Mario von Adelwitz
Frisch registriert
Eine Mahnung per Einschreiben würde das Problem beheben.Counselor schrieb:(..)Das wäre praktisch für dich: Denn dann dürfte dir ja niemand eine Mahnung schicken(..)
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Eine Mahnung per Einschreiben würde das Problem beheben.Counselor schrieb:(..)Das wäre praktisch für dich: Denn dann dürfte dir ja niemand eine Mahnung schicken(..)
Mario von Adelwitz schrieb:Der Witz bei einem Diebstahl ist doch, dass er unvorhergesehen eintritt.
Wenn der Kunde sich nach Erhalt der Mahnung beim Rechnungssteller meldet, und einwendet, daß er die Rechnung wegen Diebstahls aus dem Briefkasten nicht erhalten hat, dann muß ein zweiter Zustellversuch der Rechnung unternommen werden (notfalls über den Gerichtsvollzieher) (vgl. BGHZ 137, 205, 209). Dazu muß sich der Kunde aber beim Rechnungssteller nach Erhalt der Mahnung melden.Mario von Adelwitz schrieb:Sehe ich nicht so. Der Witz bei einem Diebstahl ist doch, dass er unvorhergesehen eintritt. Höchstens könnte dem Empfänger grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Ja und? Briefe sind zugegangen, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Ein Diebstahl ist unter gewöhnlichen Umständen nicht zu erwarten (ist vielleicht bei Captain Picard anders).Captain Picard schrieb:Mario von Adelwitz schrieb:Der Witz bei einem Diebstahl ist doch, dass er unvorhergesehen eintritt.
:rotfl:
Counselor schrieb:Ja und?
Das hat dann aber nichts mehr mit:Counselor schrieb:Wenn der Kunde sich nach Erhalt der Mahnung beim Rechnungssteller meldet, und einwendet, daß er die Rechnung wegen Diebstahls aus dem Briefkasten nicht erhalten hat, dann muß ein zweiter Zustellversuch der Rechnung unternommen werden (notfalls über den Gerichtsvollzieher) (vgl. BGHZ 137, 205, 209). Dazu muß sich der Kunde aber beim Rechnungssteller nach Erhalt der Mahnung melden.
zu tun.Counselor schrieb:(..)
Die Gerichte sehen es aber so. daß sich der Empfänger auf Hindernisse aus seinem Bereich nicht berufen kann, da er diesen durch geeignete Vorkehrungen begegnen kann und muß.
(..)
Du schreibst doch:Counselor schrieb:Ja und? Das Risiko eines Diebstahls aus seinem Briefkasten trägt grundsätzlich der Empfänger. (..)
Counselor schrieb:Wenn der Kunde sich nach Erhalt der Mahnung beim Rechnungssteller meldet, und einwendet, daß er die Rechnung wegen Diebstahls aus dem Briefkasten nicht erhalten hat, dann muß ein zweiter Zustellversuch der Rechnung unternommen werden (notfalls über den Gerichtsvollzieher) (vgl. BGHZ 137, 205, 209). Dazu muß sich der Kunde aber beim Rechnungssteller nach Erhalt der Mahnung melden.
In Ordnung, ich ging davon aus, dass wir über den ersten mißglückten Versuch streiten, der dann eben keine Frist in Gang setzt.Counselor schrieb:Doch. Hat es schon: Wenn auch der zweite Zustellversuch wegen (der gleichen) unzureichenden Vorkehrungen zum Empfang von Sendungen scheitert, dann fingiert die Rechtsprechung den Zugang nicht.
Zum Risikobereich des Empfängers gehören auch die von ihm zum Empfang bereitgehaltenen Einrichtungen wie Briefkästen, Postfach und Anrufbeantworter (vgl. Palandt-Heinrichs, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 130 Rz. 5)-daher trägt der Empfänger grundsätzlich das Diebstahlsrisiko. Der Zustellversuch wirkt sich dann auf den Verzug aus, wenn der Zugang einer Rechnung Einfluß auf die Fälligkeit der Forderung hat.Mario von Adelwitz schrieb:Wo siehst Du nun hier die Risikotragung?
Nachtrag: Wirkt sich vielleicht der zweite Zustellversuch etwa nicht auf den Verzug aus?
Ich räume ein, mich hier etwas ungenau ausgedrückt zu haben. Das Gericht trifft bei Zugangsstörungen im Bereich des Empfängers eine Ermessensentscheidung.Mario von Adelwitz schrieb:In Ordnung, ich ging davon aus, dass wir über den ersten mißglückten Versuch streiten, der dann eben keine Frist in Gang setzt.Counselor schrieb:Doch. Hat es schon: Wenn auch der zweite Zustellversuch wegen (der gleichen) unzureichenden Vorkehrungen zum Empfang von Sendungen scheitert, dann fingiert die Rechtsprechung den Zugang nicht.
Wieso? Ich lache über deine Postings herzlich - aber halt nur nicht wegen deiner peinlichen Pseudowitze.Captain Picard schrieb:Dein Humor ist nur mit dem Elektronenrastermikroskop zu finden,
beschwer dich doch beim Betreiber , daß hier auch mal Witze gemacht werden ,
auch wenn sie dir nicht eingehen und gefallen...
cp
Zugang einer Kündigung durch Einwurf in Briefkasten
Für die Wirksamkeit von Kündigungen oder den Lauf einer einzuhaltenden Frist kann es oft auf jeden Tag ankommen. Um einen sofortigen Zugang eines Kündigungsschreibens sicherzustellen, wird häufig der Einwurf des Schreibens in den Briefkasten des Arbeitnehmers durch einen Boten gewählt. Ob das Schreiben noch am selben Tag zugegangen ist, hängt davon ab, wann mit der Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden kann. Wurde das Kündigungsschreiben noch zu einer allgemein üblichen Postzustellzeit (hier um 10 Uhr 30) in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen, so gilt es selbst dann noch am selben Tag als zugegangen, wenn die Briefzustellung durch die Post in diesem Gebiet regelmäßig zu einem früheren Zeitpunkt (hier zwischen 8 und 9 Uhr) erfolgt.
Urteil des LAG Nürnberg vom 05.01.2004
9 Ta 162/03
Pressemitteilung des LAG Nürnberg