Anzeige gegen mich...

A

Anonymous

Hallo Forum!

Toll, dass es sowas im Netz gibt...und dann auch noch kostenlos :)

Zu meinem Anliegen:

Ich habe einen Server bei S4F stehen. An diesem hatte ich im Juli am Mail Server gebastelt. Daraufhin hat mich ein Techniker von S4F angerufen und sagte, dass ueber meinen Server Tausende von Spam Mail verschickt werden. Noch am gleichen Tag beendete ich den kompletten Email Server. Doch es wurden weitere Mails ueber meinen Rechner geschickt, sodass ich mich zu einer Neuinstallation entschloss.

Vor drei Wochen stand die Polizei bei mir, haben zwei Rechner mitgenommen und mir erklaert, dass ein Server Besitzer (auch bei S4F) Strafanzeige gegen mich erstattet hat. Der Rechner von ihm wurde von meinem Rechner mit Mails geflutet und war deshalb kaum erreichbar. Jetzt will er 2300eu haben, um die Anzeige fallen zu lassen.

Kennt sich hier jemand mit soetwas aus? Wie ist meine rechtliche Seite? Soll ich zahlen oder prozessieren?

Vielen Dank schon mal fuer Antworten!
 
@ manti081


Den einzigen vernünftigen Rat, den man Dir hier geben kann: Nimm Dir einen Rechtsanwalt.

Ich bitte um Nachsicht, aber Du hast Rechtsberatung nötig. Diese darf regelmäßig nur ein Rechtsanwalt machen.

Hier kannst Du nur allgemeine Anregungen bekommen bzw. Hinweise auf vergleichbare Fälle,
wenn sie denn vorliegen.
 
Kann man eine Anzeige überhaupt fallenlassen??
Ich dachte immer das läge dann im Einflussbereich der ermittelnden Staatsanwaltschaft und nicht mehr in dem des Anzeigenerstatters...
 
Agavenwurm2 schrieb:
Kann man eine Anzeige überhaupt fallenlassen??
Ich dachte immer das läge dann im Einflussbereich der ermittelnden Staatsanwaltschaft und nicht mehr in dem des Anzeigenerstatters...

Nein, eine Strafanzeige kann man nicht ungeschehen machen, allerdings kann man einen Strafantrag zurücknehmen.
Strafantrag ist etwa bei § 303a StGB eine notwendige Voraussetzung zur Strafverfolgung.

Wenn nach einer Strafanzeige sich der Schädiger ernsthaft bemüht den Schaden zu beseitigen, kann die StA das Strafverfahren etwa nach §§ 153 StPO ff einstellen. Deshalb ist die StA über nachtatliches Verhalten zu unterrichten.
 
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