dersichzurwehrsetzende
Frisch registriert
Hallo Leute. Echt Wahnsinn was im www so los ist. Habe hier für euch einen brandaktuellen Fall von heute. Ich hoffe Antidialer nimmt es mir nicht übel, dass ich einiege Auszüge aus seinem Schriftverkehr verwendet habe!!! -Sorry-
Bin mal gespannt, was jetzt von denen kommt. Have fun :-p
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe soeben die Information meines minderjährigen Bruders erhalten, dass er sich auf Ihrer Internetseite unter Angabe falscher Daten angemeldet hat.
Da ich bereits aus dem Bekanntenkreis heraus von scheinbar ähnlichen Fällen gehört habe, möchte ich Sie höflichst darauf hinweisen, dass, schon alleine aufgrund des Minderjährigenschutzes, der angeblich zustande gekommene Vertrag schwebend unwirksam ist.
Wünschen sie die Eingabe fehlerfreier Daten, so ist es ihre Aufgabe, dafür zu sorgen, dass niemand falsche Daten eingeben kann. Das kann z.B. über eine nachträgliche Prüfung der eingegebenen Daten geschehen. Wie dies zu lösen ist, können sie gerne bei web.de oder Amazon (Stichwort Versand von Medien ohne Jugendfreigabe) erfragen.
Da es auf ihrer Webseite keine Prüfung der eingegebenen Daten und nicht einmal eine E-Mail Überprüfung gibt (z.B. per Bestätigungslink, wie es
mittlerweile die einfachste Forensoftware bietet) und ihre Webseite ihre „Kunden“ gezielt über die Kosten im Unklaren lässt, habe ich schon grundsätzlich begründete Zweifel, ob überhaupt ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist. Das Amtsgericht München jedenfalls urteilte auf diese Frage mit einem klaren NEIN!
Als Hilfestellung zur Richtigkeit der hier von mir getätigten Aussagen, übersende ich Ihnen eine Pressemitteilung, die das Urteil des
AG München vom 16.1.07( AZ 161 C 23695/06) zusammenfasst mit dem dazugehörigen link.
Pressemitteilung
Überraschung bei der Berechnung der Lebenserwartung übers Internet
Nicht alles wird kostenlos angeboten - nicht alles muss aber auch bezahlt werden.
Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste.
Die Klägerin betreibt diverse Internetprojekte und bietet auf Ihren Internetseiten verschiedenste Dienstleistungen an. Auf einer Webseite bot sie bis zum Oktober letzten Jahres die Möglichkeit, die eigene Lebenserwartung berechnen zu lassen. Nach Beantwortung bestimmter Fragen wurden diese Informationen unter Heranziehung wissenschaftlicher Statistiken ausgewertet und das Ergebnis in Form einer Urkunde zum Download bereitgehalten.
Bei Aufruf der Seite gelangte der Internetnutzer zunächst auf die Startseite. Dort wurde die Dienstleistung beschrieben und auf Gewinnspiele hingewiesen. Auf der Anmeldeseite wurden die Leistungen und Werbemittel (Gewinne und Gutscheine) nochmals dargestellt und ein Registrierungsformular bereitgehalten. Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter befand sich der Anmeldebutton. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen mussten zunächst durch extra Anklicken akzeptiert werden, dann war eine Anmeldung möglich. Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand sich ein mehrzeiliger Text, indem unter anderem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beklagte ließ sich ihre Lebenserwartung berechnen. Als sie jedoch eine Rechnung über 30 Euro bekam, verweigerte sie die Zahlung mit der Begründung, sie habe nicht erkennen können, dass die angebotene Leistung auch etwas koste. Die Klägerin war der Ansicht, durch die Erklärung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert zu haben, sei der Preis wirksam vereinbart worden.
Das AG München, vor dem die Klage erhoben wurde, wies diese ab.
Die Richterin nahm die betreffende Internetseite selbst in Augenschein und kam zu dem Ergebnis, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne dass auf die Kosten hingewiesen würde. Ein Hinweis auf einen „kommerziellen“ Zweck allein reiche dafür nicht aus. Damit könnten auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren. Eine Anmeldung sei ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich auch Zahlungspflichten in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, aber in diesem konkreten Fall werde in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt. Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06
Link: http://www.ag-m.bayern.de/Pressemitteilungen/070219 - Lebenserwartung/070219 - Lebenserwartung.htm
Die Erziehungsberechtigten erteilen keine Genehmigung für derartige Abschlüsse und sind über solche bis dato auch nicht informiert worden.
Diese E-Mail wurde im Wissen und im Auftrag der Erziehungsberechtigten erstellt.
Darüber hinaus widerspreche ich und, im Auftrag der Erziehungsberechtigten mein Bruder, ausdrücklich der Verwendung und Weitergabe
meiner (seiner) persönlichen Daten, insbesondere der E-Mail Adressen, zu Werbezwecken und jeglichen anderweitigen Verwendungsarten.
Falls Ihnen, wie ich es erwarte, dieses Schreiben nicht ausreicht, und Sie weiterhin der Meinung sind, mit meinem 16 jährigen Bruder einen rechtsgültigen Vertrag geschlossen zu haben, können Sie gerne wieder auf mich oder die für uns zuständige Anwaltskanzlei, xxx, zukommen.
Da dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Fall sein wird, da Unternehmen wie dem Ihren solche Erläuterungen, sowie rechtkräftige Urteile keinen Anlass zur Einstellung weiterer hochgradig amüsanter, inhaltsvoller und interessanter E-Mails geben, warte ich schon jetzt gespannt auf Ihre Reaktion, die vermutlich aus diversen mahnenden sowie rechtsungültigen Formulierungen bestehen werden.
Sollte es, überraschender Weise, dennoch zur Beendigung des Kontaktes zwischen Ihnen und uns kommen, möchte ich Ihnen zum Schutz anderer Bewohner der Bundesrepublik Deutschland und letztendlich auch zu Ihrem Eigenen, nahelegen, die Vorgehensweisen im Umgang mit solch rechtlich gänzlich unwirksamen Vertragsschlüssen nebst der Art und Weise Ihres Geschäftsmodelles, von Grund auf zu überdenken.
Mit freundlichen Grüßen,
Herr xxx
dersichzurwehrsetzende :bang:
Bin mal gespannt, was jetzt von denen kommt. Have fun :-p
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe soeben die Information meines minderjährigen Bruders erhalten, dass er sich auf Ihrer Internetseite unter Angabe falscher Daten angemeldet hat.
Da ich bereits aus dem Bekanntenkreis heraus von scheinbar ähnlichen Fällen gehört habe, möchte ich Sie höflichst darauf hinweisen, dass, schon alleine aufgrund des Minderjährigenschutzes, der angeblich zustande gekommene Vertrag schwebend unwirksam ist.
Wünschen sie die Eingabe fehlerfreier Daten, so ist es ihre Aufgabe, dafür zu sorgen, dass niemand falsche Daten eingeben kann. Das kann z.B. über eine nachträgliche Prüfung der eingegebenen Daten geschehen. Wie dies zu lösen ist, können sie gerne bei web.de oder Amazon (Stichwort Versand von Medien ohne Jugendfreigabe) erfragen.
Da es auf ihrer Webseite keine Prüfung der eingegebenen Daten und nicht einmal eine E-Mail Überprüfung gibt (z.B. per Bestätigungslink, wie es
mittlerweile die einfachste Forensoftware bietet) und ihre Webseite ihre „Kunden“ gezielt über die Kosten im Unklaren lässt, habe ich schon grundsätzlich begründete Zweifel, ob überhaupt ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist. Das Amtsgericht München jedenfalls urteilte auf diese Frage mit einem klaren NEIN!
Als Hilfestellung zur Richtigkeit der hier von mir getätigten Aussagen, übersende ich Ihnen eine Pressemitteilung, die das Urteil des
AG München vom 16.1.07( AZ 161 C 23695/06) zusammenfasst mit dem dazugehörigen link.
Pressemitteilung
Überraschung bei der Berechnung der Lebenserwartung übers Internet
Nicht alles wird kostenlos angeboten - nicht alles muss aber auch bezahlt werden.
Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste.
Die Klägerin betreibt diverse Internetprojekte und bietet auf Ihren Internetseiten verschiedenste Dienstleistungen an. Auf einer Webseite bot sie bis zum Oktober letzten Jahres die Möglichkeit, die eigene Lebenserwartung berechnen zu lassen. Nach Beantwortung bestimmter Fragen wurden diese Informationen unter Heranziehung wissenschaftlicher Statistiken ausgewertet und das Ergebnis in Form einer Urkunde zum Download bereitgehalten.
Bei Aufruf der Seite gelangte der Internetnutzer zunächst auf die Startseite. Dort wurde die Dienstleistung beschrieben und auf Gewinnspiele hingewiesen. Auf der Anmeldeseite wurden die Leistungen und Werbemittel (Gewinne und Gutscheine) nochmals dargestellt und ein Registrierungsformular bereitgehalten. Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter befand sich der Anmeldebutton. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen mussten zunächst durch extra Anklicken akzeptiert werden, dann war eine Anmeldung möglich. Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand sich ein mehrzeiliger Text, indem unter anderem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beklagte ließ sich ihre Lebenserwartung berechnen. Als sie jedoch eine Rechnung über 30 Euro bekam, verweigerte sie die Zahlung mit der Begründung, sie habe nicht erkennen können, dass die angebotene Leistung auch etwas koste. Die Klägerin war der Ansicht, durch die Erklärung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert zu haben, sei der Preis wirksam vereinbart worden.
Das AG München, vor dem die Klage erhoben wurde, wies diese ab.
Die Richterin nahm die betreffende Internetseite selbst in Augenschein und kam zu dem Ergebnis, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne dass auf die Kosten hingewiesen würde. Ein Hinweis auf einen „kommerziellen“ Zweck allein reiche dafür nicht aus. Damit könnten auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren. Eine Anmeldung sei ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich auch Zahlungspflichten in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, aber in diesem konkreten Fall werde in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt. Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06
Link: http://www.ag-m.bayern.de/Pressemitteilungen/070219 - Lebenserwartung/070219 - Lebenserwartung.htm
Die Erziehungsberechtigten erteilen keine Genehmigung für derartige Abschlüsse und sind über solche bis dato auch nicht informiert worden.
Diese E-Mail wurde im Wissen und im Auftrag der Erziehungsberechtigten erstellt.
Darüber hinaus widerspreche ich und, im Auftrag der Erziehungsberechtigten mein Bruder, ausdrücklich der Verwendung und Weitergabe
meiner (seiner) persönlichen Daten, insbesondere der E-Mail Adressen, zu Werbezwecken und jeglichen anderweitigen Verwendungsarten.
Falls Ihnen, wie ich es erwarte, dieses Schreiben nicht ausreicht, und Sie weiterhin der Meinung sind, mit meinem 16 jährigen Bruder einen rechtsgültigen Vertrag geschlossen zu haben, können Sie gerne wieder auf mich oder die für uns zuständige Anwaltskanzlei, xxx, zukommen.
Da dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Fall sein wird, da Unternehmen wie dem Ihren solche Erläuterungen, sowie rechtkräftige Urteile keinen Anlass zur Einstellung weiterer hochgradig amüsanter, inhaltsvoller und interessanter E-Mails geben, warte ich schon jetzt gespannt auf Ihre Reaktion, die vermutlich aus diversen mahnenden sowie rechtsungültigen Formulierungen bestehen werden.
Sollte es, überraschender Weise, dennoch zur Beendigung des Kontaktes zwischen Ihnen und uns kommen, möchte ich Ihnen zum Schutz anderer Bewohner der Bundesrepublik Deutschland und letztendlich auch zu Ihrem Eigenen, nahelegen, die Vorgehensweisen im Umgang mit solch rechtlich gänzlich unwirksamen Vertragsschlüssen nebst der Art und Weise Ihres Geschäftsmodelles, von Grund auf zu überdenken.
Mit freundlichen Grüßen,
Herr xxx
dersichzurwehrsetzende :bang: