Das Bundeswirtschaftsministerium verweist dagegen auf das
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Störerhaftung
nicht-gewerblicher Hotspot-Anbietern. Demnach können Privatpersonen zwar auf Unterlassung, nicht jedoch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Betreiber eines privat genutzten drahtlosen Netzes unterliegen nach Auffassung der Regierung damit "keinen unzumutbaren Haftungsrisiken"
Auch für den
gewerblichen Betrieb von WLAN-Zugangspunkten besteht nach Ansicht der Regierung ausreichende Rechtssicherheit. Die Schadensersatzpflicht und strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Anbieters für Rechtsverletzungen seiner Kunden werde durch das Haftungsprivileg für Provider im TMG bereits ausgeschlossen. Die weite Bestimmung des Begriffs "Diensteanbieter" in der einschlägigen Bestimmung ermögliche es nämlich schon grundsätzlich, diese auf einen WLAN-Betreiber auszudehnen. Die Regierung verweist ferner darauf, dass Betreiber als Anbieter eines Telekommunikationsdienstes das Fernmeldegeheimnis wahren müssten, was die zumutbaren Prüfpflichten ebenfalls begrenze.
Zwar habe der BGH die Frage der Störerhaftung bei einem gewerblichen oder öffentlichen drahtlosen Netz
noch nicht entschieden, räumt das Wirtschaftsressort ein. Es sei aber davon auszugehen, dass die Rechtsprechung diese Fragen "praxisgerecht entwickeln und hierbei einen Interessenausgleich zwischen WLAN-Betreibern und den durch Rechtsverletzungen Betroffenen vornehmen wird." Dieser werde sicher auch das allgemeine Interesse an der Verfügbarkeit öffentlicher Hotspots berücksichtigen, da der BGH bereits die Möglichkeit der Gefährdung eines Geschäftsmodells geprüft habe.