1.Mahnung und SO hohe Gebühren?

Mario von Adelwitz schrieb:
Sehe ich nicht so. Der Witz bei einem Diebstahl ist doch, dass er unvorhergesehen eintritt. Höchstens könnte dem Empfänger grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Wenn der Kunde sich nach Erhalt der Mahnung beim Rechnungssteller meldet, und einwendet, daß er die Rechnung wegen Diebstahls aus dem Briefkasten nicht erhalten hat, dann muß ein zweiter Zustellversuch der Rechnung unternommen werden (notfalls über den Gerichtsvollzieher) (vgl. BGHZ 137, 205, 209). Dazu muß sich der Kunde aber beim Rechnungssteller nach Erhalt der Mahnung melden.
 
Counselor schrieb:

[Trommelwirbel: Ironie] Das soll nach einschlägigen Informationen meistens so sein, Diebstähle werden
selten am schwarzen Brett angekündigt..

Aber vielleicht gibt es Gegenden in Deutschland, wo das anders gehandhabt wird....
[/Ironie]

mein Gott Walter .....
 
Counselor schrieb:
Wenn der Kunde sich nach Erhalt der Mahnung beim Rechnungssteller meldet, und einwendet, daß er die Rechnung wegen Diebstahls aus dem Briefkasten nicht erhalten hat, dann muß ein zweiter Zustellversuch der Rechnung unternommen werden (notfalls über den Gerichtsvollzieher) (vgl. BGHZ 137, 205, 209). Dazu muß sich der Kunde aber beim Rechnungssteller nach Erhalt der Mahnung melden.
Das hat dann aber nichts mehr mit:

Counselor schrieb:
(..)
Die Gerichte sehen es aber so. daß sich der Empfänger auf Hindernisse aus seinem Bereich nicht berufen kann, da er diesen durch geeignete Vorkehrungen begegnen kann und muß.
(..)
zu tun.
 
Ja und? Das Risiko eines Diebstahls aus seinem Briefkasten trägt grundsätzlich der Empfänger. Deine Einwände sind unerheblich (wie so oft, was sehr oft zu meiner Erheiterung beiträgt).
 
Dein Humor ist nur mit dem Elektronenrastermikroskop zu finden,

beschwer dich doch beim Betreiber , daß hier auch mal Witze gemacht werden ,
auch wenn sie dir nicht eingehen und gefallen...

cp
 
Counselor schrieb:
Ja und? Das Risiko eines Diebstahls aus seinem Briefkasten trägt grundsätzlich der Empfänger. (..)
Du schreibst doch:

Counselor schrieb:
Wenn der Kunde sich nach Erhalt der Mahnung beim Rechnungssteller meldet, und einwendet, daß er die Rechnung wegen Diebstahls aus dem Briefkasten nicht erhalten hat, dann muß ein zweiter Zustellversuch der Rechnung unternommen werden (notfalls über den Gerichtsvollzieher) (vgl. BGHZ 137, 205, 209). Dazu muß sich der Kunde aber beim Rechnungssteller nach Erhalt der Mahnung melden.

Wo siehst Du nun hier die Risikotragung?
Nachtrag: Wirkt sich vielleicht der zweite Zustellversuch etwa nicht auf den Verzug aus?
 
Doch. Hat es schon: Wenn auch der zweite Zustellversuch wegen (der gleichen) unzureichenden Vorkehrungen zum Empfang von Sendungen scheitert, dann fingiert die Rechtsprechung den Zugang.
 
Counselor schrieb:
Doch. Hat es schon: Wenn auch der zweite Zustellversuch wegen (der gleichen) unzureichenden Vorkehrungen zum Empfang von Sendungen scheitert, dann fingiert die Rechtsprechung den Zugang nicht.
In Ordnung, ich ging davon aus, dass wir über den ersten mißglückten Versuch streiten, der dann eben keine Frist in Gang setzt.
 
Mario von Adelwitz schrieb:
Wo siehst Du nun hier die Risikotragung?
Nachtrag: Wirkt sich vielleicht der zweite Zustellversuch etwa nicht auf den Verzug aus?
Zum Risikobereich des Empfängers gehören auch die von ihm zum Empfang bereitgehaltenen Einrichtungen wie Briefkästen, Postfach und Anrufbeantworter (vgl. Palandt-Heinrichs, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 130 Rz. 5)-daher trägt der Empfänger grundsätzlich das Diebstahlsrisiko. Der Zustellversuch wirkt sich dann auf den Verzug aus, wenn der Zugang einer Rechnung Einfluß auf die Fälligkeit der Forderung hat.
 
Mario von Adelwitz schrieb:
Counselor schrieb:
Doch. Hat es schon: Wenn auch der zweite Zustellversuch wegen (der gleichen) unzureichenden Vorkehrungen zum Empfang von Sendungen scheitert, dann fingiert die Rechtsprechung den Zugang nicht.
In Ordnung, ich ging davon aus, dass wir über den ersten mißglückten Versuch streiten, der dann eben keine Frist in Gang setzt.
Ich räume ein, mich hier etwas ungenau ausgedrückt zu haben. Das Gericht trifft bei Zugangsstörungen im Bereich des Empfängers eine Ermessensentscheidung.
 
Also mir wird's hier jetzt zu juristisch.

Bevor ich Meinung Nr. 3, 4, 5 usw. beisteuere, gehe ich lieber. Ach ja, Gast: Wenn auf der (unterstellt zugegangenen, nach deinem Vortrag) T-Kom-Rechnung die 30-Tage-Info stand, ist Verzug eingetreten. Und dann sind grundsätzlich auch Verzugskosten zu tragen.

Punkt.
 
Captain Picard schrieb:
Dein Humor ist nur mit dem Elektronenrastermikroskop zu finden,

beschwer dich doch beim Betreiber , daß hier auch mal Witze gemacht werden ,
auch wenn sie dir nicht eingehen und gefallen...

cp
Wieso? Ich lache über deine Postings herzlich - aber halt nur nicht wegen deiner peinlichen Pseudowitze.
 
Interessant finde ich überdies die Frage des Diebstahls. In Bezug auf welche Tatsachen, kann der Empfänger, behaupten dass der Brief gestohlen worden ist? Wäre es nicht sinnvoller zu behaupten, der Brief wäre vermutlich erst garnicht eingegangen? Wie dem auch sei, in jedem Fall ist es vom Richter, wie von mir eingangs erwähnt, abhängig.
 
http://www.newsletter.de/detail.cfm?kid=82051&catid=8&cr=161690

Zugang einer Kündigung durch Einwurf in Briefkasten

Für die Wirksamkeit von Kündigungen oder den Lauf einer einzuhaltenden Frist kann es oft auf jeden Tag ankommen. Um einen sofortigen Zugang eines Kündigungsschreibens sicherzustellen, wird häufig der Einwurf des Schreibens in den Briefkasten des Arbeitnehmers durch einen Boten gewählt. Ob das Schreiben noch am selben Tag zugegangen ist, hängt davon ab, wann mit der Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden kann. Wurde das Kündigungsschreiben noch zu einer allgemein üblichen Postzustellzeit (hier um 10 Uhr 30) in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen, so gilt es selbst dann noch am selben Tag als zugegangen, wenn die Briefzustellung durch die Post in diesem Gebiet regelmäßig zu einem früheren Zeitpunkt (hier zwischen 8 und 9 Uhr) erfolgt.

Urteil des LAG Nürnberg vom 05.01.2004
9 Ta 162/03
Pressemitteilung des LAG Nürnberg
 
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