Unerlaubte Telefonwerbung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre an den Bereich Rufnummernmissbrauch per E-Mail gerichtete Anfrage vom 15.06.2009 ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) eingegangen und wird unter dem Zeichen EB195772 geführt. Bitte geben Sie bei Rückfragen stets dieses Zeichen an.
Auf Grund Ihrer Beschwerde über die Rufnummer 08914367251 haben wir diese auf Vereinbarkeit mit telekommunikationsrechtlichen Vorschriften überprüft. Allerdings konnten keine Verstöße gegen diese Vorschriften festgestellt werden.
Bei dem von Ihnen geschilderten Vorfall handelt es sich nach unseren Erkenntnissen um Anrufversuche eines Call-Centers, das zur Anwahl einen so genannten "predictive dialer" verwendet hat. Hierbei werden gleichzeitig mehrere Rufnummern angewählt. Sobald der erste der Angerufenen das Gespräch entgegennimmt, werden die anderen laufenden Anrufe abgebrochen, die Rufnummern auf Wiedervorlage gelegt und zu einem späteren Zeitpunkt erneut angewählt. Sofern ein Call-Center bei den Anrufen die eigene Rufnummer übermittelt, kann diese im Anzeigenfeld der Angerufenen erscheinen.
Allerdings möchten wir die Gelegenheit nutzen und Sie über die bevorstehenden gesetzlichen Änderungen hinsichtlich unerlaubter Telefonwerbung informieren:
Wie Sie vielleicht der Presse entnehmen konnten, hat der Bundesrat am 15.05.2009 den am 26.03.2009 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf zur "Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" bestätigt.
Die neuen gesetzlichen Regelungen ermöglichen insbesondere der Bundesnetzagentur ein effektiveres Vorgehen gegen Werbung mit unerlaubten Telefonanrufen. Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem eine Klarstellung der bisherigen gesetzlichen Regelung im UWG vor, wonach Verbraucherinnen und Verbraucher in den Erhalt von Werbeanrufen vorher ausdrücklich eingewilligt haben müssen. Im Hinblick auf die Änderungen im TKG muss nach dem Gesetzesentwurf bei werbenden Telefonanrufen die Rufnummer des Anrufers angezeigt werden. Verstöße gegen diese neuen Regelungen sollen künftig durch die Bundesnetzagentur mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Die Gesetzesänderungen treten aber erst mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter
Bundesanzeiger Verlag | Bundesgesetzblatt online sowie unter
GesetzesPortal. Die neuen gesetzlichen Regelungen werden aber erst für den Zeitraum nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten. Bitte beachten Sie, dass deshalb Verstöße vor diesem Zeitpunkt nicht im Nachhinein durch die Bundesnetzagentur geahndet werden können.
Gegebenenfalls können Sie zivilrechtlich gegen diese Belästigung vorgehen. Dies hängt aber vom konkreten Einzelfall ab und macht daher eine allgemeine Bewertung seitens der Bundesnetzagentur unmöglich.
Wir hoffen dennoch, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Für Ihren Hinweis möchten wir uns an dieser Stelle nochmals bei Ihnen bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundesnetzagentur