Telekomunikacja
Frisch registriert
Grüß Gott!
Laut § 105 (Auskunftserteilung) TKG (v. 22. Juni 2004) gilt ja nun:
Abs. 2: "Die Telefonauskunft über Rufnummern von Teilnehmern darf nur erteilt werden, wenn diese in angemessener Weise darüber informiert worden sind, dass sie der Weitergabe ihrer Rufnummer widersprechen können und von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Über Rufnummern hinausgehende Auskünfte über nach § 104 veröffentlichte Daten dürfen nur erteilt werden, wenn der Teilnehmer in eine weitergehende Auskunftserteilung eingewilligt hat."
Abs. 3: "Die Telefonauskunft von Namen oder Namen und Anschrift eines Teilnehmers, von dem nur die Rufnummer bekannt ist, ist zulässig, wenn der Teilnehmer, der in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, nach einem Hinweis seines Diensteanbieters auf seine Widerspruchsmöglichkeit nicht widersprochen hat."
Was bedeutet hier "in angemessener Weise"?
Ich habe bislang von der DT AG, Vorwahlbereich 07..., weder zusammen mit der Rechnung ein Hinweisschreiben erhalten.
Gibt es einen bestimmten Termin, bis zu dem ich informiert sein soll?
Die Presseerklärung Telefonverzeichnisse: Selbstschutz durch Widerspruch des "Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein" vom 5. August 2004 bspw. bietet dazu auch keine konkreten Anhaltspunkte:
"Dieser Inverssuche können Sie ebenfalls bei Ihrem Netzbetreiber widersprechen. Auch auf dieses Widerspruchsrecht müssen Sie hingewiesen werden."
und beruft sich unter Auskunft aus Telefonverzeichnis lediglich auf den Gesetzestext:
"Die Inverssuche nach Name und /oder Anschrift eines Teilnehmers mit Hilfe seiner Rufnummer ist nur zulässig, wenn sich der Teilnehmer in ein Telefonverzeichnis hat eingetragen lassen und er einer solchen Auskunft nach einem entsprechenden Hinweis auch nicht widersprochen hat (§ 105 Abs. 3 TKG)"
Falls ich eigeninitiativ werden möchte:
An wen hat man sich zu wenden? Sowohl unter (0800) 3301000 als auch vor Ort scheinen die Mitabeiter der DT AG von "invers" noch nix gehört zu haben.
MfG,
Laut § 105 (Auskunftserteilung) TKG (v. 22. Juni 2004) gilt ja nun:
Abs. 2: "Die Telefonauskunft über Rufnummern von Teilnehmern darf nur erteilt werden, wenn diese in angemessener Weise darüber informiert worden sind, dass sie der Weitergabe ihrer Rufnummer widersprechen können und von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Über Rufnummern hinausgehende Auskünfte über nach § 104 veröffentlichte Daten dürfen nur erteilt werden, wenn der Teilnehmer in eine weitergehende Auskunftserteilung eingewilligt hat."
Abs. 3: "Die Telefonauskunft von Namen oder Namen und Anschrift eines Teilnehmers, von dem nur die Rufnummer bekannt ist, ist zulässig, wenn der Teilnehmer, der in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, nach einem Hinweis seines Diensteanbieters auf seine Widerspruchsmöglichkeit nicht widersprochen hat."
Was bedeutet hier "in angemessener Weise"?
Ich habe bislang von der DT AG, Vorwahlbereich 07..., weder zusammen mit der Rechnung ein Hinweisschreiben erhalten.
Gibt es einen bestimmten Termin, bis zu dem ich informiert sein soll?
Die Presseerklärung Telefonverzeichnisse: Selbstschutz durch Widerspruch des "Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein" vom 5. August 2004 bspw. bietet dazu auch keine konkreten Anhaltspunkte:
"Dieser Inverssuche können Sie ebenfalls bei Ihrem Netzbetreiber widersprechen. Auch auf dieses Widerspruchsrecht müssen Sie hingewiesen werden."
und beruft sich unter Auskunft aus Telefonverzeichnis lediglich auf den Gesetzestext:
"Die Inverssuche nach Name und /oder Anschrift eines Teilnehmers mit Hilfe seiner Rufnummer ist nur zulässig, wenn sich der Teilnehmer in ein Telefonverzeichnis hat eingetragen lassen und er einer solchen Auskunft nach einem entsprechenden Hinweis auch nicht widersprochen hat (§ 105 Abs. 3 TKG)"
Falls ich eigeninitiativ werden möchte:
An wen hat man sich zu wenden? Sowohl unter (0800) 3301000 als auch vor Ort scheinen die Mitabeiter der DT AG von "invers" noch nix gehört zu haben.
MfG,