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Was sagt das Gesetz?
http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__45h.html
http://www.aufrecht.de/urteile/tele...ern-bgh-urteil-vom-201005-az-iii-zr-3705.html
Das Gesetz verlangt in der Rechnung eine ladungsfähige Anschrift desjenigen, der Vertragspartner sein will und Geld fordert.
Die Konstruktion vieler Nutzlosdienste per Telefon mit einem "technischen" Dienstleister, der für nichts verantwortlich sein will und trotzdem scheinbar die Anforderungen des Gesetzes nach einer ladungsfähigen Anschrift "erfüllt", und einem "Leistungsanbieter" hinter schillernden Postfächern in aller Welt, der für den Kunden in keiner Weise greifbar ist, benachteiligt Verbraucher unzumutbar.
Wer meint, Geld fordern zu dürfen, muss mit der eigenen ladungsfähigen Anschrift in der Rechnung genannt sein.
Er muss einen wirksamen Vertragsschluss belegen können. Bei telefongestützten Dienstleistungen scheitet das in der Regel daran, dass die Verbraucherinformation zu den Widerrufsrechten nicht rechtswirksam erfolgt.
Wenn der Leistungserbringer für den Telefonkunden das Geld nicht selbst einfordern will, kann er das Inkasso an Unternehmen übertragen, die dafür zugelassen sind. Ich finde auf rechnungsinfo.de keine Hinweise, dass dort Inkasso für Forderungen Dritter durchgeführt werden dürfte.
Der technische Dienstleister hat Verträge mit dem Leistungserbringer für den Telefonkunden und kann für seine technische Dienstleistung auch nur von ihm bezahlt werden. Es gibt keine Grundlage, dass er das eigene Geld von einem Dritten, nämlich dem Telefonkunden, fordert, mit dem er kein Vertragsverhältnis hat. Dass er gleich noch das Geld für den möglichen Vertragspartner des Verbrauchers fordert, ist absurd.
http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__45h.html
Was sagt der BGH?(1) Soweit ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dem Teilnehmer eine Rechnung stellt, die auch Entgelte für Leistungen Dritter ausweist, muss die Rechnung des Anbieters in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form Folgendes enthalten:
1. die konkrete Bezeichnung der in Rechnung gestellten Leistungen,
2. die Namen und ladungsfähigen Anschriften beteiligter Anbieter von Netzdienstleistungen,
3. einen Hinweis auf den Informationsanspruch des Teilnehmers nach § 45p,
4. die kostenfreien Kundendiensttelefonnummern der Anbieter von Netzdienstleistungen und des rechnungsstellenden Anbieters, unter denen der Teilnehmer die Informationen nach § 45p erlangen kann,
5. die Gesamthöhe der auf jeden Anbieter entfallenden Entgelte.
http://www.aufrecht.de/urteile/tele...ern-bgh-urteil-vom-201005-az-iii-zr-3705.html
Konkret: Es kann einen Vertrag geben mit dem eigentlichen Leistungserbringer. Technische Dienstleister in der Verschleierungskette dazwischen sind für den Kunden nicht sichtbar und für nichts Gesprächs- oder gar Vertragspartner.Der Anwahl einer Mehrwertdienstenummer ist nicht der objektive Erklärungswert zu entnehmen, dass der Nutzer nicht nur mit dem Mehrwertdiensteanbieter, sondern auch mit dem Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber eine (entgeltliche) vertragliche Beziehung begründen will. Dies scheitert bereits daran, dass dieser aus Sicht eines objektiven Dritten bei vernünftiger Betrachtung der bekannten oder erkennbaren Umstände (vgl. hierzu z.B. BGHZ 36, 30, 33; BGH, Urteil vom 12. März 1992 - IX ZR 141/91 - NJW 1992, 1446 f; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 133 Rn. 27) nicht Adressat einer Willenserklärung ist. Dem durchschnittlich verständigen und informierten Telefon- und Internetnutzer ist, wovon auch ein objektiver Dritter auszugehen hat, die Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwertdiensteanbieter nicht bekannt, sofern er nicht - etwa im Wege des sogenannten call-by-call-Verfahrens - gezielt einen bestimmten Verbindungsnetzbetreiber auswählt. Ihm ist deshalb nicht bewusst, dass die Verbindung zu dem Mehrwertdienst auch durch zwischengeschaltete Leistungserbringer hergestellt wird.
Das Gesetz verlangt in der Rechnung eine ladungsfähige Anschrift desjenigen, der Vertragspartner sein will und Geld fordert.
Die Konstruktion vieler Nutzlosdienste per Telefon mit einem "technischen" Dienstleister, der für nichts verantwortlich sein will und trotzdem scheinbar die Anforderungen des Gesetzes nach einer ladungsfähigen Anschrift "erfüllt", und einem "Leistungsanbieter" hinter schillernden Postfächern in aller Welt, der für den Kunden in keiner Weise greifbar ist, benachteiligt Verbraucher unzumutbar.
Wer meint, Geld fordern zu dürfen, muss mit der eigenen ladungsfähigen Anschrift in der Rechnung genannt sein.
Er muss einen wirksamen Vertragsschluss belegen können. Bei telefongestützten Dienstleistungen scheitet das in der Regel daran, dass die Verbraucherinformation zu den Widerrufsrechten nicht rechtswirksam erfolgt.
Wenn der Leistungserbringer für den Telefonkunden das Geld nicht selbst einfordern will, kann er das Inkasso an Unternehmen übertragen, die dafür zugelassen sind. Ich finde auf rechnungsinfo.de keine Hinweise, dass dort Inkasso für Forderungen Dritter durchgeführt werden dürfte.
Der technische Dienstleister hat Verträge mit dem Leistungserbringer für den Telefonkunden und kann für seine technische Dienstleistung auch nur von ihm bezahlt werden. Es gibt keine Grundlage, dass er das eigene Geld von einem Dritten, nämlich dem Telefonkunden, fordert, mit dem er kein Vertragsverhältnis hat. Dass er gleich noch das Geld für den möglichen Vertragspartner des Verbrauchers fordert, ist absurd.