Re: Aktivlegitimation / AG Siegen / Counselor
plato schrieb:
Wie wäre die Anspruchsgrundlage für die Telekom begründbar? Weil der Nutzer mit ihr einen Vertrag hat?
So ist es. Sie hat einen eigenen Anspruch aus dem TK-Zugangsvertrag.
plato schrieb:
Worin bestünde der Unterschied, wenn die Telekom keine 0190er Nummern abrechnete?
Es gäbe keinen Unterschied.
plato schrieb:
Kommt es darauf an, dass eine bestimmte Meinung vertreten d.h. explizit eingebracht wird. Wenn ja, was würde sich dadurch ändern.
Grundsätzlich nicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes müssen Gerichte ausnahmsweise eine
ständige Rechtssprechung in ihre Überlegungen mit einbeziehen und im Zweifel an der bisherigen Rechtsentwicklung festhalten. Aus dem gleichen Grund richten sich viele Richter nach der
herrschenden Meinung.
plato schrieb:
Was wäre bei Call-by-Call-Anbietern anders? Call-by-Call, das wäre doch z.B. eine Verbindung mit einer Telefonsex-Dienstleisterin.
Eine Verbindug mit einem Telefonsexdienstleister ist kein
Call-by-Call, weil keine
Verbindungsnetzbetreiberkennzahl angewählt wird.
plato schrieb:
Das AG-Siegen will doch sagen, dass im Falle von Call-by-Call ein Nebennetzbetreiber wie Talkline als Gläubiger auftreten könnte...
Zurecht. Mit der Anwahl der
Verbindungsnetzbetreiberkennzahl wählst du gezielt einen Verbindungsnetzbetreiber aus und schließt mit ihm einen TK-Vertrag, der dich zur Zahlung der Verbindungsentgelte gegenüber dem Verbindungsnetzbetreiber verpflichtet.
plato schrieb:
...ohne Vollmacht vom Contentanbieter.
Seit wann wird im
Call-by-Call Content angeboten?
plato schrieb:
Was wäre dann nach AG-Siegburg die Rechtsfolge im Fall einer Call-by-Call-Verbindung, die nicht über das Netz des Zugangsproviders sondern über eine 0190er-Nummer eines Nebennetzbetreibers (wie Talkline) läuft. Zugangsprovider ist doch der Netzbetreiber, mit dem der Nutzer einen Vertrag hat, also i.d.R. die Telekom.
Es gibt keine
Call-by-Call Verbindungen über 0190er Nummern, weil der Kunde keine
Verbindungsnetzbetreiberkennzahl anwählt. Wenn ein Verbindungsnetzbetreiber 0190 Nummern abrechnet, dann ist einzige Anspruchsgrundlage der Contentvertrag zwischen dem Contentanbieter und dem Telefonkunden. Der Verbindungsnetzbetreiber ist aber nur dann zur Klage
aktivlegitimiert, wenn er eine
Einziehungsermächtigung dafür hat oder er mittels
Abtretung die Gläubigerstellung erlangt hat.
Plato schrieb:
Die Positiion des AG-Siegen in Sachen Aktivlegitimation entspricht doch sicher nicht der allgemeingültigen Rechtssprechung.
Doch. Wer etwas fordert, der muß darlegen und beweisen, daß er Gläubiger ist. Das kann er kraft Vertrags, kraft Gesetzes oder aufgrund einer
Abtretung oder einer
Einziehungsermächtigung sein. Ansprüche aus Vertrag und Gesetz hat das AG Siegen wohl verneint, womit Talkline eine Gläubigerstellung kraft
Abtretung oder einer
Einziehungsermächtigung
vortragen und beweisen mußte.
plato schrieb:
Worin bestehen die Argumente alternativer Auslegungen. Welches sind die massgeblichen Urteile hier.
*
Urteile des Bundesgerichtshofs
*
positive Urteile über Klagen der Verbindungsnetzbetreiber
*
negative Urteile über Klagen der Verbindungsnetzbetreiber
plato schrieb:
Erklärungsbedürftig erscheint auch: Wenn nach BGH nur der Telekom und der Contendprovider als Gläubiger in Frage kommen...
Der BGH hat bisher nur über Forderungen der Zugangsprovider entschieden. Die Zugangsprovider haben eine eigenständige Forderung gegen die Telefonkunden; der BGH hat zu keiner Zeit gesagt, daß Verbindungsnetzbetreiber einen eigenständigen Anspruch gegen Nutzer von Mehrwertdiensten haben.
plato schrieb:
Bei Talkline besteht das Defizit hinsichtlich der Aktivlegitimation doch in der Regel in zweierlei: Gläubigeranspruch (Verhältnis Talkline-Contentanbieter) und Vertretungsanspruch (Verhältnis Talkline Inkasso).
Richtig.
plato schrieb:
Gibt es Erklärungen dafür, dass Talkline sich diese Blössen gibt?
Bisher ist keine Erklärung dafür bekannt.