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Anonymous
Teleton schrieb:Entschieden hat darüber -soweit ich sehe- noch kein Gericht.
Ich würde ein BGH Urteil auch begrüsen damitt es klaheit gibt
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Teleton schrieb:Entschieden hat darüber -soweit ich sehe- noch kein Gericht.
dialerfresser schrieb:Richtig, kommt ganz darauf an, wofür man vermeintlich sein ok gibt....
...und die wenigsten dürften wohl bereit sein, für (erkennbaren/offensichtlichen) Müll überteuerte Mehrwertgebühren zu entrichten.
Gast mit typischer Rechtschreibschwäche schrieb:wie gibst du ein tel. gepräch mit deiner freundin zurück wen dir der inhalt nicht gefällt?
Einfach nicht zahlen?
Gast mit typischer Rechtschreibschwäche schrieb:BGB § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
Aus dem Vertragsgeflecht heraus wird das aber kaum passieren, weil weder Du als Inhalteanbieter noch Dein Dialeranbieter einen Anspruch gegen den Anschlussinhaber auf Zahlung der Entgelte hast. In der Kette steht der Netzbetreiber dazwischen, der vom Anschlussinhaber fordert und den Dialeranbieter ausbezahlt. Da dies ausdrücklich, um die Anonymität zu wahren, so gewünscht ist, muss man mit eben diesem Nachteil leben: Rechtssicherheit? Ist in diesem Zusammenhang nur eines der leeren Schlagworte aus Berlin. Aber vielleicht hast Du ja irgendwann den Mut, direkt und höchstselbst über Deine tollen Leistungen Verträge abzuschließen.Gast schrieb:Ich würde ein BGH Urteil auch begrüsen damitt es klaheit gibt
Ein netter juristischer Sachverhalt. Was haben wir denn da?Zander schrieb:und neulich, als Du im Laden vom Verkäufer dreimal gefragt wurdest, ob Du wirklich die Gesamtausgabe von Kafka kaufen möchtest - und Du dreimal "Ja" gesagt hast, weil Dein Hörgerät gerade nicht am Ohr war, hast Du auch völlig unbewusst gekauft, stimmt´s ? Also ich finde auch, dass solche Fälle vom Verbraucherschutz bearbeitet werden müssen - wer soll uns denn sonst vor uns selber beschützen. Wir sind nun ´mal unbedarft.
Au Waia
HZH
Bis hierhin ist alles klar, oder?als Du im Laden vom Verkäufer dreimal gefragt wurdest, ob Du wirklich die Gesamtausgabe von Kafka kaufen möchtest
Wenn man davon ausgehen darf, dass der Erklärungsempfänger ohne Hörgerät kein Angebot erhalten kann, hat er wohl kaum eine Willenserklärung abgeben können, die sich mit dem Angebot deckt. Und was soll der Verbraucherschutz da noch tun? Netter Einblick in die PP-Betreiber-Logik. "Unbewusstes Kaufen" ist ein erstklassiger Euphemismus auf deren Praktiken. Scheint dort völlig normal zu sein.und Du dreimal "Ja" gesagt hast, weil Dein Hörgerät gerade nicht am Ohr war,
So isset.Eine Stimme aus dem Gewerbe schrieb:Wen nichts auf der Seite steht darf man auch nichts erwarten.
Wen was da steht hat man darauf einen anspruch aber nur darauf
§ 4 UWG
Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, .....wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ...
dvill schrieb:Eine Stimme aus dem Gewerbe schrieb:Wen nichts auf der Seite steht darf man auch nichts erwarten.
Wen was da steht hat man darauf einen anspruch aber nur darauf
und wenn es überhaupt keine Seite gibt?
www.kredit-finanz-*****.de/namenstag.maximilian.55.html
(hier abgerechnet über GN/090090001530)
Das Zustimmungsfenster zur Anwahl wird es geben, mit großen Buchstaben in 16 Punkt, oder es gibt keine Kohle. Die fetten Jahre sind vorbei.Anonymous schrieb:und wenn es überhaupt keine Seite gibt?
Anonymous schrieb:(hier abgerechnet über GN/090090001530)
Forumsbeitrag schrieb:Ergänzend möchte ich bemerken, daß es interessant ist, wie ständig der gleiche Content weitergereicht wird. Unter "Ask Jeeves" auch erreichbar über www.hotb**.com ergibt die Suche nach myvideomedia eine Reihe von Treffern, welche auf www.mp**.de (Domaininhaber: steay mediaservices e.K.; Zonenverwalter S*D*, der in der Szene ebenfalls einschlägig bekannt sein dürfte) verweist. Im Impressum von www.wolke1*.de ( steay GmbH, Geschäftsführer: S*D*) kann dann nachgelesen werden, daß auch hier die Rechtliche Betreuung von RA B*Sy* erfolgt.
...Aka-Aka schrieb:Danke für den link... Na, dann bin ich ja die nächsten Tage beschäftigt...
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S.D. ist domaininhaber, admin ist F.P., der, glaubt man der Datenbank "openbc", zu beiden (S.D. und D.K.) enge Beziehungen hat. D.K.
BenTigger schrieb:Nein Tom, man ist nicht crazy sondern beachtet die NUBs, laut denen das nennen von Realnamen nicht gestattet ist.
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