AGB eines Anbieters

KatzenHai

Scyliorhinus stellaris
Aus einem anderen Thread:

AGB schrieb:
10. Beanstandungen

Mit der Einwahl per Dialer entsteht in jedem Fall eine Zahlungspflicht des Endkunden. Bei berechtigten Einwendungen werden überzahlte Beträge zurückerstattet.

Beanstandungen bezüglich der Dienstleistungen seitens des Inhalteanbieters sind an die, im Dialerfenster unter "Info", angezeigte Adresse zu richten.

Beanstandungen bezüglich des durch die Einwahlsoftware eingerichteten Verbindungsaufbaus richten Sie bitte an: (...)
Nur mal so zur allgemeinen Information: Das ist krachend unwirksam.

§ 309 BGB:
  • Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
    Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (...)
  • 2. (Leistungsverweigerungsrechte)
    eine Bestimmung, durch die
    a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
    b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird
Die Klausel 10 der AGB oben verstößt glatt gegen beide Vorschriften. :bang:
 
@katzenhai: welche Folgerung wäre daraus zu ziehen???

In den AGBs stehen 'ne Menge seltsamer Dinge...
Unsere Einwahlsoftware entspricht den Richtlinien der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). Diese Richtlinien finden Sie unter http://www.regtp.de.
Aha. Darf ich eigentlich ein Auto anbieten "Mein Auto hat TÜV bis Mai 2007" - wenn es gar keinen TÜV hat, sondern ich nur einen Termin beim TÜV habe? [Die Registrierung ist kein Gütekriterium...]
Suggeriert diese Aussage nicht zu Unrecht, dass die Registrierung geprüft wurde?
Der Vertrag zwischen dem Endkunde und dem jeweiligen Web-Site-Inhaber und intexus wird durch das Zustandekommen der kostenpflichtigen Verbindung mit dem Angebot des Web-Site-Inhabers, geschlossen, d.h. durch die Einwahl der Software bei der Mehrwertnummer.
Ist dieses "d.h." eigentlich sinnvoll? Ist, was vor dem "d.h." steht, wirklich identisch mit dem, was danach steht? [Stichwort Sekundeneinwahlen?]

kurz später heisst es
Der Vertrag läuft ab Einwahl
Ab Einwahl oder durch das Zustandekommen der kostenpflichtigen Verbindung mit dem Angebot des Web-Site-Inhabers? (und was, wenn der Webseiteninhaber gar nicht der Inhalteanbieter ist?)

Hier ist noch ein meiner Ansicht nach interessanter Punkt:
Eingabefehler kann der Endkunde durch Betätigung der üblichen Funktionen der Tastatur und/oder Maus beseitigen.
Mooooment... Dann dürfte die Eingabe "ohne mk[del<--]ich" nicht zur Einwahl führen. Tut's aber ;)

Auch das finde ich interessant:
intexus haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - für Schäden, die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften entstanden sind
Schaden = Einwahl, Mangel = nicht korrekt registriert.

und überhaupt... Wo wird überhaupt bestätigt, dass die AGBs Inhalt des Vertrages sind? In welchem Dialerskin bestätige ich die Kenntnisnahme der AGBs? Ist das automatisch so? (ich meine: kann ich denn AGBs akzeptieren, stillschweigend, wenn ich doch ok eingeben kann, ohne überhaupt in Kenntnis gekommen zu sein, damit einen Vertrag geschlossen zu haben?)
 
KatzenHai schrieb:
Nur mal so zur allgemeinen Information: Das ist krachend unwirksam.

...das ist mal eine klare Ansage!

Und wo bittschön sind passend dazu die widerspenstigen Endkunden mit ihren zivilen Urteilen wenn sie gegen das Geschäftsmodell eines Dialeranbieters aufbegehrt haben?
Gibt es eigentlich niemanden, der über die Verhandlungen mit der T-Com und deren Seiler & Patner hinaus verklagt wurde oder selbst nach Rechtssprechung gebettelt hat?
 
Aka-Aka schrieb:
[Die Registrierung ist kein Gütekriterium...]
Suggeriert diese Aussage nicht zu Unrecht, dass die Registrierung geprüft wurde?
Unter Umständen ist das eine zugesicherte Eigenschaft. Nun ist durch den rückwirkenden Entzug der Registrierung amtlich festgestellt worden, dass diese Aussage falsch war und ist. Ob man da wohl besser nachträglich vom "Vertrag" zurücktritt?

Aka-Aka schrieb:
Der Vertrag zwischen dem Endkunde und dem jeweiligen Web-Site-Inhaber und intexus wird durch das Zustandekommen der kostenpflichtigen Verbindung mit dem Angebot des Web-Site-Inhabers, geschlossen, d.h. durch die Einwahl der Software bei der Mehrwertnummer.
Ist dieses "d.h." eigentlich sinnvoll? Ist, was vor dem "d.h." steht, wirklich identisch mit dem, was danach steht? [Stichwort Sekundeneinwahlen?]
Ich denke da vor allem an das Stichwort Autodialer! Die "Einwahl der Software" (sic!) stellt wohl keine Willenserklärung des Benutzer zum Abschluß eines Vertrages dar. U. U. ist diese Formulierung eine Freudsche Fehlleistung in Reinkultur. Auf eine Entscheidung des "Benutzers" kam es den Dialerfuzzis ja eigentlich nie sonderlich an. ;)

Aka-Aka schrieb:
und überhaupt... Wo wird überhaupt bestätigt, dass die AGBs Inhalt des Vertrages sind? In welchem Dialerskin bestätige ich die Kenntnisnahme der AGBs? Ist das automatisch so? (ich meine: kann ich denn AGBs akzeptieren, stillschweigend, wenn ich doch ok eingeben kann, ohne überhaupt in Kenntnis gekommen zu sein, damit einen Vertrag geschlossen zu haben?)
Fernabsatz? Betreiber von Webshops sind schon erfolgreich abgemahnt worden, wenn man etwa vorhandene AGB und Erläuterungen zu Rücktritt etc. nicht explizit bestätigen mußte. Warum sollten auf diese Absahn-Geschäfte entsprechende Regeln nicht auch anwendbar sein ? Obwohl man andererseits fast sicher sein kann, dass entsprechende Dialer sich auch selbst die Kenntnisnahme der AGB bestätigen würden. Wo Gewissenlosigkeit faktisch zum Geschäftsprinzip gehört, wird alles Denkbare irgendwann auch gemacht.

M. Boettcher
 
Reducal schrieb:
Gibt es eigentlich niemanden, der über die Verhandlungen mit der T-Com und deren Seiler & Patner hinaus verklagt wurde oder selbst nach Rechtssprechung gebettelt hat?
Wenn Du damit einen Rechtstreit zwischen Anschlussinhaber und Dialeranbieter oder gar Inhalteanbieter meinst, so scheinen solche nur in der Phantasie eines hier postenden Geschäftsführers eines solchen Ladens zu existieren. Und wenn man sich anschaut, wer regelmäßig fordert (eben nicht jener Berliner Laden), dann ist auch klar, warum das so ist.
 
Aka-Aka schrieb:
@katzenhai: welche Folgerung wäre daraus zu ziehen???
Ist recht simpel gelöst im BGB:

§ 306 BGB::
  • § 306
    Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit


    (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

    (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
Und die gesetzlichen Vorschriften (z.B. § 320 BGB bzw. § 273 BGB) gelten dann eben - und danach ist erst mal nix zu zahlen, bis dass die Forderung ohne Einwände besteht (wenn sie dies je tut).
 
Nö...

1. ... weil sie nicht wirksam sind ...

2. ... weil anders herum Einwände gegen Dritte der Telekom entgegen gehalten werden können, nicht also etwa die Telekom sich umgekehrt freisprechen kann.

Aber die genannten Anbieter haben andere AGBs, soweit ersichtlich ...
 
Zurück
Oben