01019 Telefondienste GmbH

01019 - noch eine Fehlerquelle

Mein Freund hat diese Woche ebenfalls eine 01019-Mahnung bekommen.

Dabei stellte sich heraus, daß die Überweisungen vor Monaten auf ein anderes Konto gingen. Der Eingang wurde nachträglich bestätigt.

euer Ingo
 
Im Thread habe ich die Problematik mit den 01019/01024 Telefondiensten angesprochen. Da ich aktuell von einem Mahnbescheid der 01024 Telefondienste betroffen bin, möchte ich über meine Verteidigung berichten. Die 01024 Telefondienste sind vertreten durch die KSP Anwälte in Hamburg:
X-Stadt, 23. Dezember 2003

Amtsgericht Schleswig
-Mahnabteilung-
PSF 11 70

24821 Schleswig

Vorab per Telefax: 04621/815-311

Az. XX-XXXXXXX-X-X

2 Abschriften anbei

Widerspruchsbegründung:

In Sachen
01024 Telefondienste GmbH ./. mich

habe ich gegen den am 23.12.2003 zugestellten Mahnbescheid über eine angebliche Forderung von € 188,82 am 23.12.2003 Widerspruch eingelegt.

Ich beantrage,

1. das Mahnverfahren in das streitige Verfahren vor dem Amtsgericht X-Stadt überzuleiten.

Für das weitere Verfahren nach der Überleitung beantrage ich ,

2. die Klage als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
3. im Fall, dass die Klägerin nicht innerhalb der Frist des § 697 Abs. 1 ZPO den Anspruch schlüssig begründet, unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen;
4. das Urteil in Bezug auf die Kosten – notfalls gegen Sicherheitsleistung – für vorläufig vollstreckbar zu erklären;
5. gem. § 330 ZPO gegen die Klägerseite das Versäumnisurteil zu erlassen, falls diese nicht in der mündlichen Verhandlung erscheint;
6. für den Fall, dass das Urteil für die Beklagtenseite einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, Vollstreckungsklausel zu erteilen;
7. gem. § 213 a ZPO den Zeitpunkt der Zustellung an die Klägerin zu bescheinigen.

Die Antragstellerin wird aufgefordert,

1. dem Antragsgegner das vermeintliche Verbindungsaufkommen nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln
2. dem Antragsgegner die Dokumentation über die technische Prüfung nach § 16 TKV vorzulegen

Weiter erhebe ich schon jetzt

die Einrede der Verjährung

Begründung

I. Zur Unzulässigkeit des Mahnantrags / Klage

Der Mahnantrag genügt nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 690 I Ziff. 1 ZPO. Gerügt wird das Fehlen der namentlichen Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters der Antragstellerin. Die Berichtigung der Parteibezeichnung ist nur bis zur Zustellung des Mahnbescheids zulässig. Insoweit wird die Prozessfähigkeit der Antragstellerin ausdrücklich bestritten.

II. Hilfsvortrag im Fall des Beweises der Prozessfähigkeit: Zur Unbegründetheit

Hilfsweise wird zur behaupteten Forderung weiterhin ausgeführt:

Hintergrund der behaupteten Forderung ist laut Mahnbescheid ein angeblicher Dienstleistungsvertrag, aus dem die Antragstellerin mit Rechnung Nr. XX/XXXXXX/X vom 15.5.2002 eine Vergütung in Höhe von € 121,47 berechnet haben will.

Hierzu ist vorzutragen:

Der Antragsgegner hat zu keiner Zeit mit der Antragstellerin einen Dienstvertrag abgeschlossen, aus dem die Antragstellerin einen Vergütungsanspruch von € 121,47 erworben hat. Die Antragstellerin hat dem Beklagten niemals eine Rechnung mit der Nummer XX/XXXXXX/X unter dem Datum 15.5.2002 erteilt. Diese im Mahnbescheid aufgestellte Behauptung verwundert umso mehr, als die Antragstellerin gemäß Ziff. 7.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Festnetz der Firma 01024 Telefondienste GmbH ihren Kunden zu keiner Zeit selbst Entgelte berechnet. Hierzu bedient sich die Antragstellerin stets der Teilnehmernetzbetreiber.

„7 . Z a h l u n g s b e d i n g u n g e n
7 . 1 . Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge verpflichtet,
wie sie sich aus den von 01024 veröffentlichten Tarifen in der jeweils
gültigen Fassung im einzelnen ergeben. Abrechnungen erfolgen
durch den Netzbetreiber, z. B. Deutsche Telekom. Das
Mahnverfahren wird von 01024 durchgeführt. Die Mehrwertsteuer
wird in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich
festgelegten Höhe gesondert in Rechnung gestellt.“

Bestritten wird darüber hinaus, dass der Antragstellerin Mahnkosten in Höhe von € 10,00 entstanden sind. Die Antragstellerin hat die angebliche Rechnung vom 15.5.2002 niemals gestellt und auch nicht angemahnt.

Zwei Abschriften anbei

PC-Fax, ohne Unterschrift gültig

Anmerkung:

Der Mahnbescheid bezieht sich ausdrücklich auf eine Rechnung mit einem Aktenzeichen der 01024-Telefondienste. Außerdem gibt es bei mir keine DTAG-Rechnung vom 15.5.2002.

Counselor
 
Also, wenn man sich diesen 'Fall' und Andere betrachtet und dabei den Augenmerk mal etwas in Richtung 'Begründungen der Forderungssteller' lenkt, sieht es doch recht eigenartig aus.

Ich gehe mal davon aus, das Firmen ab einer bestimmten Größe eine eigene Rechtsabteilung mit 'studierten' Anwälten hat bzw. zumindest eine Standardkanzlei regelmäßig beauftragt.

Betrachtet man dann deren grobe handwerkliche und sachliche Fehler, stellt sich für mich als rechtlich Ungeschulten die Frage, was die während der Zeit auf der Uni eigentlich getrieben haben? Etwa nur gekellnert oder Taxi gefahren?

Es soll ja die Handwerksordnung geändert werden, so das Handwerke ohne Gefahrenpotential nicht mehr dem Meisterzwang unterliegen.
Vielleicht sollte man das auf die 'Rechtsberatung' oder speziell den Schutz der anwaltlichen Tätigkeit ausdehnen. Viel 'ungeschickter' als einige der 'Studierten' würde ich mich als juristisch Ungebildeter auch nicht anstellen. :lupe:
 
Mit Schreiben vom 6.1.04 hatte das AG Schleswig mir und der Gegenseite die Abgabe der Akten an das Prozessgericht mitgeteilt.

Gestern kam wieder Bewegung in die Sache:

Die KSP Anwälte drohen mit der Verdopplung der Kosten, wenn ich an meinem Widerspruch gegen den Mahnbescheid festhalte:

KSP schrieb:
...bekanntlich vertreten wir die Interessen der 01024 Telefondienste GmbH. Wir haben Ihnen vor kurzem einen Mahnbescheid zustellen lassen. Hiergegen haben Sie Widerspruch erhoben.

Wir möchten darauf hinweisen, dass es aufgrund Ihres Widerspruchs zu einem Prozess mit weiteren erheblichen Kosten kommt, die u. U. zu einer Verdopplung der Forderung führen können. Falls Sie ohnehin bereits Schwierigkeiten mit der Begleichung der Forderung unserer Mandantschaft haben, werden diese dann noch größer.

Wir geben Ihnen deshalb mit diesem Schreiben Gelegenheit, Ihren Widerspruch innerhalb von

zehn Tagen ab Datum dieses Schreibens

zurückzunehmen, damit zur Sicherung der Forderung ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden kann. Nur so bleiben Ihnen weitere, erhebliche Kosten erspart. Ein entsprechendes Formular haben wir beigefügt. Bitte senden Sie dieses unterschrieben unverzüglich und direkt an das dort angegebene Amtsgericht.

Sobald wir vom Gericht die Mitteilung über die erfolgte Rücknahme erhalten haben, können Sie, sofern Ihnen der Ausgleich in einer Summe nicht möglich ist, die Forderung durch angemessene Ratenzahlung abtragen.

Bitte rufen Sie uns hierzu unter der oben rechts unter dem Datum angegebenen Durchwahl-Telefonnummer an. Sofern eine Ratenzahlungsvereinbarung zustande kommt und diese eingehalten wird, werden bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungen selbstverständlich aus dem noch zu beantragenden Vollstreckungsbescheid keine Maßnahmen gegen Sie eingeleitet.

Mit freundlichen Grüßen
KSP Rechtsanwälte

Es scheint so, dass man bei den KSP Anwälten noch nicht begriffen hat, dass ich die Durchführung des Verfahrens beantragt habe. Damit dies so bleibt, werde ich auf das Schreiben nicht antworten.
 
Counselor schrieb:
Mit Schreiben vom 6.1.04 hatte das AG Schleswig mir und der Gegenseite die Abgabe der Akten an das Prozessgericht mitgeteilt.

Gestern kam wieder Bewegung in die Sache:

Die KSP Anwälte drohen mit der Verdopplung der Kosten, wenn ich an meinem Widerspruch gegen den Mahnbescheid festhalte:

KSP schrieb:
...bekanntlich vertreten wir die Interessen der 01024 Telefondienste GmbH. Wir haben Ihnen vor kurzem einen Mahnbescheid zustellen lassen. Hiergegen haben Sie Widerspruch erhoben.

Wir möchten darauf hinweisen, dass es aufgrund Ihres Widerspruchs zu einem Prozess mit weiteren erheblichen Kosten kommt, die u. U. zu einer Verdopplung der Forderung führen können. Falls Sie ohnehin bereits Schwierigkeiten mit der Begleichung der Forderung unserer Mandantschaft haben, werden diese dann noch größer.

Wir geben Ihnen deshalb mit diesem Schreiben Gelegenheit, Ihren Widerspruch innerhalb von

zehn Tagen ab Datum dieses Schreibens

zurückzunehmen, damit zur Sicherung der Forderung ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden kann. Nur so bleiben Ihnen weitere, erhebliche Kosten erspart. Ein entsprechendes Formular haben wir beigefügt. Bitte senden Sie dieses unterschrieben unverzüglich und direkt an das dort angegebene Amtsgericht.

Sobald wir vom Gericht die Mitteilung über die erfolgte Rücknahme erhalten haben, können Sie, sofern Ihnen der Ausgleich in einer Summe nicht möglich ist, die Forderung durch angemessene Ratenzahlung abtragen.

Bitte rufen Sie uns hierzu unter der oben rechts unter dem Datum angegebenen Durchwahl-Telefonnummer an. Sofern eine Ratenzahlungsvereinbarung zustande kommt und diese eingehalten wird, werden bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungen selbstverständlich aus dem noch zu beantragenden Vollstreckungsbescheid keine Maßnahmen gegen Sie eingeleitet.

Mit freundlichen Grüßen
KSP Rechtsanwälte

Es scheint so, dass man bei den KSP Anwälten noch nicht begriffen hat, dass ich die Durchführung des Verfahrens beantragt habe. Damit dies so bleibt, werde ich auf das Schreiben nicht antworten.

Vielleicht sollte man denen lieb schreiben, dass die Korrespondenz doch von jetzt an mit dem zuständigen Gericht zu führen ist und hoffen, dass eine noch blödere Antwort darauf zurückkommt. Scheinbar wollen die ja immer das letzte Wort haben, auch wenn von Geschädigtenseite alles gesagt ist. Ich halt´s für den absoluten Gipfel in der Reihe der Frechheiten, die die Gegenseite auffährt. Und wahrscheinlich wollen die auch noch Geld für diese "juristische Beratung"...
 
Geschätzter Counselor,

ich nehme den Ball auf. Ich habe jetzt auch so einen Fall mit 01019 und KSP frisch auf dem Tisch. Die Aktenführung darf öffentlich erfolgen - also beteilige ich mich an diesem Thread.

Mehr dazu im Leufe der Woche ...
 
KatzenHai schrieb:
Mehr dazu im Leufe der Woche ...

Ich harre gespannt der Dinge, sind des KatzenHais Beiträge doch stets eine große Bereicherung. In meinem Fall wird es noch ein paar spannende Wendungen geben, so dass auch dem Sachbearbeiter bei KSP nicht langweilig werden wird.
 
So, diesen Treat schon mal in die Liste der beobachteten Treats aufgenommen, Popcornmaschine positioniert, neue Eiswürfel angesetzt!

Von KatzenHai durften wir ja schon einiges lesen, und Counselor hatte gute Kommentare.

Nehme mal an, das dieser Treat die Comedyshow der nächsten Wochen wird.

:flower:

Noch eine Frage: gerade Rechtanwälte sind ja häufig nicht gerade zimperlich in der Formulierung ihrer Schreiben.
In wie weit muß da die Wahrheit drin stehen (z.B. Ankündigung von Folgen, die nicht oder so nicht eintreten können, oder anderes) und wo beginnt bei Schreiben von RA die Nötigung?
Als rechtlich Ungebildeter sehe ich diese Grenze sehr oft überschritten.
 
@ Counselor

Nur um den Hintersinn Deiner Aktionen besser zu verstehen: ich dachte bisher, ein Mahnbescheid kann nur durch einfachen Widerspruch zurückgewiesen werden.

Counselor schrieb:
Ich beantrage,

1. das Mahnverfahren in das streitige Verfahren vor dem Amtsgericht X-Stadt überzuleiten.


Bedeutet das, daß es schon ein streitiges Verfahren in der Sache gibt?

Oder ist dieser Zug sozusagen das „Mittel der Wahl“, um einen Prozeß zu erzwingen? Wenn ja, mit welchen Folgen? Etwa, daß der Mahnende auch die Rolle des Klägers einnehmen muß, mit entsprechenden Folgen für die Verteilung der Beweislast?
 
Qoppa schrieb:
Oder ist dieser Zug sozusagen das „Mittel der Wahl“, um einen Prozeß zu erzwingen? Wenn ja, mit welchen Folgen? Etwa, daß der Mahnende auch die Rolle des Klägers einnehmen muß, mit entsprechenden Folgen für die Verteilung der Beweislast?

Damit wird ein Prozess erzwungen, und der Mahnende kommt in die Rolle des Klägers. Begründet er seinen Anspruch nicht, dann wird die Klage ganz schnell durch 1. Versäumnisurteil abgewiesen.
 
Danke, Counselor, - ich schätze Deine präzisen Auskünfte sehr.

Da dieser Zug auch für mein Vorgehen in Betracht käme, ich mir aber erst dann einen Anwalt nehmen will, wenn ich sicher bin, daß - ein positiver Ausgang vorausgesetzt - die Gegenseite auch die Kosten zu tragen hat: sobald die Überleitung beantragt ist, gibt´s kein Entkommen mehr, richtig?
 
Nachdem die KSP Anwälte mir mit Schreiben vom 21.1.2004 die Verdoppelung der Forderung angedroht hatten, hat mich heute über das Amtsgericht folgender Schriftsatz vom 23.1.2004 erreicht:
KSP schrieb:
In Sachen
01024 Telefondienste GmbH ./. mich
RAe Dr. Seegers pp.

nimmt die Klägerin die Klage zurück

Marc-R. B.
Rechtsanwalt
 
Der Genervte schrieb:
Noch eine Frage: gerade Rechtanwälte sind ja häufig nicht gerade zimperlich in der Formulierung ihrer Schreiben.
In wie weit muß da die Wahrheit drin stehen (z.B. Ankündigung von Folgen, die nicht oder so nicht eintreten können, oder anderes) und wo beginnt bei Schreiben von RA die Nötigung?
Als rechtlich Ungebildeter sehe ich diese Grenze sehr oft überschritten.

Das kommt eben auf den Empfänger an. Schreibe ich (wie hier) an einen Kollegen, kenne ich in der Wortwahl wenig Hemmungen. Schreibe ich an Mütterchen Mü, die arme Rentnerin, die leider mit 15 € aus der letzten Versandhausbestellung im Debit ist, verfasse ich es sachlich und ohne Polemik.
Meine Auffassung ist: Man weiß nie, wer das noch zu lesen bekommt. Viele vorgerichtliche Schreiben landen ja später als Anlage in Prozessen - und manche Richter machen sich sogar die Mühe und lesen diese Anlagen. Die Prozessatmophäre wird dann durchaus auch vom Stil der Schreiben vorher beinflusst, was man also bereits dann berücksichtigen kann und m.E. sollte.
Es hängt natürlich auch von der Selbstsicherheit der Forderung oder der Einwände ab ...
Deshalb brauchts ja auch Menschen, die formulieren, je nach Einzelfall. Und nicht einfach nur Textbausteinsammlungen auf CD-ROM *Lanze brech*

Was die Wahrheit betrifft: Es ist nicht schön, wenn ich vorprozessual wilde Behauptungen aufstelle und (weil jetzt ein Richter liest) im prozess plötzlich nur die Hälfte vortrage - was aber tatsächlich nicht alle Kollegen ebenso empfinden.
 
Qoppa schrieb:
Oder ist dieser Zug sozusagen das „Mittel der Wahl“, um einen Prozeß zu erzwingen? Wenn ja, mit welchen Folgen? Etwa, daß der Mahnende auch die Rolle des Klägers einnehmen muß, mit entsprechenden Folgen für die Verteilung der Beweislast?

Ich habe dies in eigener Sache gemacht und hier auch ein wenig die Vorteile (und auch Nachteile) erläutert. Mehr dazu unter http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=24424#24424 bzw. (etwas später) http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=25384&sid=1eaf6567ca9167a414c0a69fd5f91981#25384.

Effekt war: Klagevertreter hatte nur die üblichen zwei Wochen Begündungsfrist und konnte (faktisch) nur mit Textbausteinen reagieren. Keine wirkliche Vorbereitungszeit, keine echte Klagebegründung - Prozessstimmung im A....

Und meine überschießenden gerichtskosten habe ich auch größtenteils bereits erstattet erhalten - der Rest wird zur Zeit festgesetzt 8)
 
@Katzenhai

Danke für den Einblick in die Seele eines "Rechtsverdrehers" ;)

Meine Frage bezog sich aber mehr auf den rechtlichen Aspekt: in vielen Schreiben sind direkte oder indirekte aber eindeutige Drohungen von Folgen drin; Wo beginnt da die Nötigung?

Und, außer für den schlechten Eindruck vor einem Richter, in wie weit muß in der Korrespondenz die Wahrheit drin stehen. Als Beispiel die Behauptung, es würden schon Urteile in vergleichbaren Fällen bestehen - ohne anzufügen, das die nur in der eigenen Wunschvorstellung existieren.

Ich hoffe, ich habe meine Fragestellung jetzt besser formuliert.
 
01024 ....

so, hochinteressanter fall!
ich werde nun schon seit ca. August 2003 von ksp und/oder 01024 belästigt. nach einer schriftlichen aufforderung nach evn habe ich von 01024 erfahren:

bedauerlicher weise können wir ihre anfrage (eben diese nach den evns) nicht mehr bearbeiten, da der vorgang bereits annser inkassounternehmen abgegeben wurde.

bitte wenden sie sich bezüglich ihrer anfragen an ksp

nun denn, gibt es denn im fall mahnbescheid/verfahren schon neue "vortschritte"? ich habe nämlich heute von ksp erfahren müssen, daß sie 01024 das einleiten des gerichtl. mahnverfahrens empfohlen haben ....
 
Re: 01024 ....

(ent)nerv(ter) schrieb:
so, hochinteressanter fall!
ich werde nun schon seit ca. August 2003 von ksp und/oder 01024 belästigt. nach einer schriftlichen aufforderung nach evn habe ich von 01024 erfahren:

bedauerlicher weise können wir ihre anfrage (eben diese nach den evns) nicht mehr bearbeiten, da der vorgang bereits an unser inkassounternehmen abgegeben wurde.

bitte wenden sie sich bezüglich ihrer anfragen an ksp

nun denn, gibt es denn im fall mahnbescheid/verfahren schon neue "Fortschritte"? ich habe nämlich heute von ksp erfahren müssen, daß sie 01024 das einleiten des gerichtl. mahnverfahrens empfohlen haben ....


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Daten dürfen dann unbegrenzt gespeichert werden, wenn über die Abrechnung gestritten wird. Guckst Du da: § 6 TDDSG
 
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