Achtung: Keine Strafbarkeit bei Bereitstellung eines Faxabrufs mit nur 4.800 Baud

AW: Achtung: Keine Strafbarkeit bei Bereitstellung eines Faxabrufs mit nur 4.800 Baud

Ja genau. Natürlich kann man dann immer noch was anderes suchen (Beleidigung, Volksverhetzung, Drohung o. ähnl.). Aber für das Posten an sich kann man trotzdem nicht bestraft werden. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum wäre es, wenn auf einmal doch jemand ermittelt und sagt, Posten verboten. Verstößt gegen bla bla
 
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Vielleicht reden wir dummerweise etwas aneinander vorbei. Die "Ping"-Anrufe sind sicher strafbar. Ganz klar! Knast für die Brüder! Ich sehe das auch voll und ganz als Betrug an. Da hat sicher auch niemals ein Staatsanwaltschaft etwas anderes gesagt.
Doch (und mit derselben falschen Begründung des GStA) (im übrigen ist falsch hier als "meiner Auffassung nach falsch" zu lesen - so viel Demut muss ich der GStA ggü bewahren)
und: ich glaube, Du redest an mir vorbei :)
Interessant waren für mich aber diese 0190-Werbe-SMS, von denen auch bei Heise die Rede ist. Die Generalstaatsanwaltschaft bestätigte ja die Nichtstrafbarkeit bei diesen 0190 Werbe SMS Botschaften. (Was für mich aber trotzdem unverständlich ist. Glatter Betrug! Bauernfängerei!)
Der Punkt ist, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft dabei offenbar nur darauf stützt, dass "allgemein bekannt sei, dass 0190 viel kostet" - und wenn die Generalstaatsanwaltschaft DESHALB sagt, dass es kein Betrug ist, dann ist es schlicht und ergreifend falsch. Und LG Hildesheim hat es samt BGH eben anders gesehen (DIESEN Punkt).
Natürlich geht es einmal um ping und einmal um was anderes, aber der springende Punkt ist die FALSCHE Auffassung der GStA, dass die Fahrlässigkeit der Rückrufer etwas mit dem Straftratbestand zu tun hat. Insofern gibt es da wohl auch keinen Verbotsirrtum. [ironie]Zumindest nicht für jemanden, der hier im Forum unterwegs ist. Das sollte man gerade der GStA übrigens wärmstens empfehlen. Vielleicht gibt denen mal jemand eine Fortbildung :)[/ironie]
 
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Du hast natürlich auch Recht, indem Du sagst, jeder Fall ist einzeln zu betrachten. Das sehe ich auch so!
 
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Ich finde das alles übrigens nicht auf Anhieb mit dem LG Hildesheim und dem BGH. Meistens kommen bei Google dazu nur Foreneinträge und da wird natürlich geschimpft aber nicht neutral bewertet.
LG Hildesheim
http://www.spam-abwehren.de/component/option,com_docman/task,doc_download/gid,46/
Direkter Link zu PDF-Datei, Danke an Herrn R*!

darin übrigens auch ein Hinweis auf "Verbotsirrtum":
Die Angeklagten unterlagen auch keinem Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB. Für die Annahme
eines Verbotsirrtums reicht es nicht aus, dass der Täter in Unkenntnis seiner Strafbarkeit oder des anzuwendenden Strafgesetzes gehandelt hat (BGH NJW 1999, 2908), Vielmehr setzt der Verbotsirrtum voraus, dass der Täter bei der Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Demnach unterliegt einem Verbotsirrtum, wer die vom verwirklichten Straftatbestand umfasste spezifische Rechtsgutsverletzung nicht als Unrecht erkennt, wer also den Widerspruch seines Handelns zum Wohl der Allgemeinheit, zu den für das Zusammenleben unentbehrlichen Normen, verkennt (vgl. BGH a. a. O.; Schönke-Schröder, StGB, 26. Aufl. § 17 Rn. 5).
Beiden Angeklagten war klar, dass sie ohne Gegenleistung fremde Vermögen zu ihrem eigenen Vorteil beschädigten, „Abzocke“ betrieben und dass dies nach der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich unzulässig ist.
...
Selbst wenn man - entgegen der hier vertretenen Ansicht aber von einem Verbotsirrtum ausgehen müsste, wäre allenfalls von einem für beide Angeklagte vermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne des § 17 S. 2 StGB auszugehen, weil ihr Vorhaben den Tätern unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Veranlassung geben müssen; sich über dessen mögliche
Rechtswidrigkeit an fachkundiger Stelle zu erkundigen und sie auf diesem Wege zur Unrechtseinsicht gekommen wären.
BGH: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/04/3-214-04.php

und hier aus dem LG Hildesheim die Passage, die gegen die Auffassung der GStA spricht (Kosten von 0190 bekannt)
Zwar mag es sein, dass die Rückrufenden hätten erkennen können, dass sich hinter der als entgangener Anruf angezeigten Telefonnummer eine 0190er-Servicenummer verbarg, so dass sie letztlich fahrlässig handelten. Für die Tatbestandsmäßigkeit
spielt es jedoch keine Rolle, ob die Getäuschten bei sorgfältiger Prüfung die Täuschung hätten erkennen können
, denn selbst leichtfertige Opfer werden durch das Strafrecht geschützt (BGH NStZ 2003, 313, 314; BGHSt 34, 199, 201). Jede andere Betrachtung liefe auf eine dem Strafrecht fremde Bewertung eines auch sonst nicht tatbestandsausschließend wirkenden Mitverschuldens hinaus. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Rückrufenden ihrerseits überhaupt nicht von der Möglichkeit einer Kommunikation oder Information in irgendeiner Form ausgegangen wären, sondern dies von vornherein für völlig unwesentlich für ihren Rückruf gehalten hätten. Dies ist zur Überzeugung der Kammer aber absolut ausgeschlossen. Nach der Lebenserfahrung würde niemand ein kostenpflichtiges Telefongespräch - noch dazu unter einer teuren 0190er-Servicenummer - führen, wenn er genau weiß, dass er lediglich gegen Entgelt ein Freizeichen hören wird. Aus diesem Grunde stünde es einer tatbestandsmäßigen Irrtumserregung auch nicht einmal entgegen, wenn eine sicherlich zu vernachlässigende Anzahl von Rückrufern erkannt hätte, dass es sich um eine mit besonderen Kosten verbundene 0190-Servicenurnmer handelt.
aus dieser Passage kann man einiges rauslesen:
- für die Straftatsbestandsbestimmung von 0137-pings die Sache mit der Kommunikationsabsicht, über die getäuscht wird
- für die Argumentation "wer anruft ist selbst schuld", die bekannten Ausführungen
- für (Kontakt-)Spam-sms (wer würde da anrufen, wenn er wüsste, dass es lauter angestellte Profianimö-ma-tö-dingens sind?)
 
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So sehe ich das auch. Es handelt sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum. Wenn sich die Angeschuldigten vorab bei der Sta, bei der General-Sta und bei einem Prof. für Strafrecht schriftlich die Legalität hätten bestätigen lassen, wäre der Verbotsirrtum unvermeidbar gewesen. Das war ganz sicher nicht der Fall. Daher die Verurteilung. So muss das sein in einem Rechtsstaat! :ritter:
 
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Für einen Betrug bedarf es somit einer Täuschungshandlung. Eine solche konnten die Staatsanwälte in den Werbe-SMS nicht erkennen: Durch die breite Diskussion der 0190-Rufnummern in der Öffentlichkeit, wisse inzwischen jeder, dass derartige Nummern erhebliche Kosten verursachen würden. Der Anrufer, der solche Mehrwertdienste wähle, sei sich daher der anfallenden Kosten bewußt.
D. h., die Staatsanwaltschaft empfiehlt allen Neppern, Schleppern und Bauernfängern den Vorwurf des Betrugs künftig dadurch zu vermeiden, dass die potentiellen Opfer betrügerischer Aktivitäten des Typs X durch eine breite Diskussion in der Öffentlichkeit darüber informiert werden, dass Aktivitäten vom Typ X erhebliche Kosten zur Folge haben. Man kann es auch so sagen: wer als Betrüger das Licht der Öffentlichkeit - im Gegensatz zur Erwartung - nicht scheut, gar eine breite Diskussion darüber anstösst, begeht keine Täuschungshandlung und kann - aus Sicht der Staatsanwälte - nicht wegen Betrugs verfolgt werden, mit der Folge, dass entsprechende Verfahren eingestellt werden. Interessanter Ansatz!

M. Boettcher
 
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Ich glaube aber nicht, dass der Abruf mit 4.800 Betrug ist, sonst hätte die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft das doch gesagt. Ich plädiere dafür, dass der Umfang eines kostenpflichtigen Abrufs in der Werbung mit angegeben werden muss, auch wenn generell gegen einen Abruf mit 4.800 Baud behördlich nichts einzuwenden scheint.
 
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Und wer auf Werbe-SMS mit 0190-Nummern antwortet sollte die Kosten kennen. Anders, wenn z.B. die 0900-Nummer verschleiert wird, indem man z.B. die Landesvorwahl davor setzt 004 990 0085 XX XX. Das ist Täuschung.
 
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Jetzt hüpfst Du wieder hin und her.
Wer auf eine SMS antwortet, weil er denkt, da will jemand mit mir chatten, ein echter Mensch und dann antwortet ein Callcentermitarbeiter, der wird getäuscht. Diese Täuschung ist ursächlich für seine Vermögensverfügung. Ergo Betrug, wenn man Vorsatz annimmt. Sonst unlauterer Wettbewerb. Ob eine entsprechende Formulierung in irgendwo abrufbaren AGB (wie werden die Vertragsinhalt???) daran etwas ändert, wird nicht nur von mir bezweifelt.
Anders, wenn z.B. die 0900-Nummer verschleiert wird, indem man z.B. die Landesvorwahl davor setzt 004 990 0085 XX XX. Das ist Täuschung.
Das bestärkt den Vorsatzverdacht, die Täuschungsabsicht, sicherlich. Aber das sind zwei Ebenen - Täuschung über die Kosten durch Verschleierung ist das eine und Täuschung über den Inhalt des Geschäfts ist das andere. Letzteres könnte selbst mit deutlichster Preisangabe als Betrug ausgelegt werden. Man täuscht Dienstleistung A vor ("sie können über unseren Service mit flirtwilligen Personen sprechen oder einer konkreten Person, die konkret mit ihnen Kontakt wünscht") und liefert statt dessen Dienstleistung B ("Plauderei mit einem Callcentermitarbeiter, der sich auch noch als etwas ausgibt, was er nicht ist"). Betrug? Wie hat Sascha mir mal geraten? "Frage den Staatsanwalt Deiner Wahl"

Zu dem Baudfall:
"Herr Dr. Helmut B* von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat das Verfahren im Übrigen gegen *** am 6.3.2001 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt mit der Begründung: "Da auf Anforderung stets 70% der Übertragungskosten erstattet werden, bleibt es letztlich bei einer verkehrsüblichen Übertragungsgebühr, so dass ein Schaden nicht zu begründen ist." (komische Logik?)

Er äußert sich also nicht dazu, was wäre, wenn ein Schaden bestehen würde, ausgelöst durch ein - sagen wir mal - "Missverständnis", weil der Abrufer davon ausging, dass das FAX mit der üblichen Geschwindigkeit kommt, während der Faxanbieter glaubte, dass der Faxabrufer wissen müsse, dass sein FAX auf die (unüblich geringe?) Übertragungsrate eingestellt war. Dass der Gesetzgeber wissentlich solche Lücken im Gesetz lässt, dass ein (in Laienansicht) "Betrug" möglich ist, ist ein Skandal, über den wir nicht weiter diskutieren müssen. Die Ahnungslosigkeit unserer Politiker wird in diesem Lande eh langsam zu einem erheblichen Risiko für die Bürger...

(in Sachen "Baud" drehen wir uns übrigens im Kreise...
http://forum.computerbetrug.de/showthread.php?p=199545#post199545 - es würde mir helfen, zu wissen, ob Du Dich da auf denselben Fall berufst. Die Palmensache, meine ich - dann könnten wir das evtl. anders diskutieren)

Nachsatz:
Ich glaube aber nicht, dass der Abruf mit 4.800 Betrug ist, sonst hätte die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft das doch gesagt.
Nett. Sie haben aber eben auch nicht gesagt, dass es (prinzipiell) nicht doch Betrug sein könnte (wenn (a) ein Schaden entsteht und man (b) Vorsatz annimmt ist es durchaus möglich, einen Betrugstatbestand zu konstruieren. Belegen wäre dann nochmal was anderes...)
 
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Diese Einstellung ist mir durch die einschlägige angesprochene Webseite bekannt. Ist aber nicht interessant. Dort wurde mittlerweile eine 6-seitige Verfügung veröffentlicht, die genau das wiedergibt, was ich hier angesprochen habe. Da geht es auch nicht um irgendwelche Rückerstattungen sondern eher darum, dass die Telekom Mittäter wäre bei all den 0190-Abzocken. Und der Staat lässt sich nichts auf die Backe malen sondern zockt selbst mit ab. (Tabaksteuer, Umsatzsteuer bei 0190/0900 Nummern)
Ich springe wohl hin und her. Aber hoffentlich habe ich nicht aus Versehen 2 Threads eröffnet oder wie ist das gemeint?
Ach jetzt verstehe ich es. Wie soll ich es erklären. Ich meine, dass es Betrug ist aber laut Generalstaatsanwaltschaft ist das Nichtnennen der Abrufgeschwindigkeit kein Betrug. So meine ich das. Daher warne ich ja hier. Ich vermute aber, dass man den Leuten sagen kann, toller Abruf mit 9.600 Baud und dann wird so eng geschrieben, dass eine Seite auch mit oder ohne Feineistellung 3-4 Minuten braucht. Wer verbietet, bei einem Faxabruf ein Bild einzusetzen? Das TKG jedenfalls nicht und der FST auch nicht. Eigentlich niemand. Also muss man warnen!
 
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Wer verbietet, bei einem Faxabruf ein Bild einzusetzen? ... und der FST auch nicht. !
Der FST hat überhaupt nichts zu verbieten und selbst wenn er Macht hätte, würde er es nicht tun.
Aus der Dialerzeit ist dieser Lobbyclub noch in schlechtester Erinnerung. Jeder Dialermißbrauch wurde schöngeredet oder man erging sich in Plattitüden, was man dagegen zu tun gedenke.
 
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Denke auch, der FST e.V. hat nicht die selbe Aussagekraft wie die Generalstaatsanwaltschaft. Aber die würden sich nie mit der Generalstaatsanwaltschaft anlegen und behaupten, man müsse beim Faxabruf über die Körnung der Bilder vorab Infos abgeben. Ich finde, der ungefähre Schätzpreis sollte mit in die Werbung. Aber der Gesetzgeber weigert sich, dies mit aufzunehmen.http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/index.html

Und der FST e.V. gibt das nur so weiter.
"Fax-Dienste – Zusätzliche Informationen zum Umfang in der Werbung – vgl. § 66a TKG Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich zur Preisangabe die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben."

http://209.85.129.104/search?q=cach...dex+fst+ev+verhaltenskodex&hl=de&ct=clnk&cd=1

Also immer aufpassen beim Faxe abrufen!
 
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Unklare Regelungen in Spezialgesetzen (wie TKG) hebeln aber nicht allgemeine Gesetze auf - weder das BGB noch das StGB. Beispiel UK: Da gab es einen (auch in Deutschland verbreiteten) Dienst, bei dem man durch "einen kurzen Anruf" bei einer Mehrwertnummer einen Zugangscode ("password") übers Telefon ("by phone") kriegen sollte. Der Anruf dauerte dann aber über 6 Minuten. Die britische Regulierungsbehörde (organisatorisch übrigens eher auf der Ebene von FST u.a., das muß man sich mal vorstellen...) erklärte, dies sei irreführend und strafte das Unternehmen ab.
Von einem solchen Vorgehen der deutschen (unabhängigen!) Regulierer habe ich noch nie gehört. Da heisst es dann eher "es kann ja jeder selbst entscheiden, wie lange er da anruft". So ist das halt. Nicht alle Regulierer scheinen ihre Aufgabe verstanden zu haben. Der FST hat seine Aufgabe sehr gut verstanden, die freilich eher in der Lobbyarbeit denn in der "Selbstkontrolle" liegt. Aber... "Namen sind Schall und Rauch" (siehe auch Jugendschützer)
 
AW: Achtung: Keine Strafbarkeit bei Bereitstellung eines Faxabrufs mit nur 4.800 Baud

Für einen Betrug bedarf es somit einer Täuschungshandlung. Eine solche konnten die Staatsanwälte in den Werbe-SMS nicht erkennen: Durch die breite Diskussion der 0190-Rufnummern in der Öffentlichkeit, wisse inzwischen jeder, dass derartige Nummern erhebliche Kosten verursachen würden. Der Anrufer, der solche Mehrwertdienste wähle, sei sich daher der anfallenden Kosten bewußt.
Das ist mindestens so intelligent wie die alte Bauernregel, über den Berg ist weiter als zu Fuß.

Soll heißen, natürlich weiß der betrogene Verbraucher, dass die Anrufe Geld kosten. Das ist meistens so bei Betrugsfällen, z.B. auch beim Verkauf gefälschter Markenartikel bei eBay.

Der Betrug kommt dadurch zustande, dass der Betrogene glaubt, etwas für ihn Wertvolles zu kaufen und er daher den Preis bewusst zahlt, während der Betrüger eben weiß, dass diese Annahme irrig ist und er diesen Irrtum bewusst erregt hat.

Eine Spam-SMS, die dem Verbraucher vorgaukelt, er bekäme eine persönlich wichtige Botschaft oder habe etwas Wertvolles gewonnen, ist vergleichbar einem gefälschten Markenartikel gegenüber dem Original, also der echten persönlich wichtigen Botschaft oder einem realen Gewinn.
 
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