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Kopplung der Gewinnspielteilnahme mit dem Produktabsatz


1. Unlautere Kopplung der Gewinnspielteilnahme mit dem Produktabsatz



Dieses Regelbeispiel unlauteren Wettbewerbsverhaltens entspricht der Senatsrechtsprechung zu § 1 UWG a.F., nach der die Kopplung des Warenabsatzes mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel grundsätzlich die Sittenwidrigkeit begründete (BGH, Urt.v. 3.3.2005 - I ZR 117/02 - Traumcabrio mit Bezug auf BGHZ 147, 296, 302 - Gewinn-Zertifikate; BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 225/99, GRUR 2002, 1003, 1004 = WRP 2002, 1136 - Gewinnspiel im Radio, jeweils m.w.N.; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/1487, S. 18 ).


  • Ein Preisausschreiben ist ein Wettbewerb, bei dem der Teilnehmer eine eigene Leistung erbringt und der Gewinner ausschließlich aufgrund seiner Fähigkeiten und Kenntnisse ermittelt wird
    (vgl. OLG Köln, Urt. v. 9.3.2005 - 6 U 197/04 (zitiert nach www.justiz.nrw.de); Fezer/Hecker § 4-5 UWG Rn. 66; Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 UWG Rn. 1.118).
  • Was unter einem Gewinnspiel gemäß § 4 Nr. 6 UWG zu verstehen ist, ist im einzelnen noch ungeklärt. Scharfe Definitionen sind insoweit bislang nicht herausgearbeitet worden. Übereinstimmend wird betont, dass bei einem Gewinnspiel das Zufallsmoment das alleinige Siegeskriterium sein müsse.
    (OLG Köln, Urt. v. 9.3.2005 - 6 U 197/04; Fezer/Hecker a.a.O. Rn. 70; Harte/Henning/Bruhn, § 4 UWG vor Nr. 5 R 5).

    Nach allgemeinem Sprachverständnis erwartet der Verkehr von einem Gewinnspiel aber darüber hinaus, dass es unter den Teilnehmern des Spiels Gewinner und Verlierer gibt: der Zufall entscheidet über das unterschiedliche Glück der je teilnehmenden Personen.
    (OLG Köln, Urt. v. 9.3.2005 - 6 U 197/04
  • Eine unzulässige Kopplung nach § 4 Nr. 6 UWG liegt nicht nur vor, wenn eine rechtliche Verknüpfung des Warenabsatzes mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel erfolgt, sondern auch, wenn eine tatsächliche Abhängigkeit zwischen dem Warenabsatz und der Gewinnspielteilnahme oder den Gewinnchancen anzunehmen ist.
    (BGH, Urt.v. 3.3.2005 - I ZR 117/02 - Traumcabrio; vgl. zu § 1 UWG a.F.: BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 241/86, GRUR 1989, 434, 436 = WRP 1989, 504 - Gewinnspiel I; zu § 4 Nr. 6 UWG: Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 6.10; Harte/Henning/Bruhn, UWG, § 4 Nr. 6 Rdn. 8 f.; einschränkend: Fezer/Hecker, UWG, § 4 Nr. 6 Rdn. 67).
  • Eine Abhängigkeit i.S.d. § 4 Nr. 6 UWG setzt voraus, dass zwei verschiedene Leistungen vorliegen, die durch das Angebot im Wege der rechtlichen oder tatsächlichen Koppelung miteinander verbunden werden
    (OLG Köln, Urt. v. 9.3.2005 - 6 U 197/04 (zitiert nach www.justiz.nrw.de); Baumbach/Hefermehl/Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 6.9 f.).

    Eine Verknüpfung zwischen dem Erwerb der Ware oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung soll nicht dergestalt erfolgen, dass die Teilnahme an dem Gewinnspiel eine vorherige Inanspruchnahme der entgeltlichen Leistung erfordert
    (OLG Köln, Urt. v. 9.3.2005 - 6 U 197/04; OLG Frankfurt a.M., Urt.v. 24.2.2005 – 6 U 43/04;  Fezer/Steinbeck § 4-1 UWG Rn. 232),

    der Teilnehmer die Ware also auch dann abnehmen und bezahlen müsste, wenn er nicht zu den Gewinnern der Verlosung gehört
    (OLG Frankfurt a.M., Urt.v. 24.2.2005 – 6 U 43/04). 

    Fallen hingegen beide Elemente in einem Akt zusammen, ist die besondere Ausgestaltung des Angebots nicht als an die Inanspruchnahme der Leistung gekoppeltes Gewinnspiel, sondern als Verfahren der Preisgestaltung zu verstehen
    (OLG Köln, Urt. v. 9.3.2005 - 6 U 197/04; Fezer/Steinbeck § 4-1 UWG Rn. 232).

    Die Veranstaltung eines Gewinnspiels mit einer 0137-Rufnummer verstößt nicht gegen das wettbewerbsrechtliche Kopplungsverbot.
    OLG München, Beschluss v. 22.12.2005 - Az: 6 W 2181/05
  • Ob eine derartige Abhängigkeit besteht, beurteilt sich aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers
    (BGH, Urt.v. 3.3.2005 - I ZR 117/02 - Traumcabrio).

    Die einheitliche Gestaltung des Bestellscheins mit dem Teilnahme-Coupon für ein Gewinnspiel wird regelmäßig bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck einer Abhängigkeit der Gewinnspielteilnahme oder der Gewinnchance von einer Warenbestellung hervorrufen
    (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.1972 - I ZR 71/71, GRUR 1973, 474, 475 f. = WRP 1973, 152 - Preisausschreiben; OLG Hamburg OLG-Rep 2002, 367, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BGH, Beschl. v. 20.3.2003 - I ZR 114/02; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 6.11; Fezer/Hecker aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 68 und 75; Harte/Henning/Bruhn aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 10; Gloy/Loschelder/Jaeger-Lenz, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 69 Rdn. 8 ).

    Dieser Eindruck einer Verbindung von Warenbestellung und Gewinnspielteilnahme bzw. Gewinnchance kann jedoch aufgrund der Ausgestaltung und des Inhalts des Bestellscheins entfallen
    (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1975 - I ZR 120/74, WRP 1976, 172, 173 f. - Versandhandels-Preisausschreiben; Fezer/Hecker aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 77; Harte/Henning/Bruhn aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 18; Gloy/Loschelder/Jaeger-Lenz aaO § 69 Rdn. 8 ),

    insbesondere wenn der Hinweis auf den ausgelobten und bereits ausgelosten Gewinn so gestaltet ist, daß der verständige Verbraucher nicht annimmt, er müsse bestellen, um seine Gewinnchance zu wahren oder zu erhöhen
    (BGH, Urt.v. 3.3.2005 - I ZR 117/02 - Traumcabrio).

Literatur:

http://www.wettbewerbszentrale.de/de/rechtsgebiete/wr.asp?bereich=3#textmarke7

http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/wettbewerbsrecht/unlauterer_wettbewerb/#Zieldef11

http://www.studkom.de/uwg/04.shtml

http://www.gwa.de/UWG.1770.0.html


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