Aktivlegitimation oder "Wessen Forderung ist es nun?

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Hunsen schrieb:
Wäre der BGH hier von 2 Forderungen ausgegangen (wie ihr meint), dann hätte er doch den Anspruch des Netzbetreibers nie und nimmer in voller Höhe zusprechen dürfen, da doch die 2.Forderung sittenwidrig und nichtig war und damit auch nicht abtretbar war und damit dem Netzbetreiber nicht zustehen konnte.

Der BGH hat doch in der Telefonsex-Entscheidung argumentiert, dass die Wertneutralitaet der 1. Forderung auch die 2. Forderung (bzw. das ihr zugrunde liegende -sittenwidrige- Rechstverhaeltnis) erfassen und so jedenfalls die Nichtigkeitsfolge verhindern soll (weshalb er dann auch offengelassen hat, ob der Vertrag zwischen Anrufer und Stoehnerin ueberhaupt gegen die guten Sitten verstoesst.)

Waere er von nur einer Forderung ausgegangen, so haette er umgekehrt argumentieren muessen: weshalb die Sittenwidrigkeit eines Bestandteils nicht auf die gesamte Leistung bzw. die (einzige) Forderung ausstrahlen soll.

gal.
 
Hunsen schrieb:
es [ist] schon eine grds. Entscheidung, ob man von einer eigenen Forderung des MWD-Anbieters oder von einer solchen des Netzbetreibers ("Abrechnung nach Preisliste") ausgeht. Ob dafür die Verträge zwischen TNB-VNB-MWD-Anbieter eine Rolle spielen?

Wenn der Verbindungsnetzbetreiber die Schliessung eines Vertrags mit einem bestimmten Inhalt zwischen sich und einem anderen behauptet (aus dem er vertragliche Verguetungsansprueche geltend machen moechte), dann sollte er die Voraussetzungen dafuer darlegen.

Dabei waere dann zu beachten, dass der "andere" im Falle von Telekommunikationsverbindungsleistungen der Nutzer des Netzanschlusses (genaugenommen des mit dem Netzanschluss verbundenen TK-Endgeraetes) waere, bei Mehrwertdiensten (erst) der Nutzer des Mehrwert-Dienstes, nicht (schon) der Nutzer des Verbindungsdienstes.

Der Unterschied liegt meiner Ansicht nach in der Perspektive, aus welcher zugegangene Auesserungen des "anderen" daraufhin ueberprueft werden koennen, ob sie von dem jeweiligen Empfaengerhorizont aus als fuer eben diesen Empfaenger bestimmte, an diesen Empfaenger gerichteter Antrag mit dem jeweiligen Inhalt verstanden werden duerfen.

gal.
 
Hunsen schrieb:
Doch: Einspruch!
Persönlich bin ich zwar auch eurer Meinung, aber den BGH hab ich anders verstanden: 2 Verträge, 1 Forderung

In der Telefonsexentscheidung ging der BGH davon aus, dass der Vertrag zwischen Mehrwertdienstanbieter („Stöhnfrau“) und Kunde sittenwidrig und damit nichtig war, worauf es aber gar nicht ankommen sollte, weil nur auf den wertneutralen Telefondienstvertrag zwischen Kunde und Netzbetreiber abzustellen ist. Dieser (wertneutrale) Vertrag begründet die Forderung des Netzbetreibers – und zwar in voller Höhe, auch wenn in diesem Mehrwertentgelt eine Vergütung für den Mehrwertanbieter („Stöhnen“) enthalten ist.
Wäre der BGH hier von 2 Forderungen ausgegangen (wie ihr meint), dann hätte er doch den Anspruch des Netzbetreibers nie und nimmer in voller Höhe zusprechen dürfen, da doch die 2.Forderung sittenwidrig und nichtig war und damit auch nicht abtretbar war und damit dem Netzbetreiber nicht zustehen konnte.

Auch in der Dialerentscheidung ging es nur um den Anspruch aus dem Telefondienstvertrag des Netzbetreibers.
Wäre der BGH hier von 2 Forderungen ausgegangen (wie ihr meint), dann hätte er sich nicht des §16 TKV bemühen müssen, sondern hätte in erster Linie auf die Unwirksamkeit des Vertrages mit dem Dialeranbieter eingehen müssen, was ja angeblich „keiner Entscheidung bedurfte“ (BGH S.16 unten).

Vollste Zustimmung!
 
Also interessante Diskussion!

Ich verstehe den BGH so:

Mit Anwahl einer Mehrwertnummer kommen 2 Verträge zustande. Einmal der mit dem Netzbetreiber (Entgelt volle Höhe) und daneben ein Vertrag mit dem Content Anbieter (Entgelt wie mit Netzbetreiber vereinbart). Beide Verträge kommen mit dem Kunden zustande. Beides Verträge sind entgeltlich. Auch der zweite Vertrag ist nicht unentgeltlich, diesen zahlt der Netzbetreiber!
 
Kleine Ergänzung:

Es handelt sich quasi um eine Art 3dreiseitiger Vertrag mit allen und zwischen allen (bzw. zwischen Netzbetreiber und Content-Anbieter und zwischen Netzbetreiber und Anschlussinhaber jeweils um "aktualisierte" Rahmenverträge).

Wieso auch nicht?

Damit lassen sich alle Ausführungen im BGH-Urteil ganz zwangslos erklären: Da der Kunde dem Netzbetreiber die Vergütung schuldet und dieser dann dem Content-Anbieter greifen Einwendungen gegenüber dem Content nicht durch. Diesen hat der Kunde zwar nicht entgeltlich bekommen, aber er hat ja vereinbart, dass der Netzbetreiber den Content-Anbieter bezahlt. Diese Zahlungspflicht entsteht zwar evtl. nicht. Da aber der Netzbetreiber insoweit quasi eine Weiterleitungsfunktion hat, kann ihm dies nicht entgegengehalten werden.

Folglich:
Keine Abtretung erforderlich!

Nicht, dass ich diese Ansicht teile, aber es ist wohl die des BGH!
 
Das AG Siegburg hat jetzt übrigens entschieden, dass die Forderung entweder der Telekom als Teilnehmernetzbetreiber zusteht oder aber dem Anbieter (!) von Mehrwertdiensten, aber niemals (ohne Abtretung) Talkline.

Damit ist Talkline wohl raus aus dem Geschäft!
 
Richter schrieb:
Das AG Siegburg hat jetzt übrigens entschieden, dass die Forderung entweder der Telekom als Teilnehmernetzbetreiber zusteht oder aber dem Anbieter (!) von Mehrwertdiensten, aber niemals (ohne Abtretung) Talkline.

Damit ist Talkline wohl raus aus dem Geschäft!

So isses. Ich habe ohnehin nie verstanden, wie ein Vertrag zwischen Endkunde und TL als Netzbetreiber zustande kommen soll.

Lt BGH schließt der Nutzer zwei Verträge:

1) Contentvertrag mit dem Contentprovider (das soll dann entweder ein Dienstvertrag oder ein Kaufvertrag sein)
2) Anschlussvertrag mit dem Zugangsprovider (Werkvertrag)

Ist die 0190/0900 Nummer im Netz des Zugangsproviders geschaltet und ist zwischen Zugangsprovider und Endkunden ein listenmäßiger Preis vereinbart, dann kann der Zugangsprovider das Gesamtentgelt aus eigenem Rechte geltend machen.

Anders wenn die Nummer im Netz eines Verbindungs-Netzbetreibers geschalten ist: Talkline ist Netzbetreiber. Ein Netzbetreiber hat ebenfalls zwei Vertragspartner:

1) Zugangsprovider (sog. Zusammenschaltungsvetrag oder Interconnectionvertrag)
2) Nummernprovider, auch Plattformbetreiber genannt (Mietvertrag über einen Block an Rufnummern)

Der Nummerprovider hat einen Vertrag mit dem Contentprovider (Mietvertrag über die 0190/0900 Nummer und Inkassovereinbarung). Manchmal sind ziwschen Netzbetreiber und Contentprovider mehrere Nummernhändler dazwischengeschaltet.

===> Einzig denkbare Anspruchsgrundlage eines Netzbetreibers wie Talkline gegen einen Endkunden ist ein abgetretener Vergütungsanspruch des Contentproviders (möglicherweise auch eine längere Abtretungskette über verschiedene Nummernhändler).
 
Seien wir doch mal einfach:

Ich (T-Com-Kunde) surfe bei Beate Uhse (wäre eine Premiere). Ich kenne zwei Figuren:

1. T-Com
2. Beate U.

Warum (und wie) sollte ich mit anderen Verträge schließen, von denen ich weder weiß, dass sie irgendwie dazwischen sitzen, noch entscheiden konnte, ob ich das will?

Counselor hat Recht.
 
Hier übrigens die Entscheidung des AG Siegburg vom 21.06.2004, Az.: 4 C 622/03:


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



T a t b e s t a n d :

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Zulässigkeit einer abschließenden Entscheidung nach Aktenlage ohne vorherige mündliche Verhandlung folgt aus § 495a ZPO.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat bereits ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend nachgewiesen. Die vorgelegte Abtretungsvereinbarung läßt nicht den Schluss darauf zu, dass die streitgegenständliche Forderung durch die Zedentin überhaupt an die Klägerin abgetreten worden ist. In der Vereinbarung sind global “Forderungen, die zum Inkasso übergeben werden“, an die Klägerin abgetreten worden. Dass die Zedentin die im Streit stehenden Forderungen an die Klägerin zum Inkasso übergeben hat, ist durch die Vorlage einer solchen Vereinbarung nicht bewiesen.

Es ist auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Zedentin Inhaberin einer Forderung gegen die Beklagten ist. Die Zedentin ist weder Betreiberin des Teilnehmernetzes (dies ist die Deutsche Telekom AG), noch ist sie selbst die Anbieterin der Mehrwertdienste. Nun mag man darüber streiten können, ob die Forderung dem Betreiber des Teilnehmernetzes zusteht oder dem Mehrwertdiensteanbieter. Indes wird soweit ersichtlich nicht vertreten, dass durch Anwahl von in einem fremden Netz „realisierten Mehrwertdienstenummern“ (so die Klägerin wörtlich) automatisch ein Vertrag mit die-sem Netzbetreiber zustandekommt. Dies mag bei sog. Call-by-Call-Anbietern richtig sein, bei denen der Kunde eine bestimmte, individuelle Nummer quasi als Vorwahl benutzt. Indes werden 0190-Nummern von vielen Netzbetreibern und – gerichtsbekannt – auch von der Deutschen Telekom AG abgerechnet. Wieso dann aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten (§§ 133, 157 BGB) überhaupt ein Vertrag mit der Ze-dentin zustande gekommen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es ist von der Klägerin überhaupt nicht dargelegt worden, wieso die Beklagten – eine Einwahl einmal unterstellt – damit rechnen mussten, mit der Zedentin einen Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen zu schließen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht sie einen Vertrag entweder mit ihrem Teilnehmernetzbetreiber, also mithin der Deutschen Telekom AG, geschlossen haben (dies ist wohl die An-sicht des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 22.11.2001, NJW 2002, 361-363) oder aber – was das Gericht für richtig hält – mit dem Anbieter der Mehrwertdienste (“Content-Anbieter“).

Aus diesem Grunde scheitert auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Aus Sicht der Beklagten hat die Zedentin ihr gegenüber keine Leistung erbracht. Dies war entweder die Deutsche Telekom AG oder der Mehrwertdiensteanbieter.

Die Klägerin hat aber abgesehen von der Aktivlegitimation auch eine Inanspruchnahme der Mehrwertdienste über den Telefonanschluss der Beklagten nicht nachgewiesen. Auch kommt der Klägerin ein Anscheinsbeweis nicht zugute. Zwar hat sie einen Einzelverbindungsnachweis vorlegt, aber weder behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass sie eine technische Prüfung gem. § 16 TKV vorgenommen habe. Die regelmäßige technische Prüfung des Abrechnungssystems der Klägerin reicht dafür nicht aus, zumal eine solche Prüfung von der Klägerin völlig unsubstantiiert behauptet wird. Auch kann die Klägerin nicht damit gehört werden, dass sie nur für ihr eigenes Netz verantwortlich sei und sie daher nur insoweit einen Prüfbericht nach § 16 TKV vorzulegen habe. Wenn sich die Zedentin zur Erbringung ihrer Leistungen der Deutschen Telekom bedient und von dieser Daten – ungeprüft – übernimmt, muss sie ggfl. auch eine Prüfung von deren technischen Erfassungssystemen veranlassen. Dies ist aber nicht geschehen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen.
 
Nett.

Ist die Zusendung einer Kopie an DialerundRecht.de bereits veranlasst? Ansonsten: Anregung!
 
Fragen zu Aktivlegitimation nach AG Siegburg und Beweislast

Hallo

Ich habe meine Situation in dem Beitrag mit dem Titel "Erfahrung mit No. 0190-080805 / Talkline / Q1" kurz dargestellt.

Zur Aktivlegitimation:
In meinem Fall wäre gemäß AG-Siegburg von der Kette Telekom-Talkline-Q1-Content-Anbieter (unbekannt) auszugehen.

Weder Q1 noch Talkline könnten nach dieser Interpretation eine Aktivlegitimation vorweisen. Bei der Aktivlegitimation geht es doch nicht darum, dass zwischen Talkline und der Inkassofirma formal etwas nicht korrekt ist, sondern darum, dass Talkline überhaupt keine Anspruchsberechtigung vorweisen kann? Das wäre doch anders, wenn der Content-Anbieter eine entsprechende Vertretungsvollmacht an Talkline ausgestellt hätte.

Weiterhin ist in meinem Fall der Content-Anbieter unbekannt. Hier hat Talkline die Verantwortung an Q1 weitergegeben und die haben keinen Verantwortlichen benannt. Nach dem was ich hier auf diesen Seiten gelesen habe, besteht auch ein Anspruch darauf, diesen Content-Anbieter in Erfahrung zu bringen. Hätte ich diesen Anspruch auch gegenüber Talkline? Was hätte ich übrigens davon, diese Information zu bekommen, wenn Talkline nicht anspruchsberechtigt ist und der Content-Anbieter sich bei mir melden müsste um Ansprüche geltend zu machen.

Kann ich die Argumentation i.S. des AG Siegburg zur Aktivlegitimation auch im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens noch vortragen: Die Klage liegt vor, ich habe einmal erwidert (verteidige mich ohne Anwalt), darauf hat die Gegenseite geantwortet, Gerichtstermin ist in einer Woche.

Zur Beiweislas(-Umkehr)
Was mich hier interessieren würde: Abgesehen von den sehr ausführlichen Erläuterungen und Hilfen zu diesem Thema würde mich interessieren, ob die Argumentation der Gegenseite (in Fällen wo die Dokumentation in Sachen Dialer-Installation und Verbindungsaufbau ohne Zustimmung fehlt oder mager ist) nicht auch dadurch erschüttert werden kann, dass man die vielen Beispiele aus dem Internet zitiert. Über Hinweise dazu, wie dies in ergänzender Weise zu dem anderen Argumentationstrang (siehe Beitrag: Beweislastumkehr bei Dialern im Prozess) rechtlich triftig zu begründen und darzustellen wäre, würde ich mich freuen.

Ich begreife schlicht und einfach nicht, wie sich diese Abzocker bei einer derartigen Evidenz ihrer betrügerischen Praktiken immer noch behaupten können, trotz Regulierungsbehörde, Selbstverpflichtungen und verschärfter Gesetze.

Gruß Plato
 
Re: Fragen zu Aktivlegitimation nach AG Siegburg und Beweisl

plato schrieb:
Bei der Aktivlegitimation geht es doch nicht darum, dass zwischen Talkline und der Inkassofirma formal etwas nicht korrekt ist, sondern darum, dass Talkline überhaupt keine Anspruchsberechtigung vorweisen kann?
Bei der Aktivlegitimation geht es darum, ob der Kläger Träger des von ihm behaupteten Anspruchs ist, also ob er Gläubiger ist.
Plato schrieb:
Das wäre doch anders, wenn der Content-Anbieter eine entsprechende Vertretungsvollmacht an Talkline ausgestellt hätte.
Du meinst zur Vertretung beim angeblichen Vertragsschluß oder zur Vertretung im Prozeß?
Plato schrieb:
Nach dem was ich hier auf diesen Seiten gelesen habe, besteht auch ein Anspruch darauf, diesen Content-Anbieter in Erfahrung zu bringen. Hätte ich diesen Anspruch auch gegenüber Talkline?
Wenn die Telefonrechnung innerhalb der Frist des § 16 TKV reklamiert wird, dann muß die Telco die Forderung nach den Verbindungsdaten spezifizieren. Verbindungsdaten sind:
Code:
1.  die Nummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortkennung;
2.  Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen;
3.  den vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst;
4.  die Endprodukte von festgeschalteten Verbindungen sowie ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit;
5.  sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verbindungsdaten.
Geschieht dies auch im Prozeß nicht, dann ist die Klage unschlüssig und wird abgewiesen; manche Gerichte gehen auch von einem Zurückbehaltungsrecht des Schuldners aus.
Plato schrieb:
Was hätte ich übrigens davon, diese Information zu bekommen, wenn Talkline nicht anspruchsberechtigt ist und der Content-Anbieter sich bei mir melden müsste um Ansprüche geltend zu machen.
Wenn die Telco keinen Anspruch hat, dann wird die Klage abgewiesen und die Info wäre für dich nutzlos.
Plato schrieb:
Kann ich die Argumentation i.S. des AG Siegburg zur Aktivlegitimation auch im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens noch vortragen: Die Klage liegt vor, ich habe einmal erwidert (verteidige mich ohne Anwalt), darauf hat die Gegenseite geantwortet, Gerichtstermin ist in einer Woche.
Das solltest du schnellstmöglich tun. Ein Glück, daß das Gericht die Prozeßführungsbefugnis auf solche Hinweise von Amts wegen prüft und die Beweislast beim Kläger liegt.
Plato schrieb:
Abgesehen von den sehr ausführlichen Erläuterungen und Hilfen zu diesem Thema würde mich interessieren, ob die Argumentation der Gegenseite (in Fällen wo die Dokumentation in Sachen Dialer-Installation und Verbindungsaufbau ohne Zustimmung fehlt oder mager ist) nicht auch dadurch erschüttert werden kann, dass man die vielen Beispiele aus dem Internet zitiert.
Du mußt konkrete Tatsachen behaupten und nötigenfalls beweisen, aus denen sich eine andere Ursache für die streitigen Posten in deiner Telefonrechnung ergibt, als eine bewußte Anwahl und Inanspruchnahme von Diensten durch dich.
 
Hi Plato,

selbstverständlich kann man sich vor dem Amtsgericht alleine vertreten.

Du spart allerdings im Falle des Obsiegens nur zugunsten der Gegenseite, da diese bei Klageabweisung auch Deine Anwaltskosten übernehmen muss und so bei Prozessverlust billig davon kommt.
Ausserdem kann Dich ein Anwalt davor bewahren in prozessuale Fallen zu tappen, versehentlich zuwenig oder an der falschen Stelle vorzutragen.

Bei nem Streitwert von bis zu 300,-- Euro kostet Dich ein Anwalt z.B. 87,-Euro, bis 600,- Euro 153,70 Vorschuss.

Überleg Dir dringend ob Du den Betrag nicht doch noch riskieren willst.
Falls nicht unbedingt www.dialerundrecht.de auswerten.

Teleton
 
Aktivlegitimation / AG Siegen / Counselor

Hallo

Einige Fragen zum Thema Aktivlegitimation:

Ø AG-Siegen: „Nun mag man darüber streiten können, ob die Forderung dem Betreiber des Teilnehmernetzes zusteht oder dem Mehrwertdiensteanbieter“: Also ob Telekom oder Contentantbieter? Das AG Siegen sieht den Anspruch eher beim Contentanbieter. Wie wäre die Anspruchsgrundlage für die Telekom begründbar? Weil der Nutzer mit ihr einen Vertrag hat?

Ø Wenn das AG-Siegen darauf verweiss: „Indes werden 0190-Nummern von vielen Netzbetreibern und – gerichtsbekannt – auch von der Deutschen Telekom AG abgerechnet.“ Worin bestünde der Unterschied, wenn die Telekom keine 0190er Nummern abrechnete?

Ø AG-Siegen: „Indes wird soweit ersichtlich nicht vertreten, dass durch Anwahl von in einem fremden Netz „realisierten Mehrwertdienstenummern“ (so die Klägerin wörtlich) automatisch ein Vertrag mit die-sem Netzbetreiber zustandekommt.“ Kommt es darauf an, dass eine bestimmte Meinung vertreten d.h. explizit eingebracht wird. Wenn ja, was würde sich dadurch ändern.

Ø Was wäre bei Call-by-Call-Anbietern anders? Call-by-Call, das wäre doch z.B. eine Verbindung mit einer Telefonsex-Dienstleisterin. Die ruft an um sicherzustellen das die Telefonnummer auch stimmt, der Kunde ruft dann zurück, damit die Rechnung bei ihm landet. Hier verstehe ich den Unterschied zur Anwahl über eine Erotikseite im Internet nicht. Im Call-by-Call Fall ebenso wie im Fall der Anwahl über eine Erotikseite per Internet weiss ich um welchen Content es geht, kenne aber doch nicht die der Telekom nachgelagerten Netzbetreiber. Das AG-Siegen will doch sagen, dass im Falle von Call-by-Call ein Nebennetzbetreiber wie Talkline als Gläubiger auftreten könnte ohne Vollmacht vom Contentanbieter. Wieso in einem Fall eine Anspruchsgrundlage bestünde und im anderen nicht verstehe ich nicht. Für das hier zu klärende Problem kann man doch unterstellen, der Contentanbieter der Erotikseite hätte sich vorschriftsmäßig verhalten, also auch den Preis vorher genannt, wie das die Dame vom Stöhngewerbe auch tun wird. In beiden Fällen wäre dann ein listenmäßiger Preis vereinbart.?. Bei der Stöhndame darf der Betreiber des Nebennetzes ohne Weiteres als Gläubiger auftreten, der Nebennetzbetreiber (hier Talkline) beim Erotikcontentanbieter aber nicht – warum? Wodurch genau konstituiert sich die Gläubigerqualität aus eigenem Recht? Wenn Counselor schreibt: „Ist die 0190/0900 Nummer im Netz des Zugangsproviders geschaltet und ist zwischen Zugangsprovider und Endkunden ein listenmäßiger Preis vereinbart, dann kann der Zugangsprovider das Gesamtentgelt aus eigenem Rechte geltend machen.“: Was wäre dann nach AG-Siegburg die Rechtsfolge im Fall einer Call-by-Call-Verbindung, die nicht über das Netz des Zugangsproviders sondern über eine 0190er-Nummer eines Nebennetzbetreibers (wie Talkline) läuft. Zugangsprovider ist doch der Netzbetreiber, mit dem der Nutzer einen Vertrag hat, also i.d.R. die Telekom.

Ø Die Positiion des AG-Siegen in Sachen Aktivlegitimation entspricht doch sicher nicht der allgemeingültigen Rechtssprechung. Worin bestehen die Argumente alternativer Auslegungen. Welches sind die massgeblichen Urteile hier. Erklärungsbedürftig erscheint auch: Wenn nach BGH nur der Telekom und der Contendprovider als Gläubiger in Frage kommen, müsst die Rechtssprechung auf AG-Ebene insoweit ziemlich einheitlich sein. Welches BGH-Urteil ist hier überhaupt relevant? Ich dacht das Versäumnisurteil vom 22.11.2001 III ZR 5/01. Dieses bezieht sich aber auf Telefonsex und nicht auf Dialer.

Ø Bei Talkline besteht das Defizit hinsichtlich der Aktivlegitimation doch in der Regel in zweierlei: Gläubigeranspruch (Verhältnis Talkline-Contentanbieter) und Vertretungsanspruch (Verhältnis Talkline Inkasso). Gibt es Erklärungen dafür, dass Talkline sich diese Blössen gibt. Wieso besorgen sie sich nicht die Abtretungen von den Contentanbietern und geben nicht fallbezogen Vertretungsvollmachten an die Inkasso weiter? Das wird doch Gründe haben?

Gruß
Plato
 
Re: Aktivlegitimation / AG Siegen / Counselor

plato schrieb:
Wie wäre die Anspruchsgrundlage für die Telekom begründbar? Weil der Nutzer mit ihr einen Vertrag hat?
So ist es. Sie hat einen eigenen Anspruch aus dem TK-Zugangsvertrag.
plato schrieb:
Worin bestünde der Unterschied, wenn die Telekom keine 0190er Nummern abrechnete?
Es gäbe keinen Unterschied.
plato schrieb:
Kommt es darauf an, dass eine bestimmte Meinung vertreten d.h. explizit eingebracht wird. Wenn ja, was würde sich dadurch ändern.
Grundsätzlich nicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes müssen Gerichte ausnahmsweise eine ständige Rechtssprechung in ihre Überlegungen mit einbeziehen und im Zweifel an der bisherigen Rechtsentwicklung festhalten. Aus dem gleichen Grund richten sich viele Richter nach der herrschenden Meinung.
plato schrieb:
Was wäre bei Call-by-Call-Anbietern anders? Call-by-Call, das wäre doch z.B. eine Verbindung mit einer Telefonsex-Dienstleisterin.
Eine Verbindug mit einem Telefonsexdienstleister ist kein Call-by-Call, weil keine Verbindungsnetzbetreiberkennzahl angewählt wird.
plato schrieb:
Das AG-Siegen will doch sagen, dass im Falle von Call-by-Call ein Nebennetzbetreiber wie Talkline als Gläubiger auftreten könnte...
Zurecht. Mit der Anwahl der Verbindungsnetzbetreiberkennzahl wählst du gezielt einen Verbindungsnetzbetreiber aus und schließt mit ihm einen TK-Vertrag, der dich zur Zahlung der Verbindungsentgelte gegenüber dem Verbindungsnetzbetreiber verpflichtet.
plato schrieb:
...ohne Vollmacht vom Contentanbieter.
Seit wann wird im Call-by-Call Content angeboten?
plato schrieb:
Was wäre dann nach AG-Siegburg die Rechtsfolge im Fall einer Call-by-Call-Verbindung, die nicht über das Netz des Zugangsproviders sondern über eine 0190er-Nummer eines Nebennetzbetreibers (wie Talkline) läuft. Zugangsprovider ist doch der Netzbetreiber, mit dem der Nutzer einen Vertrag hat, also i.d.R. die Telekom.
Es gibt keine Call-by-Call Verbindungen über 0190er Nummern, weil der Kunde keine Verbindungsnetzbetreiberkennzahl anwählt. Wenn ein Verbindungsnetzbetreiber 0190 Nummern abrechnet, dann ist einzige Anspruchsgrundlage der Contentvertrag zwischen dem Contentanbieter und dem Telefonkunden. Der Verbindungsnetzbetreiber ist aber nur dann zur Klage aktivlegitimiert, wenn er eine Einziehungsermächtigung dafür hat oder er mittels Abtretung die Gläubigerstellung erlangt hat.
Plato schrieb:
Die Positiion des AG-Siegen in Sachen Aktivlegitimation entspricht doch sicher nicht der allgemeingültigen Rechtssprechung.
Doch. Wer etwas fordert, der muß darlegen und beweisen, daß er Gläubiger ist. Das kann er kraft Vertrags, kraft Gesetzes oder aufgrund einer Abtretung oder einer Einziehungsermächtigung sein. Ansprüche aus Vertrag und Gesetz hat das AG Siegen wohl verneint, womit Talkline eine Gläubigerstellung kraft Abtretung oder einer Einziehungsermächtigung
vortragen und beweisen mußte.
plato schrieb:
Worin bestehen die Argumente alternativer Auslegungen. Welches sind die massgeblichen Urteile hier.
* Urteile des Bundesgerichtshofs
* positive Urteile über Klagen der Verbindungsnetzbetreiber
* negative Urteile über Klagen der Verbindungsnetzbetreiber
plato schrieb:
Erklärungsbedürftig erscheint auch: Wenn nach BGH nur der Telekom und der Contendprovider als Gläubiger in Frage kommen...
Der BGH hat bisher nur über Forderungen der Zugangsprovider entschieden. Die Zugangsprovider haben eine eigenständige Forderung gegen die Telefonkunden; der BGH hat zu keiner Zeit gesagt, daß Verbindungsnetzbetreiber einen eigenständigen Anspruch gegen Nutzer von Mehrwertdiensten haben.
plato schrieb:
Bei Talkline besteht das Defizit hinsichtlich der Aktivlegitimation doch in der Regel in zweierlei: Gläubigeranspruch (Verhältnis Talkline-Contentanbieter) und Vertretungsanspruch (Verhältnis Talkline Inkasso).
Richtig.
plato schrieb:
Gibt es Erklärungen dafür, dass Talkline sich diese Blössen gibt?
Bisher ist keine Erklärung dafür bekannt.
 
Reducal schrieb:
leider wird mal wieder ein Thema in zwei Treads diskutiert - könnte man sich mal bitte auf einen beschränken bzw. den einen Thread sperren?

Zuständigkeiten bei Rechtskonflikten mit Dialern: http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=76545#76545
done , weitere Postings an o.g . Stelle

@Plato , bitte nicht zwei Threads mit dem defacto gleichen Thema und in zwei verschiedenen Foren starten,
das verzettelt die Diskussion unnötig, daher dieser Thread gesperrt

@Reducal
danke für den Hinweis

tf
 
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