X-Stadt, 23. Dezember 2003
Amtsgericht Schleswig
-Mahnabteilung-
PSF 11 70
24821 Schleswig
Vorab per Telefax: 04621/815-311
Az. XX-XXXXXXX-X-X
2 Abschriften anbei
Widerspruchsbegründung:
In Sachen
01024 Telefondienste GmbH ./. mich
habe ich gegen den am 23.12.2003 zugestellten Mahnbescheid über eine angebliche Forderung von € 188,82 am 23.12.2003 Widerspruch eingelegt.
Ich beantrage,
1. das Mahnverfahren in das streitige Verfahren vor dem Amtsgericht X-Stadt überzuleiten.
Für das weitere Verfahren nach der Überleitung beantrage ich ,
2. die Klage als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
3. im Fall, dass die Klägerin nicht innerhalb der Frist des § 697 Abs. 1 ZPO den Anspruch schlüssig begründet, unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen;
4. das Urteil in Bezug auf die Kosten – notfalls gegen Sicherheitsleistung – für vorläufig vollstreckbar zu erklären;
5. gem. § 330 ZPO gegen die Klägerseite das Versäumnisurteil zu erlassen, falls diese nicht in der mündlichen Verhandlung erscheint;
6. für den Fall, dass das Urteil für die Beklagtenseite einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, Vollstreckungsklausel zu erteilen;
7. gem. § 213 a ZPO den Zeitpunkt der Zustellung an die Klägerin zu bescheinigen.
Die Antragstellerin wird aufgefordert,
1. dem Antragsgegner das vermeintliche Verbindungsaufkommen nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln
2. dem Antragsgegner die Dokumentation über die technische Prüfung nach § 16 TKV vorzulegen
Weiter erhebe ich schon jetzt
die Einrede der Verjährung
Begründung
I. Zur Unzulässigkeit des Mahnantrags / Klage
Der Mahnantrag genügt nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 690 I Ziff. 1 ZPO. Gerügt wird das Fehlen der namentlichen Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters der Antragstellerin. Die Berichtigung der Parteibezeichnung ist nur bis zur Zustellung des Mahnbescheids zulässig. Insoweit wird die Prozessfähigkeit der Antragstellerin ausdrücklich bestritten.
II. Hilfsvortrag im Fall des Beweises der Prozessfähigkeit: Zur Unbegründetheit
Hilfsweise wird zur behaupteten Forderung weiterhin ausgeführt:
Hintergrund der behaupteten Forderung ist laut Mahnbescheid ein angeblicher Dienstleistungsvertrag, aus dem die Antragstellerin mit Rechnung Nr. XX/XXXXXX/X vom 15.5.2002 eine Vergütung in Höhe von € 121,47 berechnet haben will.
Hierzu ist vorzutragen:
Der Antragsgegner hat zu keiner Zeit mit der Antragstellerin einen Dienstvertrag abgeschlossen, aus dem die Antragstellerin einen Vergütungsanspruch von € 121,47 erworben hat. Die Antragstellerin hat dem Beklagten niemals eine Rechnung mit der Nummer XX/XXXXXX/X unter dem Datum 15.5.2002 erteilt. Diese im Mahnbescheid aufgestellte Behauptung verwundert umso mehr, als die Antragstellerin gemäß Ziff. 7.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Festnetz der Firma 01024 Telefondienste GmbH ihren Kunden zu keiner Zeit selbst Entgelte berechnet. Hierzu bedient sich die Antragstellerin stets der Teilnehmernetzbetreiber.
„7 . Z a h l u n g s b e d i n g u n g e n
7 . 1 . Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge verpflichtet,
wie sie sich aus den von 01024 veröffentlichten Tarifen in der jeweils
gültigen Fassung im einzelnen ergeben. Abrechnungen erfolgen
durch den Netzbetreiber, z. B. Deutsche Telekom. Das
Mahnverfahren wird von 01024 durchgeführt. Die Mehrwertsteuer
wird in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich
festgelegten Höhe gesondert in Rechnung gestellt.“
Bestritten wird darüber hinaus, dass der Antragstellerin Mahnkosten in Höhe von € 10,00 entstanden sind. Die Antragstellerin hat die angebliche Rechnung vom 15.5.2002 niemals gestellt und auch nicht angemahnt.
Zwei Abschriften anbei
PC-Fax, ohne Unterschrift gültig