AGB - rechtens?

Rechenknecht

Mitglied
Hallo Forum,
habe hier einige AGB´s, die mir nicht ganz koscher vorkommen. Könnt ihr mal Bitte drüberlesen und mir eure Meinung posten?
(klare und für mich einwandfreie Punkte habe ich entfernt, so dass dort nur noch ... auftauchen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der xyz GmbH
für Geschäfte mit Unternehmern

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1. Allgemeines, Geltungsbereich

a) Für alle Verträge mit Unternehmern gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nicht, es sei denn, wir haben der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis abweichender Klauseln des Vertragspartners unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.

b) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

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2. Preise und Angebote

a) Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.

b) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise unserer jeweils gültigen Preislisten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere in Auftragsbestätigungen genannten Preise verstehen sich im Zweifel als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

c) Die Preise für Lieferungen gelten - sofern nicht anders vereinbart - ab xyz. Versandkosten und andere zusätzliche Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Softwareaufträgen ab ? 500 tragen wir die Versandkosten.

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3. Zahlung

a) Sofern nichts anderes vereinbart ist und keiner der unter b) und c) genannten Fälle vorliegt, sind Rechnungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungszugang fällig. Skontoabzüge sind nur dann zulässig, wenn diese gesondert vereinbart werden. Zahlt der Vertragspartner den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung, so gerät er auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens aber in Höhe von 12% p.a., zu fordern. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt unberührt.

b) Bei Aufträgen über Lieferungen von Computersystemen, deren Wert einschließlich Mehrwertsteuer bis ? 1.000,00 beträgt, ist der Kaufpreis mit der Auslieferung fällig. Die Auslieferung erfolgt in diesen Fällen per Nachnahme, also nur dann, wenn der in Rechnung gestellte Betrag in bar, per Scheck oder Kreditkarte gezahlt wird. Wir haben sicherzustellen, dass eine Auslieferung entsprechend diesen Bedingungen erfolgen kann.

c) Bei Aufträgen über Lieferungen von Computersystemen, deren Wert einschließlich Mehrwertsteuer über ? 1.000,00 liegt, sind 50% des Kaufpreises drei Tage nach Auftragsbestätigung, weitere 40% am Tage der Lieferung und der Rest mit Aufstellung und Mitteilung der Betriebsbereitschaft fällig. Wird die Lieferung der Systeme zum vorgesehenen Liefertermin aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, um mehr als einen Monat verzögert, ist der (Rest-)Kaufpreis einen Monat nach erklärter Lieferbereitschaft fällig. Auch in diesem Fall gerät der Vertragspartner mit der Fälligkeit der jeweiligen Teilleistung ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Für die Verzugsfolgen gilt die unter a) getroffene Regelung.

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g) Die Abtretung von Ansprüchen des Vertragspartners aus der Geschäftsbeziehung ist ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

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4. Lieferung

a) Die Gefahr geht bei Lieferungen mit der Aufgabe zum Transport auf den Ver-tragspartner über. Das gilt auch dann, wenn "freie" Lieferung vereinbart ist und/oder wir den Transport selbst durchführen.

b) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn wir schriftlich und ausdrücklich die Gewähr für deren Einhaltung übernommen haben.

c) Wird die Lieferzeit von uns nicht eingehalten, so ist der Käufer berechtigt und verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung zu setzen. Die Nachfrist hat mindestens 14 Tage zu betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. In Fällen höherer Gewalt können beide Parteien erst nach Ablauf einer Frist von insgesamt 2 Monaten zurücktreten, es sei denn, diese Frist ist für eine der Parteien aus besonderen Gründen unzumutbar.

...
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5. Rechte des Kunden an Software, Lieferumfang

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f) Der Kunde ist verpflichtet die Software in einer Weise aufzubewahren, die die unautorisierte Vervielfältigung der Software durch Dritte bestmöglichst verhindert. Im Falle der schuldhaften Verletzung dieser Pflicht ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des zehnfachen Listenpreises, höchstens jedoch 10.000,- ? verpflichtet.

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h) Der Kunde erkennt uns hiermit als alleinigen Lizenzgeber der Software und die damit verbundenen Urheberrechte an. Unsere Rechte als alleiniger Lizenzgeber beziehen sich auch auf Erweiterungen der Software, die von uns an den Kunden geliefert werden, falls dies nicht schriftlich anders geregelt ist.

i) Der Kunde erkennt hiermit unsere Marken-, Namens- und Patentrechte in bezug auf die Software und die zugehörige Dokumentation an. Der Kunde darf Copyright-Informationen in den Programmen und der zugehörigen Dokumentation nicht ändern oder entfernen.

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6. Rügepflichten, Mängelgewährleistung, Schadensersatz

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e) Bezüglich der Software leisten wir für die Übereinstimmung der dem Kunden überlassenen Software mit den von uns im betreffenden Datenblatt veröffentlichten Programmspezifikationen Gewähr, sofern die Software entsprechend den Herstellerrichtlinien installiert wurde. Die Gewährleistung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Kunde Änderungen oder Erweiterungen an der im Vertrag genannten Software vornimmt, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Fehler nicht in kausalem Zusammenhang mit den Änderungen oder Erweiterungen stehen.

f) Wir leisten keine Gewähr für die Erfüllung der individuellen Anforderungen des Kunden durch die im Vertrag genannte Software. Dies gilt insbesondere für die Nichterreichung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges.

g) Soweit dem Kunden Programme, Software etc. als Fremdprodukte lediglich gegen Erstattung der Verteilungskosten (Duplizierungskosten, Porto, etc.) zur Verfügung gestellt werden, übernehmen wir hierfür keine Gewähr.

h) Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haften wir nur in dem aus Ziffer 6 i und j ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Käufers, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.

...

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7. Verjährung

Bei Kaufverträgen, Werklieferungsverträgen und Werkverträgen verjähren die Ansprüche des Käufers und Bestellers gegen uns in folgenden Fristen:

a) Kaufverträge / Werklieferungsverträge
(1) Gewährleistungsansprüche des Käufers gem. § 437 BGB verjähren in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einer Frist von einem Jahr ab Ablieferung der Kaufsache.

(2) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, die nicht auf Mängeln der Kaufsache beruhen (§ 280 BGB), verjähren in einer Frist von einem Jahr seit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(3) Ziff. (1) bis (2) gelten nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, der §§ 478, 479 BGB sowie für Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen. Sie gelten ferner nicht in Fällen, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.

b) Werkverträge
(1) Gewährleistungsansprüche des Bestellers gem. § 634 BGB verjähren in den Fällen des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB in einer Frist von einem Jahr ab Abnahme des Werkes.

(2) In den Fällen des § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(3) Ziff. (2) gilt entsprechend für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 BGB), die nicht unter Ziff. (1) oder (2) fallen.

(4) Ziff. (1) bis (3) gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen sowie in Fällen, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.

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8. Eigentumsvorbehalt

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b) Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Besteller, allein oder zusammen mit nicht von uns gelieferter Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.

c) Der Käufer/Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die im Voraus abgetretenen Forderungen tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer/Besteller nicht berechtigt.

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9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Datenschutz

a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

b) Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz, sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

c) Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort ebenfalls unser Geschäftssitz.

d) Die Daten des Vertragspartners werden geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) bei uns gespeichert und verarbeitet.
 
Hallo Rechenknecht!

AGB steht schon im Plural, daher ist das "s" überflüssig. Für das Apostroph kann man sogar richtig Internetprügel beziehen: http://www.deppenapostroph.de/

In meinen AGB habe ich folgende Passage eingesetzt um Fehler im Webshop abzufangen:

Vertragsabschluss
Mit dem Anklicken des Bestell-Buttons erklärt der Kunde verbindlich gegenüber ***, den Inhalt des Warenkorbes erwerben zu wollen. Der Vertrag wird erst mit Zusendung der Ware rechtskräftig geschlossen. Die elektronische Eingangsbestätigung bestätigt nur das korrekte Ausfüllen der Eingabemaske.

Ob ich damit die Begegnung mit einem Juristen überlebe ist nicht erprobt.

Nebelwolf
 
Der Jurist schrieb:
Wie verhältst Du Dich, wenn die Ware auf dem Transport untergegangen ist oder verloren wurde?
Das ist nicht klärungsbedürftig, weils im BGB steht:
BGB § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
 
Einspruch, Euer Ehren

Die Vorschritft kenne ich, Voraussetzung für den Gefahrenübergang ist, dass ein Vertrag besteht.

Wenn in den AGB aber der Vertrag erst mit Zusendung geschlossen werden soll, gmeint ist wohl Absendung, dann sehe ich das von mir angesprochene Problem.

Wenn kein Vertrag, dann auch kein Gefahrenübergang.
 
Ich wußte doch, daß es gefährlich ist mit den Juristen!

Die Formulierung ändere ich ab. Klarer Fall von Meinungsaustausch, mit meiner Meinung gekommen, mit Jurists Meinung gegangen :eek:)))

Eigentlich sollte der Paketdienst allerdings nicht soooo viel verbummeln. Schlimmer sind die LKW-Fahrer, die regelmäßig die Zollunterlagen für die Umsatzsteuererstattung verbaseln.

Nun wollte ich noch so als Tip für alle Webshopbetreiber auf die Dienste von Russisch Inkasso hinweisen, aber leider ist die Seite verschwunden.

So und nun wieder frisch ans Werk!
Den anderen hier einen schönen Feierabend
Nebelwolf
 
Danke erst mal für die Aufklärung.
Finde 1b, 3a (12% Zinsen), 3g, 4a, 5f, 5h, und den ganzen 7´er Bloch anrüchig. 8b habe ich überhaupt nicht verstanden.


PS. Es handelt sich um Software die ich seit über 10 Jahren benutze. Für die Softwarepflege habe ich einen Wartungsvertrag (vor Jahren) abgeschlossen. Jetzt soll ich vor der Installation einer neuen Version diese neuen AGB bestätigen.
 
In Sachen Versand habe ich diese Woche auch eine Lehre einstecken müssen, nämlich beim Postversand nach Ebayauktion.

Da hatte ich ein hochwertiges V&B-Geschirr erfolgreich versteigert, packte es sehr, sehr, sehr sorfältig in einen riesen Karton mit 2 Kg Seidenpapier und ohne Spannung in Luftposterfolie und sendete die Kiste mit 18 kg für schlappe 13 € ab.
Ankunft - schnell, aber zwei Teile zerbrochen. Der Käufer ging sofort zum Postamt zurück und dort wurde ihm erklärt, dass ein versichertes Postpaket einen Fall aus 1,5 m überstehen muss - das steht angeblich so in den AGB. Hintergrund - es wird alles maschinell verteilt und wenn mal ein Container gerade geleer wurde, fällt die nächst folgende Sendung 1,5 m tief in den neuen Container. Der Empfänger sollte die komplette Senung wieder zurück bringen, damit ein entsprechender Falltest durchgeführt werden könne - auf evtl. Schadenkosten des Empfängers!

Ergebnis - die Versandversicherung von Gottschalks Werbepartner (Deutsche Post AG / DHL) ist bei zerbrechlichen Gütern lediglich gegen Verlust was wert.
 
Hallo Rechenknecht

Rechenknecht schrieb:
Es handelt sich um Software die ich seit über 10 Jahren benutze. Für die Softwarepflege habe ich einen Wartungsvertrag (vor Jahren) abgeschlossen. Jetzt soll ich vor der Installation einer neuen Version diese neuen AGB bestätigen.

Die Frage ist wie sich alte und neue AGB unterscheiden. Wenn Du die neue AGB nicht akzeptierst, müßte Dir ein Sonderkündigungsrecht zustehen. Hast Du schon mit dem Anbieter gesprochen, wie reagiert er? Es widerspricht meinem Rechtsempfinden, daß ein Anbieter in einem langfristigen Vertragsverhältnis einfach zu seinen Gunsten die AGB verändern kann. Aber ich bin nur juristischer Laie.

Nebelwolf
 
Vermutlich bin ich der Grund, weshalb neue AGB herausgegeben wurden.
Vor einiger Zeit habe ich von denen eine CD erhalten, die sich in meinem Laufwerk verlegt hat. Dafür wollte ich Ersatz. Habe ich bis Heute nicht durchsetzen können. Allerdings wollte ich bis her auch nicht mein gutes Verhältnis mit der Firma beschädigen.
Nach den neuen AGB bin ich am überlegen, die Zusammenarbeit mit denen zu kündigen. Seit etwa 2 Jahren sind die Verbesserungen in der Software mit der Lupe zu suchen.

Noch eine Nachfrage zu den AGB:
Wenn eine Software das Bestätigen der AGB bei der Installation zwingend vorschreibt, um diese weiter zu führen, sind diese Vereinbarungen dann rechtsgültig vereinbart?
 
Für Lizenzvereinbarungen über Standardsoftware mit Endverbrauchern gilt allgemein:

§ 305 BGB sieht vor, dass der Käufer bei Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen wird, und von ihnen in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann. Folglich müssen die AGB vor dem Kauf im Warenhaus zugänglich sein.

Daher müssen die AGB auf der Verpackung vollständig abgedruckt sein ('echter Schutzhüllenvertrag'). (BTW: Aushang im Warenhaus reicht nicht, da dem Verwender ein 'echter Schutzhüllenvertrag' zumutbar ist).

Klauseln, die erst daheim nach dem Auspacken der Software während der Installation eingesehen werden können, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Auch nicht beigepackte Klauseln. Das gilt auch, wenn auf dem Karton auf die innenliegenden AGB hingewiesen wird oder wenn sie teilweise abgedruckt oder über ein Klarsichtfenster nur unvollständig sichtbar sind ('unechter Schutzhüllenvertrag').

Microsofts Klausel
Sie müssen den Bestimmungen des beiliegenden Lizenzvertrags zustimmen, bevor Sie dieses Produkt benutzen können. Falls Sie den Bestimmungen dieses Lizenzvertrags nicht zustimmen, geben Sie bitte das unbenutzte Produkt unverzüglich gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurück.

dürfte gegen das Klauselverbot eines Rücktrittsvorbehalts (§ 308 Ziff. 3 HS 1 BGB) verstoßen. Dieses Klauselverbot greift hier, weil der Aufdruck auf der Packung eine aufschiebende Bedingung ist, die zu einem ipso facto Wegfall der Pflicht von MS führt, dem Kunden das Nutzungsrecht an der Software zu übertragen (§§ 453 I, 433 I 1 BGB). Die Klausel steht im Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen und es reicht bei Verbraucherverträgen sogar die ihre einmalige Verwendung, um sie als AGB zu qualifizieren (vgl. § 310 III Ziff. 2 BGB). Ferner dürfen die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 BGB wegen § 306a BGB nicht durch anderweitige Vertragsgestaltungen umgangen werden. §§ 305 bis 310 BGB sind zwingendes Recht.

Außerdem dürfte ein Änderungsvertrag bzw. nachträgliche Einbeziehung während des Installationsvorgangs durch Drücken des Knopfes 'Ich stimme dem Lizenzvertrag zu' ehr zu verneinen sein. Der Kunde nimmt durch die Installation nur die ihm zustehende Nutzung der Software wahr.
 
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