11 Telekommunikations- und Teledienste
[...]
11.11.1 Entgeltfreie Verbindungen – nicht auf der Rechnung
Nach § 7 Abs. 3 Telekommunikations-Datenschutzverordnung hat der Diensteanbieter unmittelbar nach Beendigung der Verbindung aus den erhobenen Verbindungsdaten die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln und nicht erforderliche Daten unverzüglich zu löschen. Bei entgeltfreien Verbindungen besteht daher keine Notwendigkeit, solche Verbindungsdaten nach Versendung der Rechnung abzuspeichern. Dies gilt beispielsweise für Verbindungen zu 0800-Rufnummern, die für den Anrufer kostenfrei sind. Das hat für die Kunden, die einen EVN beantragt haben, zur Folge, dass dort nur die entgeltpflichtigen Verbindungen aufgeführt werden dürfen. Damit wird das Fernmeldegeheimnis, dem auch die im EVN aufgeführten Verbindungsdaten unterliegen, nur so weit eingeschränkt, wie es zugunsten der Transparenz der Rechnung erforderlich ist. Die Daten müssen allerdings so aussagekräftig sein, dass Höhe und Richtigkeit der für die einzelnen Verbindungen geltend gemachten Entgelte nachprüfbar sind. Da die oben erwähnten Verbindungen als solche gar nicht entgeltrelevant sind, dürfen diese auch nicht in der Rechnung ausgewiesen werden. [S. 84 f.]
11.11.2 Sollen auch Angerufene einen Einzelverbindungsnachweis erhalten?
Nicht nur der Anrufer, sondern auch der Angerufene kann in bestimmten Fällen einen EVN zur Prüfung der Abrechnung erhalten. Dies gilt etwa für die oben erwähnten 0800er Rufnummern, bei denen nur dem Angerufenen Kosten entstehen. Dabei wäre die Angabe der vollständigen Rufnummer auf dem EVN allerdings nicht datenschutzgerecht. Unabhängig von der Nutzung der Rufnummernunterdrückung könnte der Inhaber der 0800er Rufnummer dann nämlich den Anrufer identifizieren. Deshalb darf nur die um drei Stellen verkürzte Rufnummer auf dem EVN erscheinen. Diese Auffassung, die ich schon früher vertreten habe, ist nunmehr durch die Regelung in der Telekommunikations-Datenschutzverordnung aus dem Jahr 2000 eindeutig bestätigt worden. [...] [S. 85]