X Dialer von BT Ignite (Nextnet)

nhtin

Frisch registriert
Hi,
in meinem Rechner sitzt der X Dialer von BT.
Habe Widerspruch eingelegt. Rechnung nicht bezahlt und was nun?
Kann jemand mir , bitte, weiter helfen?
 
Hinweise

Sie sollten

1.) dieses Forum sowie die dazugehörige Seite www.dialerhilfe.de gründlich lesen und ggfs. die Suchfunktion benutzen.

2.) Um welche Rufnummer bzw. welchen Dialer und welchen Zeitraum geht es eigentlich genau?

3.) Gibt es noch irgendwelche Beweise?

4.) Anbei einige weitere Links zum Thema:

http://www.dialerundrecht.de/wastun.htm

http://www.verbraucherzentrale.de

http://www.dialerschutz.de

http://www.anwaltskanzlei-boehm.de/laufende_Verfahren/Verfahren_190-Dialer/verfahren_190-dialer.html

http://www.burat.de/Auseinandersetzungen/Tlkln/hauptteil_tlkln.html

http://www.dialerschutz.de

Unter http://www.regtp.de/mwdgesetz/start/fs_12.html finden Sie Hinweise zur neuen Rechtslage bezüglich Dialer und Mehrwertnummern


http://www.fst-ev.org/

Die FST ist ein eingetragener Verein. Mitglieder des Vereins sind
Netzbetreiber und Anbieter von Telefonmehrwertdiensten (Dienste
wie z.B. 0190, 0180, 0800 und 118xx).

Aufgabe des Vereins ist die "Regulierung" des
Mehrwertdienstmarktes und die Durchsetzung der
Verbraucherinteressen. Um dieses zu gewährleisten, wurde eine
Beschwerdestelle als unabhängiges Kontrollgremium eingerichtet.
Die Beschwerdestelle prüft Verbraucherbeschwerden und wirkt auf
die Einhaltung der Richtlinien hin. Sie ist berechtigt, Verstösse gegen
die Richtlinien zu sanktionieren.
 
Der FST ist ein reiner Interessensverein der organisierten Mitverdiener. Die Organisationsstrukturen und internen Abläufe sind in der Öffentlichkeit nicht bekannt.

Wenn einmal etwas bekannt wird wie unter

http://forum.webmart.de/wmmsg.cfm?id=579255&sr=1&a=1&d=30&t=1557654

hat man nicht unbedingt das Gefühl, dass man von diesem Laden "reguliert" sein möchte.

Der Kodex orientiert sich an den Gewinninteressen der Branche. Verbraucherinteressen sind nur "im notwendigen Umfang" berücksichtigt.

Beschwerden werden in der Beliebigkeit des Vereins behandelt, die Öffentlichkeit weiß nichts über die Abläufe oder Ergebnisse. Beschwerden werden "ohne Echo" entgegengenommen und bleiben oft ohne Auswirkung.

Dietmar Vill
 
Re: Hinweise

>Lieber Gast,
>vielen Dank für die Ratschläge

1.) dieses Forum sowie die dazugehörige Seite www.dialerhilfe.de gründlich lesen und ggfs. die Suchfunktion benutzen.
> OK

2.) Um welche Rufnummer bzw. welchen Dialer und welchen Zeitraum geht es eigentlich genau?

> 0190071xxx
Die letzten 3 Stellen konnte ich nicht erfragen.
In der Liste der Regulierungsbehörde steht (keine Angabe)
Die Post rückt nicht raus.

3.) Gibt es noch irgendwelche Beweise?
>Seit Rechnungserhalt habe ich den Computer nicht eingeschaltet.
>Ich nehme an, der Dialer sitzt noch .Aber ich sollte mich noch schlau machen, um rauszulesen. Oder abwarten und einen Gutachter holen.
Nach der Liste der Verbindungen im Einzelnen sollen 2 Verbindungen
stattgefunden haben.

am 09.06 um 23:44:53 Dauer 24:18:29 (Es kann nicht stimmen, denn
am 10.06 um 18:24 habe ich ein Ortgespräch geführt)
am 09.07 um 01:28:39 Dauer 30:44:49 (Der Dialer ist schlecht
programmiert, denn am 10.07 um 13:08 habe ich wieder ein Gespräch
geführt
 
nhtin schrieb:
am 09.06 um 23:44:53 Dauer 24:18:29 (Es kann nicht stimmen, denn
am 10.06 um 18:24 habe ich ein Ortgespräch geführt)
am 09.07 um 01:28:39 Dauer 30:44:49 (Der Dialer ist schlecht
programmiert, denn am 10.07 um 13:08 habe ich wieder ein Gespräch
geführt

Bist Du Dir sicher, dass Deine Angaben so stimmen? Hast Du da nicht irgendetwas verwechselt? Bei einer frei tarifierbaren Nummer frage ich mich gerade, was Du für eine Telefonrechnung hast...
 
Mehrfachgespräche, verkürzte Nummern

@nthin: Haben Sie etwa einen ISDN-Anschluss? Dann wären zwei parallele Verbindungen unter Umständen durchaus möglich.

Rufnummer:
Bezüglich verkürzter Nummern gibt es diverse Hinweise in Urteilen, auch die Postings von "Jurist" und anderen sind diesbezüglich sehr hilfreich.

Beispielsweise liefern folgende Urteile diverse Hinweise:

http://www.dialerundrecht.de/urteile.htm

Beschluss des LG Berlin vom 02.07.2003
Az.: 26 0 78/03

Es ist einem Netzprovider nicht erlaubt, von
Verbrauchern, die eine Einwendung gegen
die Höhe der in Rechnung gestellten
Verbindungsentgelte erheben und die vor
dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum
keine nach Einzelverbindungen
aufgeschlüsselte Rechnung verlangt haben,
vor der Aufschlüsselung des in Rechnung
gestellten Verbindungsaufkommens nach
den einzelnen Verbindungsdaten gem. § 16
TKV diese Aufschlüsselung von der
vorherigen Zahlung eines Entgeltes (hier
23,20 €) abhängig zu machen.


Beschluss des AG Bünde vom
27.05.2003 Az.: 6 C 302/02

1. Für die Inanspruchnahme der Leistungen
ist der Netzbetreiber beweispflichtig. Die
Vorlage eines Ausdrucks einer
offenkundigen Bildschirmanzeige von einmal
12 und einmal 20 Datensätzen ist kein
Beweis für die Inanspruchnahme von
irgendwelchen Leistungen.

2. Der geltend gemachte Anspruch besteht
schon deswegen nicht, weil die Abrechnung
des Netzbetreibers durch die
Unkenntlichmachung der Zielrufnummer die
Feststellung des Anbieters nicht ermöglicht.

3. Angesichts des in letzter Zeit
festzustellenden erheblichem Mißbrauchs
von sogenannten Dialern kann jedenfalls
nicht mehr ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass das
Einverständnis des Nutzers durch Betätigen
eines entsprechenden Bestätigungsfeldes in
der Software erteilt wurde. Es obliegt dem
Netzbetreiber, dies darzulegen und zu
beweisen (so auch LG Nürnberg-Fürth, 11 S
8162/02).


Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom
27.03.2003 Az.: 11 S 8162/02

1. Der Anbieter einer über eine
"0190-Nummer" abgerechneten
Dienstleistung trägt die Beweislast dafür,
dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine
entgeltliche Dienstleistung geschlossen,
zuvor das geforderte Entgelt genannt und
die Dienstleistung auch erbracht worden ist.
2. Dem Anbieter ist es zumutbar, hierfür eine
Datensicherung über Einzelverbindungen
vorzunehmen und diese aufzubewahren.


Urteil des AG Bonn vom 10.03.2003 Az.:
11 C 717/02

Der Kläger hätte vortragen müssen, dass
die Beklagte vor dem Einwählen erkannte,
dass sie eine 190iger Nummer in Anspruch
nahm und welche Gebühren anfielen.

Urteil des KG Berlin vom 27.01.2003 Az.:
26 U 205/01

Wählt sich ein Dialer unbemerkt vom Nutzer
ein, so hat der Nutzer gegen den
Netzbetreiber einen
Schadensersatzanspruch, den er gegen die
Gebührenforderung aufrechnen kann. Der
Netzbetreiber hat sich insoweit das
Verschulden des Diensteanbieters wie das
eines Gehilfen zurechnen zu lassen.


Urteil des AG Starnberg vom 14.08.2002,
Az.: 2 C 1479/01

Kein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der
Telefonrechnung. Aufgrund der neuen
technischen Möglichkeit der Manipulationen
durch Dialer trägt der Netzbetreiber die
Beweislast für das Zustandekommen der
Verbindungen. Die bisherige
Rechtsprechung ist insoweit überholt.


Amtsgericht Paderborn, Urteil vom
10.04.2002 Az.: 54 C 572/01

Der Netzbetreiber kann Gebühren nur
verlangen, wenn er die einzelnen
Verbindungen nach Tag, Dauer und
entstandenen Gebühren aufschlüsselt.


Amtsgericht Bonn, Urteil vom 17.04.2002
Az.: 9 C 631/02

Ist nachgewiesen, daß zumindest ein
Gespräch des Kunden nicht geführt worden
sein kann, trägt der Netzbetreiber die volle
Beweislast für das Zustandekommen der
berechneten Verbindungen

Landgericht Memmingen, Urteil vom
27.06.2001 Az.: 1 S 297/01

Hat der Kunde eines Mobilfunkvertrages auf
die Zusendung eines
Einzelverbindungsnachweises verzichtet, so
verbleibt die Beweislast für die geführten
Gespräche dennoch beim Netzbetreiber

Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom
25.09.2002 Az.: 92 C 1440/02

Der Kunde, der von der Telefongesellschaft
auf Zahlung von 0190-Gebühren in Anspruch
genommen wird, hat ein
Leistungsverweigerungsrecht, solange die
Telefongesellschaft nicht den Inhaber der
0190-Nummer bekanntgibt.
 
Hallo nhtin!

Leider hast Du uns bisher nur sehr spärlich mit Informationen versorgt, so dass wir Dir nicht sonderlich weiterhelfen können.

nhtin schrieb:
Hi,
in meinem Rechner sitzt der X Dialer von BT.
Habe Widerspruch eingelegt. Rechnung nicht bezahlt und was nun?
Kann jemand mir , bitte, weiter helfen?
Wie kommst Du auf den Dialer?
Gegen wen hat sich Dein Widerspruch gerichtet?
Was stand drin und wie hast Du ihn begründet?

nhtin schrieb:
0190071xxx
Die letzten 3 Stellen konnte ich nicht erfragen.
In der Liste der Regulierungsbehörde steht (keine Angabe)
Die Post rückt nicht raus.
Du hast geschrieben, dass die fragliche Rechnungsposition von BT Ignite stammt. Hast Du mit denen schon in irgendeiner Form kommuniziert? Die "Post" oder besser die Telekom gibt Deinen Widerspruch im Normalfall an BT Ignite weiter und die setzen sich dann mit Dir wegen der Forderung in Verbindung. Allerdings kannst Du dem auch vorgreifen und selbst Kontakt aufnehmen. Für einen ungekürzten Einzelverbindungsnachweis ist die Telekom in diesem Fall also der falsche Ansprechpartner. Du hast aber nach § 16 Nr. 1 TKV Anspruch auf einen Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufgeschlüsselt und der muss von BT Ignite kommen. Außerdem muss Dir BT Ignite den Diensteanbieter nennen, der sich hinter der Forderung verbirgt.

nhtin schrieb:
Nach der Liste der Verbindungen im Einzelnen sollen 2 Verbindungen
stattgefunden haben.

am 09.06 um 23:44:53 Dauer 24:18:29 (Es kann nicht stimmen, denn
am 10.06 um 18:24 habe ich ein Ortgespräch geführt)
am 09.07 um 01:28:39 Dauer 30:44:49 (Der Dialer ist schlecht
programmiert, denn am 10.07 um 13:08 habe ich wieder ein Gespräch
geführt

Woher hast Du denn diese Auflistung? Die Nummer, die Du oben genannt hast, ist eine frei tarifierbare. Zusammen mit den Verbindungsdaten würde das eine ziemlich ordentliche Telefonrechnung bedeuten. Könntest Du uns mitteilen, wie hoch die Forderung war?
 
Re: Hinweise

nhtin schrieb:
am 09.06 um 23:44:53 Dauer 24:18:29 (Es kann nicht stimmen, denn
am 10.06 um 18:24 habe ich ein Ortgespräch geführt)
am 09.07 um 01:28:39 Dauer 30:44:49 (Der Dialer ist schlecht
programmiert, denn am 10.07 um 13:08 habe ich wieder ein Gespräch
geführt

Die BT Ignite hat die blöde Angewohnheit, alle Verbindungen für $ Wochen auf einen Tag zu kumulieren (genau Talklne)

-> Verbindungsaufschlüsselung anfordern nach § 16 TKV.
 
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