Ohne Einzelverbindungsnachweis gibt’s kein Geld, das Urteil liegt auch der Linie der neueren Rechtsprechung, die Frage nach der technischen Dokumentation gem. §16 TKV stellte sich gar nicht erst da schon der Einzelverbindungsnachweis fehlte.
Gegen das Urteil war zunächst Berufung eingelegt worden( Landgericht Krefeld 1 S 153/04), diese wurde nunmehr zurückgenommen so dass die erstinstanzliche Entscheidung durch Rücknahme der Berufung rechtskräftig geworden ist.
13 C 276/04
AMTSGERICHT KEMPEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
...
g e g e n
…
hat das Amtsgericht Kempen
auf die mündliche Verhandlung vom 20.09.2004
durch den Richter am Amtsgericht ...
für RECHT erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
(Anmerkung: Dies war ein Versehen des Gerichtes, welches durch Berichtigungsbeschluss korrigiert wurde, die Kosten trägt natürlich die Klägerin)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin stellte der Beklagten einen Telefonfestnetzanschluss unter ihrer im Rubrum genannten Adresse betriebsbereit zur Verfügung. Die durch die Nutzung und Bereitstellung entstandenen Kosten stellte die Klägerin der Beklagten monatlich in Rechnung. Die Parteien streiten um Positionen aus einer Telefonrechnung vom 21.03.2001, in denen die Klägerin insgesamt 704,29 EUR wegen der Anwahl von Mehrwertdienstverbindungen über das Internet mit der Vorwahl 0190 abrechnete. Die Beklagte monierte die Rechnung mit Schreiben vom 21.03.2001 und forderte die Klägerin erfolglos zur Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises aus. Die Klägerin mahnte den Restbetrag aus der streitigen Rechnung unter Fristsetzung auf den 12.05.2002 an.
Die Klägerin behauptet, die Verbindung über einen Internetdialer sei mit Wissen und Wollen des Nutzers des Telefonanschlusses der Beklagten erfolgt, da der PC-Nutzer stets den Verbindungsaufbau aktiv bestätigen müsse.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 704,29 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.5.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und bestreitet im übrigen, eine Anwahl der Mehrwertdienstnummern wissentlich veranlasst zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten vorbereitenden Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der streitigen Position aus der Rechnung vom 23.1.2001. Denn die Klägerin hat ihren vermeintlichen Anspruch bereits nicht hinreichend dargelegt. Aufgrund der von der Beklagten mit Schreiben vom 23.1.2001 erhobenen Einwendung gegen die strittige Position wäre es Sache der Beklagten gewesen, ihre Forderung unter Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises konkret darzulegen. Gem. § 16 Abs. 1 TKV ist dann, wenn der Kunde Einwendungen gegen die Art und Höhe der ihm in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte erhebt, das Verbindungsaufkommen nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden vorzulegen ist.Derartige Unterlagen hat die Klägerin trotz des ausdrücklichen Hinweises des Beklagtenvertreters in dessen Schriftsatz vom 25.8.2004 weder in den Rechtsstreit eingeführt noch hat sie zu etwaigen Hinderungsgründen vorgetragen. Ferner hat sie auch keinerlei Beweis für den von ihr behaupteten willentlichen Abruf der Mehrwertdienstleistungen durch die Beklagte angeboten oder auch nur die im einzelnen abgerechneten Verbindungsentgelte oder deren Einbeziehung in das Vertragsgefüge dargelegt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre es auch nicht Sache der Beklagten gewesen, einen etwaigen Anscheinsbeweis für den willentlichen Verbindungsaufbau durch Vorlage von Internetverlaufsprotokollen zu entkräften. Denn es ist inzwischen allgemein bekannt, dass sog. Web-Dialer auch selbsttätig die Standarteinwahlverbindungseinträge im PC-Betriebssystem ändern können, so dass nicht allgemein und typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Nutzer einen etwaigen Verbindungsaufbau vorher aktiv durch Tastendruck bestätigen muss. Daher kann nur anhand der Einzelverbindungsnachweise überprüft werden, ob der jeweilige Anbieter eines Mehrwertdienstes einen „sicheren“ Dialer zur Verfügung stellt.
Schließlich trifft auch nicht den Anschlussinhaber sondern den Netzbetreiber das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms in einen Computer. Dem Anschlussinhaber obliegt es nicht, Vorkehrungen gegen sogenannte Dialer zu treffen, solange kein konkreter Hinweis auf einen Missbrauch vorliegt (BGH NJW 2004, S. 1590).
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 704,29 EUR
Gegen das Urteil war zunächst Berufung eingelegt worden( Landgericht Krefeld 1 S 153/04), diese wurde nunmehr zurückgenommen so dass die erstinstanzliche Entscheidung durch Rücknahme der Berufung rechtskräftig geworden ist.
13 C 276/04
AMTSGERICHT KEMPEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
...
g e g e n
…
hat das Amtsgericht Kempen
auf die mündliche Verhandlung vom 20.09.2004
durch den Richter am Amtsgericht ...
für RECHT erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
(Anmerkung: Dies war ein Versehen des Gerichtes, welches durch Berichtigungsbeschluss korrigiert wurde, die Kosten trägt natürlich die Klägerin)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin stellte der Beklagten einen Telefonfestnetzanschluss unter ihrer im Rubrum genannten Adresse betriebsbereit zur Verfügung. Die durch die Nutzung und Bereitstellung entstandenen Kosten stellte die Klägerin der Beklagten monatlich in Rechnung. Die Parteien streiten um Positionen aus einer Telefonrechnung vom 21.03.2001, in denen die Klägerin insgesamt 704,29 EUR wegen der Anwahl von Mehrwertdienstverbindungen über das Internet mit der Vorwahl 0190 abrechnete. Die Beklagte monierte die Rechnung mit Schreiben vom 21.03.2001 und forderte die Klägerin erfolglos zur Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises aus. Die Klägerin mahnte den Restbetrag aus der streitigen Rechnung unter Fristsetzung auf den 12.05.2002 an.
Die Klägerin behauptet, die Verbindung über einen Internetdialer sei mit Wissen und Wollen des Nutzers des Telefonanschlusses der Beklagten erfolgt, da der PC-Nutzer stets den Verbindungsaufbau aktiv bestätigen müsse.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 704,29 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.5.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und bestreitet im übrigen, eine Anwahl der Mehrwertdienstnummern wissentlich veranlasst zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten vorbereitenden Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der streitigen Position aus der Rechnung vom 23.1.2001. Denn die Klägerin hat ihren vermeintlichen Anspruch bereits nicht hinreichend dargelegt. Aufgrund der von der Beklagten mit Schreiben vom 23.1.2001 erhobenen Einwendung gegen die strittige Position wäre es Sache der Beklagten gewesen, ihre Forderung unter Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises konkret darzulegen. Gem. § 16 Abs. 1 TKV ist dann, wenn der Kunde Einwendungen gegen die Art und Höhe der ihm in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte erhebt, das Verbindungsaufkommen nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden vorzulegen ist.Derartige Unterlagen hat die Klägerin trotz des ausdrücklichen Hinweises des Beklagtenvertreters in dessen Schriftsatz vom 25.8.2004 weder in den Rechtsstreit eingeführt noch hat sie zu etwaigen Hinderungsgründen vorgetragen. Ferner hat sie auch keinerlei Beweis für den von ihr behaupteten willentlichen Abruf der Mehrwertdienstleistungen durch die Beklagte angeboten oder auch nur die im einzelnen abgerechneten Verbindungsentgelte oder deren Einbeziehung in das Vertragsgefüge dargelegt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre es auch nicht Sache der Beklagten gewesen, einen etwaigen Anscheinsbeweis für den willentlichen Verbindungsaufbau durch Vorlage von Internetverlaufsprotokollen zu entkräften. Denn es ist inzwischen allgemein bekannt, dass sog. Web-Dialer auch selbsttätig die Standarteinwahlverbindungseinträge im PC-Betriebssystem ändern können, so dass nicht allgemein und typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Nutzer einen etwaigen Verbindungsaufbau vorher aktiv durch Tastendruck bestätigen muss. Daher kann nur anhand der Einzelverbindungsnachweise überprüft werden, ob der jeweilige Anbieter eines Mehrwertdienstes einen „sicheren“ Dialer zur Verfügung stellt.
Schließlich trifft auch nicht den Anschlussinhaber sondern den Netzbetreiber das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms in einen Computer. Dem Anschlussinhaber obliegt es nicht, Vorkehrungen gegen sogenannte Dialer zu treffen, solange kein konkreter Hinweis auf einen Missbrauch vorliegt (BGH NJW 2004, S. 1590).
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 704,29 EUR