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Psychischer Kaufzwang oder übertriebenes Anlocken2. Psychischer Kaufzwang oder übertriebenes AnlockenDie Werbung mit einem Gewinnspiel ist (ggf. zugleich) unlauter unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, wenn die beanstandete Werbung geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch sonstigen unangemessenen, unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 9.3.2005 - 6 U 197/04).Allein die mit einer Gratisverlosung notwendig verbundene Anlockwirkung, die Attraktivität der ausgelobten Preise oder der der Umstand, dass der an dem Gewinnspiel Teilnehmende zu Gelegenheitskäufen neigen wird, die er ohne die Anlockwirkung des Spiels bei der Konkurrenz getätigt hätte, führt für sich gesehen noch nicht aus dem Bereich des wettbewerbsrechtlich Erlaubten, nämlich einer unbedenklichen Aufmerksamkeitswerbung, hinaus.Eine Unlauterkeit unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens ist nur dann anzunehmen, wenn die freie Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise durch die aleatorischen Reize nachhaltig beeinflusst wird. Erst wenn die Anlockwirkung so stark ist, dass der Verkehr von einer sachgerechten Prüfung des Waren- oder Dienstleistungsangebots abgelenkt wird und seine Entschließung nicht mehr nach sachlichen Kriterien trifft, sondern maßgeblich von der Erwägung bestimmt wird, die in Aussicht gestellte Gewinnchance oder unentgeltliche Zuwendung zu erhalten, ist das Angebot unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens als wettbewerbswidrig zu qualifizieren.(OLG Köln, Urt.v. 1.10.2004 - 6 U 85/04; OLG Köln, Urt. v. 9.3.2005 - 6 U 197/04; vgl. BGH WRP 1998, 724, 726 - Rubbelaktion; GRUR 1989, 757, 758 - McBacon; GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity Peep-Show; GRUR 2002, 1003, 1004 - Gewinnspiel im Radio; GRUR 2003, 626, 627. - Umgekehrte Versteigerung II; WRP 2003, 1101, 1103 - Foto-Aktion; WRP 2004, 345, 347 - Umgekehrte Versteigerung im Internet).Maßgeblich ist, ob auch bei einem durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt.(OLG Frankfurt a.M., Urt.v. 24.2.2005 – 6 U 43/04; OLG Köln, Urt. v. 9.3.2005 - 6 U 197/04; vgl. insofern Begr. RegE UWG zu § 4 Nr. 1, BT-Drucks. 15/1487, S. 17; BGH GRUR 2002, 976, 978 - Koppelungsangebot I; GRUR 2002, 979, 981 - Koppelungsangebot II; GRUR 2003, 624, 626 - Kleidersack; GRUR 2003, 890, 891 - Buchclub-Koppelungsangebot; WRP 2003, 1428, 1429 - Einkaufsgutschein; BGH WRP 2004, 1359, 1360 - 500 DM-Gutschein für Autokauf).
Psychischer Kaufzwang oder übertriebenes Anlocken
2. Psychischer Kaufzwang oder übertriebenes Anlocken
Die Werbung mit einem Gewinnspiel ist (ggf. zugleich) unlauter unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, wenn die beanstandete Werbung geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch sonstigen unangemessenen, unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 9.3.2005 - 6 U 197/04).