0800-Zugang mit nachträglichen Entgeltforderungen

AW: 0800-Zugang mit Nachträglichen Entgeltforderungen

Reducal schrieb:
Schlimm für die Betroffenen daran ist noch dazu, dass die 0800er-Verbindung an sich über den Einzelverbindungsnachweis des Netzbetreibers nicht aufgelistet wird und somit die Sache kaum nachvollziehbar ist.

Hansenet listet auch die Verbindungen zu kostenfreien Rufnummern in dem Einzelverbindungsnachweis auf.

viele Grüße,

don Frago
 
Zum Thema 0800 und EVN habe ich Folgendes gefunden:

Tätigkeitsbericht 2001 und 2002 des Bundesbeauftragten für den Datenschutz/ 19. Tätigkeitsbericht (PDF):
11 Telekommunikations- und Teledienste
[...]

11.11.1 Entgeltfreie Verbindungen – nicht auf der Rechnung
Nach § 7 Abs. 3 Telekommunikations-Datenschutzverordnung hat der Diensteanbieter unmittelbar nach Beendigung der Verbindung aus den erhobenen Verbindungsdaten die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln und nicht erforderliche Daten unverzüglich zu löschen. Bei entgeltfreien Verbindungen besteht daher keine Notwendigkeit, solche Verbindungsdaten nach Versendung der Rechnung abzuspeichern. Dies gilt beispielsweise für Verbindungen zu 0800-Rufnummern, die für den Anrufer kostenfrei sind. Das hat für die Kunden, die einen EVN beantragt haben, zur Folge, dass dort nur die entgeltpflichtigen Verbindungen aufgeführt werden dürfen. Damit wird das Fernmeldegeheimnis, dem auch die im EVN aufgeführten Verbindungsdaten unterliegen, nur so weit eingeschränkt, wie es zugunsten der Transparenz der Rechnung erforderlich ist. Die Daten müssen allerdings so aussagekräftig sein, dass Höhe und Richtigkeit der für die einzelnen Verbindungen geltend gemachten Entgelte nachprüfbar sind. Da die oben erwähnten Verbindungen als solche gar nicht entgeltrelevant sind, dürfen diese auch nicht in der Rechnung ausgewiesen werden. [S. 84 f.]

11.11.2 Sollen auch Angerufene einen Einzelverbindungsnachweis erhalten?
Nicht nur der Anrufer, sondern auch der Angerufene kann in bestimmten Fällen einen EVN zur Prüfung der Abrechnung erhalten. Dies gilt etwa für die oben erwähnten 0800er Rufnummern, bei denen nur dem Angerufenen Kosten entstehen. Dabei wäre die Angabe der vollständigen Rufnummer auf dem EVN allerdings nicht datenschutzgerecht. Unabhängig von der Nutzung der Rufnummernunterdrückung könnte der Inhaber der 0800er Rufnummer dann nämlich den Anrufer identifizieren. Deshalb darf nur die um drei Stellen verkürzte Rufnummer auf dem EVN erscheinen. Diese Auffassung, die ich schon früher vertreten habe, ist nunmehr durch die Regelung in der Telekommunikations-Datenschutzverordnung aus dem Jahr 2000 eindeutig bestätigt worden. [...] [S. 85]
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz: BfD-Info 5. Datenschutz in der Telekommunikation, 6. Auflage, Februar 2004 (PDF, Server der Uni Bremen):
4 Datenschutz in der Telekommunikation: Das Telekommunikationsgesetz und die Telekommunikations-Datenschutzverordnung
[...]

4.5.4.1 Einzelverbindungsnachweis
[...]
Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 TDSV sind im EVN nur die Verbindungen mitzuteilen, für die der Kunde entgeltpflichtig ist. Auch wenn dies den Schluss zulässt, dass entgeltfreie Verbindungen generell nicht im EVN aufgeführt werden dürfen, muss diese Frage jedoch differenziert betrachtet werden. Bei einem echten Flatrate-Tarif, bei dem das gesamte Gebührenaufkommen in festgelegten Zeiträumen oder an bestimmten Tagen (z.B. an Wochenenden, sonn- und feiertags) durch den vereinbarten Pauschalbetrag abgegolten ist, ist die Sachlage klar. Die Verbindungsdaten werden für die Berechnung des Entgelts nicht benötigt und sind nach § 7 Abs. 3 TDSV nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. Sie dürfen daher auch nicht im EVN aufgeführt werden. Gleiches gilt sicherlich auch für entgeltfreie Verbindungen zu 0800-er Rufnummern, bei denen der Angerufene die Kosten übernimmt. [...] [S. 48]

5 Einzelne Datenschutzprobleme in der Telekommunikation
[...]

5.3 Mehrwertdienste
Es gibt verschiedene Mehrwertdienste. Die bekanntesten sind kostenlose 0800er Dienste („Free-Phone“), „Shared-Cost“-Dienste, die mit 0180 beginnen und die teureren 0190er- bzw. 0900er- „Premium-Rate“-Dienste. Die kostenlosen Gespräche über eine 0800er-Rufnummer dürfen nicht auf dem Einzelverbindungsnachweis des anrufenden Anschlussinhabers aufgeführt werden, da diese nicht gebührenrelevant sind (siehe 4.5.4.1). In Einzelfällen wurden diese dennoch aufgeführt wurden, was beispielsweise bei der Telefonseelsorge, die z. T. über kostenfreie 0800er-Nummern erreichbar ist, sehr bedenklich sein kann. [...] [S. 77]
Zugegeben, die Quellen sind nicht die neuesten... :oops:

Vielleicht weiß jemand, ob die zitierten Stellen noch aktuell sind, heute noch so argumentiert wird? ;)
 
AW: 0800-Zugang mit nachträglichen Entgeltforderungen

Reducal schrieb:
Danke für den Hinweis, die T-Com nämlich z. B. nicht.
Na die T-Com rechnet mit ihrem T-Pay über eine 0800-Nummer sogar Beträge bis 500 Euro ab. Das finde ich mal inovativ.

Volki
 
AW: 0800-Zugang mit nachträglichen Entgeltforderungen

...das mag sein, es geht aber um die Auflistung einer 0800er-Einwahl am Einzelverbindungsnachweis beim Telefonanschlussinhaber.
 
AW: 0800-Zugang mit nachträglichen Entgeltforderungen

Die TDSV gibt es seit Inkraftreten des aktuellen TKG nicht mehr.

Im TKG heisst es in § 99 zum Einzelverbindungsnachweis:

...derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist..

Demnach wäre es nach wie vor unzulässig, kostenfreie Verbindungen auf dem Einzelverbindungsnachweis aufzuführen.

Ich persönlich finde es ok, allerdings wäre es mir recht, wenn die Daten der kostenfreien Verbindungen nach Rechnungstellung sofort gelöscht würden.

Vielleicht kann man ja auch so argumentieren: Der Kunde ist sehr entgeltpflichtig für diese Verbindungen, bloss der Tarif beträgt "0,0000"....

viele Grüße,

Don Frago
 
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