0190-Nummern: Telefongesellschaft muss Richtigkeit beweisen

Einmal die Meldung komplett:
Heise schrieb:
0190-Nummern: Telefongesellschaft muss Richtigkeit beweisen

Bei teueren 0190-Nummern muss im Streitfall die Telefongesellschaft die Richtigkeit der Telefonrechnung beweisen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Landau/Pfalz hervor. Gelingt dem Telefonbetreiber dieser Nachweis nicht, so geht die Gesellschaft nach dem Richterspruch leer aus (Az.: 1 S 104/04).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Telefonunternehmens gegen eine Kundin ab. Die Kundin sollte angeblich in erheblichem Umfang so genannte Mehrwertdienste (0190- oder 0900-Nummern; die Rufnummerngasse mit 0190 läuft für Mehrwertdienste aus) in Anspruch genommen haben. Die Frau bestritt dies und zweifelte an der Richtigkeit der Telefonrechnung. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte das Telefonunternehmen zwar Verbindungsnachweise zusammengestellt, es fehlten aber jeweils die letzten drei Ziffern. Damit war der Anbieter der möglicherweise in Anspruch genommenen Dienste nicht zweifelsfrei zu ermitteln. Die Telefongesellschaft war der Meinung, dies gehe zu Lasten der Kundin.

Das Landgericht folgte dem nicht. Es sei allein Sache der Telefongesellschaft, die für die Abrechnung erforderlichen Verbindungsdaten zu speichern und notfalls abzurufen. Da der Kunde auf Art und Umfang der Speicherung keinen Einfluss habe, könnten unvollständige Daten auch nicht zu seinen Lasten gehen. (dpa) / (jk/c't)
[Hervorhebungen durch kh]
 
Besonders schön klingt in der Begündung:

In 1. Instanz unbestritten hatte die Beklagte fristgerecht Einwendungen gegen ihre Telefonrechnung erhoben und Auskunft wegen der hohen Abrechnung verlangt. Als Diensteanbieter hatte die Zedentin Anlass, alle Verbindungsdaten zu speichern bzw. sich übermitteln zu lassen, die für die Abrechnung und die Durchsetzung ihrer Forderung gegenüber der Beklagten erforderlich sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TDSV gehören dazu auch die vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienste. Die Zedentin zieht aus der Nutzung der Mehrwertdienste wirtschaftliche Vorteile, da sie von ihren Kunden ein höheres Entgelt erhält als bei der Inanspruchnahme von Standarddienstleistungen. Bei einer Abgrenzung der Risikobereiche ist es daher die Obliegenheit der Zedentin, durch entsprechende vertragliche Gestaltung eine so vollständige Übermittlung von Verbindungsdaten sicherzustellen, dass der Zedentin eine Abrechnung und auch letztlich Durchsetzung ihrer vermeintlichen Forderung möglich ist. Dies gilt insbesondere, wenn es um den Bereich der kostenträchtigen Mehrwertdiensterufnummern (0190er-Nummern) geht. Da die übermittelten Datenbestände im vorliegenden Fall jedoch so unvollständig sind, dass die Zedentin selbst noch nicht einmal in der Lage ist, die Mehrwertdienste konkret vorzutragen, welche die Beklagte in Anspruch genommen haben soll, liegt ein Versäumnis im eigenen Pflichtenkreis der Zedentin vor. Mithin ist eine Umkehr der Beweislast zugunsten der Klägerin nicht gerechtfertigt.
Hervorhebung von mir.

Das zergeht auf der Zunge:
Mithin ist eine Umkehr der Beweislast zugunsten der Klägerin nicht gerechtfertigt.
 
Merkwürdiger Zufall:
Kurios an dieser Meldung ist, dass vor fast genau einem Jahr eine Entscheidung des LG Trier die Runde machte, das genau das gleiche Aktenzeichen trägt (1 S 104/04). In diesem Fall ging es um die Klage eines Inkassounternehmens gegen einen Telefonkunden wegen der angeblichen Nutzung eines Auskunfts-Dienstes von Privatanbietern. Die Klage wurde abgewiesen, "weil auf dem Einzelverbindungsnachweis die von der Auskunft hergestellten Verbindungen nicht aufgeschlüsselt waren". Laut Pressemitteilung des Gerichts ging es auch hier um die fehlenden drei Ziffern. Ein wirklich sonderbarer Zufall.
http://www.intern.de/news/6864.html
 
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