Urteil: Kein Erlöschen des Widerrufsrechtes (§312 d BGB) ohne ordnungsgem. Belehrung

118xx

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Das der Entscheidung zugrunde liegende Problem besteht bei Dienstleistungen häufig, sei es bei Nutzlosanbietern oder z.B. auch bei Internetprovidern. Die Anbieter belehren die Kunden schlecht, fehlerhaft, unzutreffend oder sogar gar nicht über das nach Fernabsatzregeln bestehende Widerrufsrecht. Dies führt eigentlich dazu, dass die Widerrufsfrist gar nicht zu laufen beginnt und der Kunde "endlos" widerrufen kann (vgl §355 Abs. 2 BGB).
Sobald der Kunde dann aber die Dienstleistung nutzt berufen sich die Anbieter auf §312 d Abs. 3 Ziff. 2 BGB. Dieser lautet:
§312 d BGB schrieb:
Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen: ...bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Unter den Juristen umstritten ist die Frage, ob das Widerrufsrecht auch dann erlischt, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht noch nicht kennt bzw noch nicht ordnungsgemäß belehrt wurde.

Das AG Wuppertal hat sich nunmehr der verbraucherfreundlichen Auffassung angeschlossen, dass das Widerrufsrecht nicht erlischt solange der Verbraucher keine Kenntnis davon hatte, mithin ordnungsgemäß belehrt wurde.

32 C 152/08 Verkündet am 01.12.2008

AMTSGERICHT WUPPERTAL
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:

gegen
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte:

hat das Amtsgericht Wuppertal
im schriftlichen Verfahren am gemäß § 495 a ZPO
aufgrund einer Erklärungsfrist bis zum 10.11.2008
durch die Richterin am Amtsgericht
für RECHT erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51,64 € (in Worten: Einundfünfzig 64/100--- EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 09.03.2007 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin zu 91 % und dem Beklagten zu 9 % auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Parteien können die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Seite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.



Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung wegen einer Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen.

Der Beklagte schloss mit der Klägerin am xx.xx..2006 einen Vertrag über die Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen. Es handelte sich um die zur Verfügungsstellung eines Internet- sowie eines Telefonanschlusses. Es wurde vereinbart, diese Verfügungsstellung eines Internetanschlusses für einen monatlichen Betrag in Höhe von 19,99 € inklusive Mehrwertsteuer. Darüber hinaus sollte es dem Beklagten möglich sein, über die Klägerin Telefondienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Die anfallenden Einzelverbindungen sollten jeweils abgerechnet werden.

Der Beklagte schloss den Vertrag über das Internet. Der Auftrag an die Klägerin kann nur dann abgeschickt werden, wenn der Kunde das Feld anklickt „von meinem Widerruf-/Rückgaberecht habe ich Kenntnis genommen.“ Durch das Anklicken der Wörter „Widerruf-/Rückgaberecht“ öffnet sich für den Kunden die Seite mit der Widerrufsbelehrung.

Die Klägerin bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 27.06.2006.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Auftragsbestätigung eine schriftliche Widerrufsbelehrung beigefügt war. Zwischen den Parteien ist ferner streitig, ob die Klägerin den Anschluss frei schaltete und der Beklagte den Telefon- bzw. Internetanschluss nutzen konnte.

Mit Schreiben vom 25.08.2006, eingegangen bei der Klägerin am 28.08.2006, erklärte der Beklagte eine fristlose Kündigung des Vertrages.

Mit Schreiben vom 05.09.2006 teilte die Klägerin dem Beklagten daraufhin mit, dass eine Kündigung aufgrund der bestehenden Vertragsbindung für einen Zeitraum von 2 Jahren nicht möglich sei. Daraufhin meldete sich der Beklagte am 29.09.2006 bei der Klägerin, um einen Techniker zu bestellen. Der Techniker installierte die von dem Beklagten bestellte Box. Diese wurde ihm mit Rechnung 08.11.2006 in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 08.11.2006 kündigte die Klägerin das Kundenverhältnis zu dem Beklagten zum Ende des laufenden Monats.

Ab Anfang Dezember 2006 stand dem Beklagten unstreitig der Telefon –bzw. Internetanschluss nicht mehr zur Verfügung. Mit Rechnung vom 07.12.2006 stellte die Klägerin dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 440,57 € in Rechnung

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung der offenstehenden Rechnungen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die den Beklagten hinreichend über sein Widerrufsrecht belehrt habe. Diese Belehrung sei in ausreichender Form über die Internetseite der Klägerin im Rahmen der Auftragserteilung erfolgt. Darüber hinaus behauptet die Klägerin, sie habe dem Beklagten gemeinsam mit der Auftragsbestätigung eine Widerrufsbelehrung zugeschickt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte durch die Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistungen auf die Wahrnehmung seines Widerrufrechtes verzichtet habe. Sie behauptet ferner, dass der Anschluss frei geschaltet worden sei, und der Beklagte den Anschluss auch genutzt habe.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 560,27 € nebst Zinsen und weiteren Nebenkosten zu zahlen. Sie hat die Klage jedoch bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzes mit Schriftsatz vom 10.11.2008 in Höhe von 124,03 € zurückgenommen und beziffert den entstandenen Schaden aus der Rechnung nunmehr auf 315,97 €.

Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an sie 509,72 € nebst (...es folgt eine Zinsforderung...)sowie Mahnkosten in Höhe von 10,00 €, Auskunftskosten in Höhe von 11,80 € Inkassokosten in Höhe von 35,10 € und Bankrücklastkosten in Höhe von 10,80 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass er den Vertrag mit der Klägerin wirksam widerrufen hat. Er ist der Auffassung, dass es unschädlich sei, dass er nachdem Schreiben der Klägerin vom September 2006 eine Box bestellt habe. Hierdurch habe das Widerrufsrecht nur erlöschen können, wenn er Kenntnis von diesem Widerrufsrecht gehabt habe. Der Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang, dass er eine schriftliche Widerrufsbelehrung nicht erhalten habe. Er ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung auf der Internetseite der Klägerin nicht ausreichend sei.

Entscheidungsgründe

I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 812, 818 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 51,64 €. Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu.

Der Klägerin steht gegen dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung des von ihr geltend gemachten Betrages aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Telekommunikationsvertrag zu.

Zwar haben die Parteien am 26.06.2006 einen Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen abgeschlossen. Der Beklagte hatte diesen Vertrag jedoch wirksam gemäß § 312 d BGB widerrufen.

Die entsprechende Widerrufserklärung ist in dem Schreiben des Beklagten vom 25.08.2006 zu sehen. Zwar hat der Beklagte in diesem Schreiben ausdrücklich nur eine Kündigung ausgesprochen. Mit diesem Schreiben hat er jedoch zum Ausdruck gebracht, dass er das bestehende Vertragsverhältnis auf keinen Fall fortsetzen möchte.

Die Widerrufserklärung ist auch fristgerecht erfolgt. Zwar lagen zwischen dem Vertragsabschluss und der Widerrufserklärung mehr als zwei Wochen. Mangels hinreichender Aufklärung der Klägerin über das Widerrufsrecht hat die Widerrufsfrist nicht mit dem Vertragsabschluss begonnen. Eine hinreichende Information des Beklagten über das Widerrufsrecht ist nicht durch die Internetseite der Klägerin erfolgt. Denn der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 BGB eine Widerrufsbelehrung in Textform (§ 126 b BGB) erteilen. Die Möglichkeit des Verbrauchers, die Widerrufsbelehrung auf der Internetseite des Unternehmers anzuklicken und sich auf diesem Weg zu informieren, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Denn gemäß § 126 b BGB muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zu dauernden Widergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden. Bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht übermittelt worden sind, ist § 126 b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zu einem Download kommt. Dass es tatsächlich zu einem Download gekommen ist, ist von der Klägerin weder vorgetragen worden, noch ersichtlich.

Die Klägerin hat auch nicht den Nachweis dafür erbringen können, dass sie dem Beklagten zeitgleich mit der Auftragsbestätigung eine Widerrufsbelehrung zugeschickt hat. Der Beklagte hat den Erhalt einer solchen Widerrufsbelehrung bestritten. Beweis für das Zusenden bzw. den Empfang der Widerrufsbelehrung hatte die Klägerin nicht angetreten.

Das Widerrufsrecht ist auch nicht gemäß § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB erloschen. Zwar hat der Beklagte den Auftrag erteilt, sofort mit der Ausführung der Dienstleistungen zu beginnen. Er hat darüber hinaus im September 2006 die Lieferung einer Box angefordert. Das Gericht ist gleichwohl der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht erfüllt sind. Denn er Beklagte handelte sowohl bei der Beauftragung der Freischaltung als auch bei der Anforderung der Box in Unkenntnis des ihm zustehenden Widerrufsrechts. Nach Auffassung des Gerichts ist jedoch eine Kenntnis des Widerrufsrechts Voraussetzung dafür, dass das Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 3 erlöschen kann.

Mangels wirksamen Vertrags kann die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung des von ihr geltend gemachten Betrages nicht aufgrund des abgeschlossenen Telekommunikationsvertrages beanspruchen.

Die Klägerin hat darüber hinaus gemäß §§ 357, 346 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der gezogenen Nutzungen. Denn sie hat nicht nachweisen können, dass der Beklagte bis zur Beendigung des Vertrages durch das Schreiben vom 25.08.2006 die Möglichkeit hatte, den Anschluss zu nutzen. Soweit sich die Klägerin auf die internen Firmenvermerke zu einer Freischaltung des Anschlusses beruft, sind diese nicht geeignet, den Nachweis einer tatsächlich erfolgten Freischaltung zu erbringen. Nichts anderes ergibt sich aus den Rechnungen. Denn den entsprechenden Rechnungen ist gerade nicht zu entnehmen, dass der Beklagte den Anschluss genutzt hat. Es werden lediglich die Grundgebühr für die Internetnutzung in Rechnung gestellt. Eine tatsächliche Nutzung des Telefonanschlusses bzw. des Internets ergeben sich daraus jedoch nicht.

Soweit die Klägerin darüber hinaus mit den Rechnungen Telekommunikationsdienstleistungen in Rechnung gestellt hat, kann sie diese ebenfalls nicht gemäß §§357, 346 Abs. 2 BGB beanspruchen. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Vertrag bereits aufgrund des ausgesprochenen Widerrufs beendet.

Die Klägerin kann jedoch von dem Beklagten gemäß §§ 812, 818 Abs. 2 BGB Zahlung eines Betrages in Höhe von 51,64 € resultierend auf der Rechnung vom 08.11.2006, beanspruchen. Denn der Beklagte hat – wie sich aus der Rechnung vom 08.11.2006 ergibt – in dem Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.10.2006 nach dem Termin des Technikers bei dem Beklagten den Netzanschluss genutzt. Hieraus lässt sich ersehen, dass zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten der Telefon- und Internetanschluss zur Verfügung stand. Die Klägerin kann dementsprechend Wertersatz für die Telefonverbindungen sowie die zur Verfügungsstellung des Internets beanspruchen. Das Gericht hat bei der Bemessung des Wertersatzes die vertraglich vereinbarten Entgelte zugrunde gelegt. Der Anspruch auf Zahlung des Betrages für die Box in Höhe von 25,85 € brutto ergibt sich aus § 433 BGB. Denn der Beklagte hat diese Box im September 2006 bei der Klägerin bestellt und sie sich auch liefern lassen.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der fristlosen Kündigung steht der Klägerin wegen des erfolgen Widerrufs des Vertrages nicht zu.

Der Zinsanspruch steht der Klägerin aufgrund der §§ 286, 288 BGB zu.

Die Klägerin kann gemäß §§ 280, 286 BGB von dem Beklagten Erstattung der Inkassokosten in Höhe von 22,75 € beanspruchen. Denn der Beklagte hat trotz Mahnung nicht auf die Rechnung vom 08.11.2006 gezahlt. Der Klägerin stehen entsprechend auch die Mahnkosten in Höhe von 10,00 € zu. Die von ihr geltend gemachten Auskunftskosten in Höhe von 11,80 € stehen nach Auffassung des Gerichts in keinem Verhältnis zu dem geltend gemachten Anspruch. Sie können gemäß § 254 BGB nicht erstattet werden. Die Bankrücklastkosten in Höhe von 10,80 € berufen auf der Nichtzahlung der ersten Rechnungen. Bezüglich dieser Rechnungen ist ein wirksamer Widerruf des Vertrages erfolgt. Die Klägerin kann dementsprechend die diesbezüglichen Bankrücklastkosten nicht geltend machen.


II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen berufen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, da die Frage, wann eine Widerrufsbelehrung richtig erteilt ist bzw. wann das Widerrufsrecht erlischt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Das Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.11.2008 gibt keine Veranlassung, die Verhandlung wieder zu eröffnen.

Anmerkung der Vollständigkeit halber: Es läuft derzeit noch ein Urteilsberichtigungsverfahren, da die zugesprochenen Inkassokosten und Mahnkosten i.H.v. 32,75 nicht in den Tenor aufgenommen wurden.
 
AW: Urteil: Kein Erlöschen des Widerrufsrechtes (§312 d BGB) ohne ordnungsgem. Belehr

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AW: Urteil: Kein Erlöschen des Widerrufsrechtes (§312 d BGB) ohne ordnungsgem. Belehr

Interessantes Urteil, vielen Dank.
Wenn es anders ausgefallen wäre, dann wäre der § 312 d BGB ein Schlupfloch, um die Pflicht zur Widerrufsbelehrung zu umgehen.
Es kann aber nicht so sein, dass ein Unternehmen sich nachträglich unter Hinweis auf diesen Paragraphen von der Pflicht reinwäscht, zumindest in einer Widerrufsbelehrung auf die Tatsache hinzuweisen, dass der Kunde mit sofortiger Inanspruchnahme auf eben dieses Recht verzichtet.
 
AW: Urteil: Kein Erlöschen des Widerrufsrechtes (§312 d BGB) ohne ordnungsgem. Belehr

Wirklich ein schönes Urteil. Wissen Sie, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist? Berufung wurde ja zugelassen.
Vielen Dank!
 
AW: Urteil: Kein Erlöschen des Widerrufsrechtes (§312 d BGB) ohne ordnungsgem. Belehr

Wirklich ein schönes Urteil. Wissen Sie, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist? Berufung wurde ja zugelassen.
Vielen Dank!
Ich vermute sehr stark, dass es rechtskräftig wurde.
Es ist bisher keine Mitteilung vom Landgericht über eine Berufung eingegangen obwohl Zustellung Mitte Dezember war. Zudem betreibt die Gegenseite ein Urteilsberichtigungsverfahren wegen der vom Gericht irrtümlich nicht in den Tenor aufgenommen Mahn und Inkassokosten. Könnte man sich dann doch sparen und in die Berufung packen.
 
AW: Urteil: Kein Erlöschen des Widerrufsrechtes (§312 d BGB) ohne ordnungsgem. Belehr

Andere Fragen:

...ein deutscher Käufer bestellt Ware übers Internet bei einem italienischen Händler, Lieferung erfolgt nach Deutschland.


  1. welches Recht ist anwendbar, deutsches oder italienisches? Kommt es womöglich darauf an, welchen Geschäftsbedingungen der Käufer bei der Bestellung zustimmt?
  2. ist es rechts, wenn der italienische Händler einen Widerruf des deutschen Kunden nur per Einschreiben/Rückschein akzeptiert?

Neue Widerrufsbelehrung 2010: Was Shopbetreiber und eBay-Händler wissen müssen

Beispiel: Herrenlinie der Kollektion Sonnenbrillen Ferrari.

 
AW: Urteil: Kein Erlöschen des Widerrufsrechtes (§312 d BGB) ohne ordnungsgem. Belehr

Im Fernabsatz ist m.W. immer das Recht im Land des Verbrauchers anzuwenden. Der Ort, wo die Dienstleistung erbracht wird. EU-Richtlinie.
http://www.anwaltsinfo.de/html/urteilaktuell.HTM
OLG Karlsruhe Aktenzeichen: 15 U 226/06
Urteil vom 05.09.2007
Aus der Regelung des § 474 Abs. 2 BGB und der Verkehrsanschauung ergibt sich, dass bei der Lieferung von Verbrauchsgütern im Fernabsatz regelmäßig eine Bringschuld vorliegt, Erfüllungsort ist also der Wohnsitz des Verbrauchers (MüKo-Krüger, 5. Auflage, § 269 BGB RZ 20; Graf von Westphalen -Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Versandhandel, RZ 20).

Sicherlich ist es nicht rechtens, wenn der Widerruf nur per ES+RS akzeptiert wird. Allerdings stellt sich die praktische Frage der Beweisbarkeit.
Im Notfall müsste aber der Lieferant selbst erst einmal nachweisen, dass er seinen Informationspflichten aus § 312c BGB nachgekommen ist und über das Widerrufsrecht informiert hat.
 
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