Re: Dialer-Betrug: Hintermänner von Liquid Inc. gefasst
Wie sollen die organisierten Dialer-Kriminellen die Anschlußinhaber "schädigen" können? Hinter dieser Bezeichnung steckt doch die unausgesprochene falsche Vorstellung, daß die Betrüger eine berechtigte(!) Zahlungsforderung des Netzbetreibers gegen den Inhaber desjenigen Anschlusses hätten entstehen lassen können, von dem aus sie mittels des mit höchster krimineller Energie manipulierten Rechners Anrufe von 0190-Nummern veranlaßt haben.
Die (Vermögens-)Schädigung der Anschlußinhaber hat seine Ursache nicht (schon) darin, daß die Dialer-Betrüger eine "echte" Zahlungsverpflichtung des Anschlußinhabers gegenüber dem Netzbetreiber herbeimanipulieren konnten. "Geschädigt" wird ein Opfer ja erst dann, wenn dem vom Dialer-Betrüger mit dem Inkasso beauftragten Unternehmen ( d.h. dem rechnungserstellenden Netzbetreiber) das Recht zuerkannt wird, Forderungen ohne den leisesten Nachweis eines zugrundeliegenden Vertrags zwischen Opfer und Betrüger eintreiben zu dürfen.
Die Entscheidung erscheint doch in der Begründung fraglich: wie soll eine heimliche, dialergesteuerte Mehrwertnummern-Anwahl überhaupt zur Begründung eines Vertrags zwischen Anschlußinhaber und Dialeranbieter(!) geführt haben können?
Somit fehlt es doch schon an einem Vertragsschluß. Es kommt dann also gar nicht mehr drauf an, ob dem Netzbetreiber aus irgendwelchen Gründen der Einzug von "an sich" eigentlich berechtigten Forderungen verwehrt sein könnte - etwa (erst) wenn der extrem aufwendige Nachweis eines programmgesteuerten Verbindungsaufbaus durch ein heimlich installiertes, selbstlöschendes Dialerprogramm gelänge.
Ich würde sagen, Gerichte schädigen die Dialeropfer, wenn sie den Dialerbetrügern nicht die volle Vertrags-Beweislast auferlegen.
BGH - 22.11.2001 III ZR 5/01
http://www.jurpc.de/rechtspr/20020078.htm
Zur Frage, ob und wie sich die Nichtigkeit eines Mehrwert-Dienstleistungsvertrags auf die einzelnen beteiligten Vertragsverhältnisse (zwischen Netzbetreiber - Nummernvermieter, Nummernvermieter-Portalbetreiber, Portalbetreiber-Diensteanbieter, Diensteanbieter-Dialerhersteller, usw.) herunterbrechen ließe, sodaß dann einem "Betrogenen" Anschlußinhaber höchstens die reinen Kosten aus dem nicht von der Nichtigkeitsfolge betroffenen Teil des jeweiligen Vertrags auferlegt werden dürfte. ( = die reinen Verbindungskosten etwa).
gal.
sascha schrieb:Der von den Tätern angerichtete Schaden (...)
Der Schaden bei einzelnen betroffenen Surfern summierte sich in Einzelfällen auf bis zu 3000 Euro –
Wie sollen die organisierten Dialer-Kriminellen die Anschlußinhaber "schädigen" können? Hinter dieser Bezeichnung steckt doch die unausgesprochene falsche Vorstellung, daß die Betrüger eine berechtigte(!) Zahlungsforderung des Netzbetreibers gegen den Inhaber desjenigen Anschlusses hätten entstehen lassen können, von dem aus sie mittels des mit höchster krimineller Energie manipulierten Rechners Anrufe von 0190-Nummern veranlaßt haben.
Geld das von den Nummernbetreibern oft bis zur letzten Konsequenz eingezogen wurde. Teilweise landeten abgezockte Nutzer sogar vor Gericht, weil sie sich weigerten, die ihrer Meinung nach illegal entstandenen Dialer-Gebühren zu bezahlen.
Die (Vermögens-)Schädigung der Anschlußinhaber hat seine Ursache nicht (schon) darin, daß die Dialer-Betrüger eine "echte" Zahlungsverpflichtung des Anschlußinhabers gegenüber dem Netzbetreiber herbeimanipulieren konnten. "Geschädigt" wird ein Opfer ja erst dann, wenn dem vom Dialer-Betrüger mit dem Inkasso beauftragten Unternehmen ( d.h. dem rechnungserstellenden Netzbetreiber) das Recht zuerkannt wird, Forderungen ohne den leisesten Nachweis eines zugrundeliegenden Vertrags zwischen Opfer und Betrüger eintreiben zu dürfen.
Längst nicht alle Richter entschieden dabei so wie das Amtsgericht in Trier. Das wies eine Klage der Telekom gegen eine Betroffene ab. Sie musste 371 Euro Einwahl-Gebühren über einen Liquid Inc-Dialer nicht bezahlen. Begründung: Bei einer heimlichen Dialer-Installation trage das Telefonunternehmen das Kostenrisiko und nicht der Kunde.
Die Entscheidung erscheint doch in der Begründung fraglich: wie soll eine heimliche, dialergesteuerte Mehrwertnummern-Anwahl überhaupt zur Begründung eines Vertrags zwischen Anschlußinhaber und Dialeranbieter(!) geführt haben können?
Somit fehlt es doch schon an einem Vertragsschluß. Es kommt dann also gar nicht mehr drauf an, ob dem Netzbetreiber aus irgendwelchen Gründen der Einzug von "an sich" eigentlich berechtigten Forderungen verwehrt sein könnte - etwa (erst) wenn der extrem aufwendige Nachweis eines programmgesteuerten Verbindungsaufbaus durch ein heimlich installiertes, selbstlöschendes Dialerprogramm gelänge.
Ich würde sagen, Gerichte schädigen die Dialeropfer, wenn sie den Dialerbetrügern nicht die volle Vertrags-Beweislast auferlegen.
BGH schrieb:Es versteht sich, daß eine derartige Verfahrensweise die Funktionsfähigkeit des Massengeschäfts Mehrwertdienste insgesamt in Frage stellen würde.
BGH - 22.11.2001 III ZR 5/01
http://www.jurpc.de/rechtspr/20020078.htm
Zur Frage, ob und wie sich die Nichtigkeit eines Mehrwert-Dienstleistungsvertrags auf die einzelnen beteiligten Vertragsverhältnisse (zwischen Netzbetreiber - Nummernvermieter, Nummernvermieter-Portalbetreiber, Portalbetreiber-Diensteanbieter, Diensteanbieter-Dialerhersteller, usw.) herunterbrechen ließe, sodaß dann einem "Betrogenen" Anschlußinhaber höchstens die reinen Kosten aus dem nicht von der Nichtigkeitsfolge betroffenen Teil des jeweiligen Vertrags auferlegt werden dürfte. ( = die reinen Verbindungskosten etwa).
gal.