Reducal schrieb:
Das Problem ist die Nummer - Endkunden ohne unverkürzten Einzelverbindungsnachweis können die Nummer bei der T-Com erst seit 01.02.04 nachträglich erfahren. Für Verbindungen von zuvor sind die Daten unwiderbringlich gelöscht, da der Endkunde dem vollständigen EVN nicht explizit bestellt hatte. Somit steht ihm der Datenschutz im Weg, für den er hier selbst gesorgt hatte.
Da wäre aber zu unterscheiden:
- soweit es "nur" um die Berechtigung von Vergütungsansprüchen der Telekom aus der Erbringung von (reinen) Telekommunikationsverbindungsleistungen geht (~ 1-5 Cent/min.), müßte der Anschlußinhaber die (dem ersten Anschein nach) aufgrund der Tatsache einer Einwahl zu vermutende Folgerung widerlegen, daß damit (nur) die Beauftragung mit der (rein technischen Leistung einer) Herstellung und Aufrechterhaltung einer TK-Verbindung gewollt gewesen sei.
- soweit es darüberhinaus um (laut BGH-Urteil:
eigene!) Vergütungsansprüche eines Diensteanbieters geht, die durch die Erbringung irgendwelcher Nicht-Telekommunikations-(Merhwert)-Dienste entstanden sein sollen, welche über die TK-Verbindung hinweg erbracht worden sein sollen (und
nicht(!) in der Erbringung der rein technischen Telekommunikations-Verbindungsleistung selbst durch den Verbindungsnetzbetrieber bestehen), kann der einen Vergütungsanspruch fordernde Diensteanbieter eben nicht auf die Anscheinsbeweis-Regelung hinsichtlich der rein technischen Verbindungsleistung zurückgreifen.
Deshalb "schadet" dem Anschlußinhaber die fehlende Speicherung der Rufnummer auf seinem Verbindungsnachweis nur hinsichtlich der Vergütungsansprüche für solche Dienste-Erbringungen, für welche die Tatsache einer bewußten und gewollten Bestellung den Anschein der Erwiesenheit schon dann für sich in Anspruch nehmen könnte, wenn "nur" schon ein Anwahlvorgang unzweifelhaft feststünde. Wie aber inzwischen etliche Gerichte geurteilt haben, kann inzwischen nicht (mehr) typischerweise davon ausgegangen werden, daß mit der Tatsache eines Mehrwertnummernanwahlvorgangs bereits die (eigentlich zu beweisende) Tatsache einer gewollten und gebührenbewußten Bestellung von (über die rein technische Verbindungsherstellung hinausreichenden) Diensten erwiesen sei.
--> jedenfalls hinsichtlich des Mehrwert-Anteils des Vergütungsanspruchs "schadet" sich der vermeintliche Anspruchsinhaber selbst, wenn er auf den Nachweis einer bewußten und gewollten Bestellung seiner Dienste (die notwendige Voraussetzung für die Entstehung seines
eigenen Vergütungsanspruchs wäre) verzichtet.
Wenn der PC nun zwischenzeitlich bereinigt wurde, gibt es keine Möglichkeit mehr, diese Nummer zu bestimmen. Nun hat man die Wahl über eine zivilrechtliche Auseinandersetzung mit der T-Com oder eben dem sauren Apfel.
Mit inzwischen besten Erfolgsaussichten für
jeden Fall, in dem der vermeintliche Forderungsrechts-Inhaber nicht die Dienste bennen will/kann (geschweigen denn die viel wichtigeren Umstände des angeblichen Vertragsschlusses), wenn er nicht einmal die Rufnummer nennen kann/will, über deren Verbindung mit dem Kundenanschluß hinweg die angebliche Erbringung irgendwelcher Dienste erfolgt sein und so zu einer Vergütungspflicht geführt haben soll!
gal.