Anwaltschreiben zum zurückgehaltenen PRS-Betrag von 262,97 E

A

Anonymous

Hallo Miteinander !
Uns hat es auch erwischt, leider bereits schon im Januar, zweimal mit je 103, 42.
Wir haben gleich die eingezogene Rechnung zurückbuchen lassen und nur den normalen Betrag überwiesen. Es hat unzählige Telefonate mit der Telekom gegeben, leider ohne Ergebnis, ständig andere Gesprächspartner und kein Rückruf. Nun haben wir ein Schreiben vom Anwalt wo die PRS-Dienste eingeklagt werden ohne vorher eine Klärung durch die Telekom überhaupt versucht zu haben.
Kann jemand was sagen, wie wir auf das Schreiben vom Anwalt reagieren sollen.

Gruß
 
Kann jemand was sagen, wie wir auf das Schreiben vom Anwalt reagieren sollen.

Leider funktioniert meine Kristallkugel derzeit nicht. Daher habe ich etwas Probleme, die Details Deines Falles zu erkennen. Im Übrigen bitte ich zu beachten, dass wir hier keinerlei Rechtsberatung leisten (dürfen).
 
Das ist mir schon klar, wir sind nur an einem Punkt angekommen, wo uns die Telekom fast so weit hat, dass wir resignieren.
 
Das ist mir schon klar, wir sind nur an einem Punkt angekommen, wo uns die Telekom fast so weit hat, dass wir resignieren.

Bringt mir trotzdem nichts. Wie sollte ich - selbst wenn ich wollte und dürfte - auf die Frage antworten, wenn ich überhaupt nicht weiß, was passiert ist, um welche Seite und Nummer es geht, unter welchen Umständen die Einwahl erfolgte, welche Leistung in Anspruch genommen wurde (oder nicht), wann die Einwahl war, ob der Dialer registriert war, etc, etc...
 
@ Jörg,

weiterhelfen könnten Dir die Ratschläge (Erste Hilfekasten) hier aus dem Forum von "Der Jurist": Siehe http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?t=4161

Ansonsten ist in der Tat empfehlenswert, dass Du schilderst, wie Dein Fall abgelaufen ist. Ich gehe mal davon aus, dass Dir der Dialer untergejubelt wurde und keine bewußte, gewollte Einwahl erfolgt ist.

Daneben empehle ich Dir - falls noch nicht geschehen - sämtliche Mehrwertdienstnummern, angefangen bei den 0190er, 0900er, 0137er und alle Auslandstelefonnummern bei der Telekom umgehend sperren zu lassen. Dann besteht eine gute Chance künftig von Dialer-Betrügereien verschont zu bleiben.

mfg

Paul-Merlin
 
Anonymous schrieb:
Ansonsten ist in der Tat empfehlenswert, dass Du schilderst, wie Dein Fall abgelaufen ist. Ich gehe mal davon aus, dass Dir der Dialer untergejubelt wurde und keine bewußte, gewollte Einwahl erfolgt ist.

Zustimmung in Teilen.

Eine etwas genauere Schilderung ist im Interesse der Allgemeinheit hier interessant. So werden die verschiedenen Möglichkeiten zugänglich und können beispielhaft übertragen werden.

Dennoch: Eine ganz konkrete, auf deinen Fall bezogene Beratung wirst du hier nicht bekommen (dürfen), da eine unerlaubte Rechtsberatung nicht erfolgt. Hierfür sind die Rechtsanwälte oder Verbraucherzentralen die richtigen Ansprechpartner.
 
Also mal die Geschichte ganz von Anfang.
Die Einwahlen auf 0900 erfolgten am 04.01. und am 21.01.04. Beide Male unbemerkt.
Am 07.02. hatten wir dann ein Schreiben der Telekom mit dem Hinweis auf den überhöhten Re. Betrag. Daraufhin haben wir sofort Einspruch eingelegt und um Sperrung gebeten. Die Dame der TK versicherte uns die Klärung des Sache. Genau 4 Wochen später wurde dann der Betrag (Welchen wir aus der Re. rausgenommen hatten) ohne Vorankündigung abgebucht. Auf unsere Rückfrage wurde dann mitgeteilt, dass die Aussetzung der Zahlung bis zur Klärung im PC nur 4 Wochen gehalten wird. Wir haben dann das Geld zurückholen lassen und wiederholt um Klärung gebeten. Leider kein Rückruf keine Klärung und wenn man anruft hat man ständig bundesweit jemand anderes in der Leitung. Nun haben wir das Problem dass die Telekom von uns aus unserem DFÜ-Netzwerk die letzten 3 Ziffern der angewählten Nr. haben möchte, die bei uns jedoch nicht zu finden ist. Gleichzeitig wurde uns in doppelter Ausführung, da wir zu zweit als Kunde im System stehen, nun die Eintreibung durch den Anwalt zugesandt.
Unser Problem ist einfach, wir haben im richtigen Zeitrahmen einen Einspruch eingelegt und um Klärung gebeten und Du bekommst keine Antwort.
Auf alle Fälle wir kämpfen weiter und geben die weitere Entwicklung gerne bekannt.
Gruß
 
TK

also genau das gleiche Problem haben wir auch mit der telekom erst wurde uns gesagt wir sollen nur die TK kosten zahlen und vermerken ohne PRS. Dann würden wir von dem Anbieter direkt gemahnt werden. Dann bekamen wir einen Brief von der TK eine MAhnung über den ausstehenden betrag. Also habe ich wieder angerufen und sie wollten das
klären und uns schreiben. Drei Wochen späten bekamen wir jetzt einen Brief von der TK mit der erklärung wir müssten die nr nachweisen weil sie bei ihnen nicht gespeichert ist. Und wir haben den Betrag unverzüglich zu bezahlen. Da wir ein neues system drauf haben sind die daten von der Teledat gelöscht. Also können wir das nciht belegen. Die Frage ist jetzt soll man einfach Zahlen oder noch abwarten was da kommt.
 
Re: TK

gast schrieb:
(...) Drei Wochen späten bekamen wir jetzt einen Brief von der TK mit der erklärung wir müssten die nr nachweisen weil sie bei ihnen nicht gespeichert ist. (...)

Was ist jetzt das? Weiss die Teletrööt nicht, wohin sie die Beute überweisen soll oder grassiert bei denen eine neue Methode sich zum Erfüllungsgehilfen und Mittäter von Dialerbetrügern zu machen.
Wie soll man bitte mit 100%iger Sicherheit die Rufnummer einer verdeckten Einwahl gegenüber der Telekom nachweisen, wenn offensichtlich nichtmal die Telekom selber weiss, welche Nummer gewählt wurde. Seltsam... :gruebel:

MfG
L.
 
Das Problem ist die Nummer - Endkunden ohne unverkürzten Einzelverbindungsnachweis können die Nummer bei der T-Com erst seit 01.02.04 nachträglich erfahren. Für Verbindungen von zuvor sind die Daten unwiderbringlich gelöscht, da der Endkunde dem vollständigen EVN nicht explizit bestellt hatte. Somit steht ihm der Datenschutz im Weg, für den er hier selbst gesorgt hatte.
Wenn der PC nun zwischenzeitlich bereinigt wurde, gibt es keine Möglichkeit mehr, diese Nummer zu bestimmen. Nun hat man die Wahl über eine zivilrechtliche Auseinandersetzung mit der T-Com oder eben dem sauren Apfel.
 
Re: TK

Stalker2002 schrieb:
...wie die Rufnummer einer verdeckten Einwahl gegenüber der Telekom nachweisen, wenn offensichtlich nichtmal die Telekom selber weiss, welche Nummer gewählt wurde.
Die T-Com weiß das schon aber nur für wenige Tage nach der Einwahl. In der Zwischenzeit werden die Beträge an den nächsten Anbieter gebucht und wenn dieser Prozess abgeschlossen ist, werden die Daten gelöscht - weil der Endkunde das ja so bestimmt hatte!
Die T-Com führt dann nur noch das Rechungs-, Mahn und Inkassoverfahren durch, mitsamt dem evtl. Rechtsstreit. Die Nummer wird die T-Com dabei nicht belegen können und beruft sich auf den Willen des Endkunden, da der ja den unverkürzten EVN nicht bestellt hatte. Das alles steht in den AGB der T-Com drin.
 
Ja genau so kamen sie in dem Brief. Aber wenn ich jetzt nicht zahle würde dann nicht irrgendwann der eigentliche anbiete sich melden?? der will doch das geld.
 
also klasse wieder mehr schulden :cry:
dann müssen wir das eben nächsten monat bezahlen
danke euch allen
 
Bei unbemerkter Einwahl ist keine Zahlungsverpflichtung

Es gibt genug Urteile die besagen dass es bei unbemerkter Einwahl keine Zahlungsverpflichtung gibt.
Bei www.Dialerundrecht.de kann man die Urteile nachlesen.
 
Reducal schrieb:
Das Problem ist die Nummer - Endkunden ohne unverkürzten Einzelverbindungsnachweis können die Nummer bei der T-Com erst seit 01.02.04 nachträglich erfahren. Für Verbindungen von zuvor sind die Daten unwiderbringlich gelöscht, da der Endkunde dem vollständigen EVN nicht explizit bestellt hatte. Somit steht ihm der Datenschutz im Weg, für den er hier selbst gesorgt hatte.
Wenn der PC nun zwischenzeitlich bereinigt wurde, gibt es keine Möglichkeit mehr, diese Nummer zu bestimmen. Nun hat man die Wahl über eine zivilrechtliche Auseinandersetzung mit der T-Com oder eben dem sauren Apfel.

Sorry, aber das ist Blödsinn. Die Telecom ist berechtigt, bis zur Zahlung die Nummer zu speichern. Die Argumentation der Anwälte ist nicht neu, es hat sich aber schon mehrere Urteile gegeben, das ohne die Vorlage der Nummer die Telefongesellschaft vor Gericht kläglich gescheitert ist. Seiddem konnte die Telekom die Nummer im letzten Moment immer noch aus dem Ärmel ziehen.

Auch wenn ich die Hintergründe nicht kenne, wenn es eine illigale Einwahl war, würde ich mich nicht einschüchtern lassen, und auch den Weg vor Gericht nicht scheuen!
 
Reducal schrieb:
Das Problem ist die Nummer - Endkunden ohne unverkürzten Einzelverbindungsnachweis können die Nummer bei der T-Com erst seit 01.02.04 nachträglich erfahren. Für Verbindungen von zuvor sind die Daten unwiderbringlich gelöscht, da der Endkunde dem vollständigen EVN nicht explizit bestellt hatte. Somit steht ihm der Datenschutz im Weg, für den er hier selbst gesorgt hatte.

Da wäre aber zu unterscheiden:
- soweit es "nur" um die Berechtigung von Vergütungsansprüchen der Telekom aus der Erbringung von (reinen) Telekommunikationsverbindungsleistungen geht (~ 1-5 Cent/min.), müßte der Anschlußinhaber die (dem ersten Anschein nach) aufgrund der Tatsache einer Einwahl zu vermutende Folgerung widerlegen, daß damit (nur) die Beauftragung mit der (rein technischen Leistung einer) Herstellung und Aufrechterhaltung einer TK-Verbindung gewollt gewesen sei.

- soweit es darüberhinaus um (laut BGH-Urteil: eigene!) Vergütungsansprüche eines Diensteanbieters geht, die durch die Erbringung irgendwelcher Nicht-Telekommunikations-(Merhwert)-Dienste entstanden sein sollen, welche über die TK-Verbindung hinweg erbracht worden sein sollen (und nicht(!) in der Erbringung der rein technischen Telekommunikations-Verbindungsleistung selbst durch den Verbindungsnetzbetrieber bestehen), kann der einen Vergütungsanspruch fordernde Diensteanbieter eben nicht auf die Anscheinsbeweis-Regelung hinsichtlich der rein technischen Verbindungsleistung zurückgreifen.

Deshalb "schadet" dem Anschlußinhaber die fehlende Speicherung der Rufnummer auf seinem Verbindungsnachweis nur hinsichtlich der Vergütungsansprüche für solche Dienste-Erbringungen, für welche die Tatsache einer bewußten und gewollten Bestellung den Anschein der Erwiesenheit schon dann für sich in Anspruch nehmen könnte, wenn "nur" schon ein Anwahlvorgang unzweifelhaft feststünde. Wie aber inzwischen etliche Gerichte geurteilt haben, kann inzwischen nicht (mehr) typischerweise davon ausgegangen werden, daß mit der Tatsache eines Mehrwertnummernanwahlvorgangs bereits die (eigentlich zu beweisende) Tatsache einer gewollten und gebührenbewußten Bestellung von (über die rein technische Verbindungsherstellung hinausreichenden) Diensten erwiesen sei.

--> jedenfalls hinsichtlich des Mehrwert-Anteils des Vergütungsanspruchs "schadet" sich der vermeintliche Anspruchsinhaber selbst, wenn er auf den Nachweis einer bewußten und gewollten Bestellung seiner Dienste (die notwendige Voraussetzung für die Entstehung seines eigenen Vergütungsanspruchs wäre) verzichtet.

Wenn der PC nun zwischenzeitlich bereinigt wurde, gibt es keine Möglichkeit mehr, diese Nummer zu bestimmen. Nun hat man die Wahl über eine zivilrechtliche Auseinandersetzung mit der T-Com oder eben dem sauren Apfel.

Mit inzwischen besten Erfolgsaussichten für jeden Fall, in dem der vermeintliche Forderungsrechts-Inhaber nicht die Dienste bennen will/kann (geschweigen denn die viel wichtigeren Umstände des angeblichen Vertragsschlusses), wenn er nicht einmal die Rufnummer nennen kann/will, über deren Verbindung mit dem Kundenanschluß hinweg die angebliche Erbringung irgendwelcher Dienste erfolgt sein und so zu einer Vergütungspflicht geführt haben soll!

gal.
 
Zurück
Oben