In einem Prozess müsste der Anbieter – ganz abgesehen vom Problem, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde- beweisen, dass es der Beklagte war, der die Daten eingegeben hat und nicht z.B. ein unbekannter Spaßvogel oder ein alter Feind das Beklagten. Außer den Daten und einer wertlosen IP-Adresse liegen dem Anbieter keine „Beweise“ vor. Der Beweis kann also nur gelingen, wenn der Betroffene selbst die Anmeldung bestätigt, also ehrlich ist. Zur Ehrlichkeit ist man im Prozess zwar verpflichtet (prozessuale Wahrheitspflicht); keiner ist aber gezwungen außergerichtlich dazu Erklärungen abzugeben. Wer hier davon schwadroniert, dass er seine Willenserklärung irrtümlich oder aufgrund einer Täuschung abgegeben hat, bestätigt damit je nach Formulierung, die Anmeldung vorgenommen zu haben.

Also noch mal zusammengefasst:

Die Nutzlosanbieter haben i.d.R. keine tauglichen Beweise der Anmeldung: Sie wissen, dass sie (abgesehen von den anderen Problemen) keine Chance haben, wenn der „Kunde“-verbotenerweise- die Anmeldung schlicht bestreitet. Wenn der Kunde sich außergerichtlich nicht rührt ist daher schon ungewiss, ob überhaupt die erste Hürde „richtiger Beklagter“ genommen werden kann. Auch wenn der Beklagte im Prozess -aufgrund der Wahrheitspflicht-eine Anmeldung zugeben müsste, ist es daher zulässig und ratsam außergerichtlich zu der Frage keine Angaben zu machen.

Wer nicht schreibt hat das Problem nicht . Wer schreibt sollte darauf achten, dass der Musterbrief die Frage , ob überhaupt eine Anmeldung vorgenommen wurde, offen lässt.

Schön "sollte"
VZ Berlin schrieb:
Sollte ich mich tatsächlich am [DATUM] auf [INTERNETSEITE] angemeldet haben, war ich mir der damit verbundenen Kosten nicht bewusst.
Auch hier ist alles offen, zur Anmeldung selbst wird nichts mitgeteilt
VZ NRW schrieb:
Ich habe zu keiner Zeit mit Ihnen einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen. Sie trifft insoweit die Beweispflicht, dass es zu einem Vertragsschluss gekommen ist.
 
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