Grüß Gott!
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat mir heute geschrieben (s. att.)
Er nimmt zu meinem Vorwurf Stellung, dass das Vorgehen der T-Com in Bezug auf § 105 TKG grob kundeneunfreundlich und die Platzierung und Ausgestaltung des Hinweises nicht gesetzeskonform sei.
Begründet hatte ich dies (vgl. auch § 105 TKG und "angemessene Weise") damit, dass
die (unverbindlichen?) Formulierungen der RegTP — «...möglichst abgesetzt... muss sich in jedem Fall durch seine äußere Gestaltung deutlich von Werbung oder anderen Textbestandteilen unterscheiden...» und «...deutlich hervorgehobener Aufdruck...», begründet mit «...um einer Verwechslungsgefahr oder einem „Überlesen“ durch den Kunden vorzubeugen...» — von der T-Com bewusst aufgeweicht worden, d.h. durch eine für sie genehmere Version ersetzt worden sind: «...muss in einer Weise erfolgen, die nicht als Werbung missverstanden werden kann und daher möglicherweise überlesen wird...».
Dass die T-Com in dem «wichtigen Hinweis» eine lästige, halbherzig zu erbringende Pflichtübung sieht und keine wichtige Information, auf die der Kunde tatsächlich aufmerksam gemacht werden soll, zeigt sich daran, wie der Text gestaltet und wo er platziert worden ist. Auf den ersten Blick erkennt der Kunde keinen Unterschied zu einer herkömmlichen Rechnung — und entdeckt den Hinweis entweder eher beiläufig oder gar nicht:
# Der Hinweis auf die Inverssuche befindet sich direkt unter den «anderen Anbietern» — also dort, wo üblicherweise Werbung und T-Com-eigene Belanglosigkeiten zur Rechnung zu finden sind.
# Die Schrift des Hinweises ist nur unwesentlich größer als die dort üblicherweise platzierten Zeilen und bleibt mit Arial ca. 8,5 pt., leicht verschmälert, knapp über der Nichtlesbarkeitsgrenze.
# Auf sonst übliche Hervorhebungen wurde ganz verzichtet.
Der BfD kritisiert und konkludiert (nicht ganz im Widerspruch zu sich selbst):
«Mir liegen mittlerweile mehrere unterschiedlich gestaltete Rechnungsschreiben der Deutschen Telekom AG vor. Nicht in jeder Rechnung ist der Informationstext zur Inverssuche so platziert worden, dass er für den Kunden sofort erkennbar ist. Damit wird die freie Entscheidung der Kunden für bzw. gegen eine Inverssuche zwar erschwert aber nicht verhindert.»
:roll:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat mir heute geschrieben (s. att.)
Er nimmt zu meinem Vorwurf Stellung, dass das Vorgehen der T-Com in Bezug auf § 105 TKG grob kundeneunfreundlich und die Platzierung und Ausgestaltung des Hinweises nicht gesetzeskonform sei.
Begründet hatte ich dies (vgl. auch § 105 TKG und "angemessene Weise") damit, dass
die (unverbindlichen?) Formulierungen der RegTP — «...möglichst abgesetzt... muss sich in jedem Fall durch seine äußere Gestaltung deutlich von Werbung oder anderen Textbestandteilen unterscheiden...» und «...deutlich hervorgehobener Aufdruck...», begründet mit «...um einer Verwechslungsgefahr oder einem „Überlesen“ durch den Kunden vorzubeugen...» — von der T-Com bewusst aufgeweicht worden, d.h. durch eine für sie genehmere Version ersetzt worden sind: «...muss in einer Weise erfolgen, die nicht als Werbung missverstanden werden kann und daher möglicherweise überlesen wird...».
Dass die T-Com in dem «wichtigen Hinweis» eine lästige, halbherzig zu erbringende Pflichtübung sieht und keine wichtige Information, auf die der Kunde tatsächlich aufmerksam gemacht werden soll, zeigt sich daran, wie der Text gestaltet und wo er platziert worden ist. Auf den ersten Blick erkennt der Kunde keinen Unterschied zu einer herkömmlichen Rechnung — und entdeckt den Hinweis entweder eher beiläufig oder gar nicht:
# Der Hinweis auf die Inverssuche befindet sich direkt unter den «anderen Anbietern» — also dort, wo üblicherweise Werbung und T-Com-eigene Belanglosigkeiten zur Rechnung zu finden sind.
# Die Schrift des Hinweises ist nur unwesentlich größer als die dort üblicherweise platzierten Zeilen und bleibt mit Arial ca. 8,5 pt., leicht verschmälert, knapp über der Nichtlesbarkeitsgrenze.
# Auf sonst übliche Hervorhebungen wurde ganz verzichtet.
Der BfD kritisiert und konkludiert (nicht ganz im Widerspruch zu sich selbst):
«Mir liegen mittlerweile mehrere unterschiedlich gestaltete Rechnungsschreiben der Deutschen Telekom AG vor. Nicht in jeder Rechnung ist der Informationstext zur Inverssuche so platziert worden, dass er für den Kunden sofort erkennbar ist. Damit wird die freie Entscheidung der Kunden für bzw. gegen eine Inverssuche zwar erschwert aber nicht verhindert.»
:roll: