AW: Wie ich sehe hat sich hier seit eh und je nichts geändert
Fortsetzung folgt, falls gewünscht.
Aber gern, obwohl ich fürchte, dass wir dann in der falschen Rubrik sind!
Ich beginne mit:
Der Jurist schrieb:
drboe schrieb:
... Nebenbei: Was den Anspruch einer Zeitung auf Veröffentlichung der Texte Dritter angeht, so gibt es einen solchen sehr wohl, nämlich bei den sogn. Gegendarstellungen. Es gibt wohl Fälle, bei denen solche Ansprüche erfolgreich auch gegen Webseiten gestellt wurden.
Noch so ein Irrtum. ... Voraussetzung ist eine vorausgehende Veröffentlichung von Tatsachen. Also nicht jeder Dahergelaufene, sondern nur ein Betroffener.
Ich habe an keiner Stelle behauptet,
jeder hätte einen Anspruch auf Gegendarstellung. Der Begriff "Gegendarstellung" setzt notwendig eine vorherige" Darstellung" voraus. Es ist allgemein bekannt, dass man von der Darstellung betroffen sein muss, bevor man das Recht auf Gegendarstellung wahrnehmen kann.
NB: mit dem Begriff "jeder Dahergelaufene" magst Du von mir aus operieren, wenngleich ich nicht nachvollziehen kann, was das hier soll. Ich persönlich mag solche Titulierungen nicht. Sie fallen zudem schnell auf deren Urheber zurück.
Der Feststellung, dass eine Zeitung nicht
primär zur Publikation der Meinung beliebiger Leser herausgegeben wird, wirst Du wohl nicht widersprechen. Auch wenn computerbetrug.de und dialerschutz.de der Information dienen, so ist das gemeinsame Forum hier eine Plattform, in der zunächst jeder Meinungsäußerungen einstellen kann. Dies übrigens sogar ohne Anmeldung und damit ohne vorherige Beschränkung. Versuch das bitte bei einer Zeitung. Insofern bleibe ich dabei, dass Dein Vergleich eben deswegen hinkt.
Gerichte billigen den Betreibern eines Forums zwar Eingriffrechte und ein virtuelles Hausrecht zu, jedoch sind diese Rechte nicht unbeschränkt und
Willkür - auf solche der Betreiber oder seiner Vertreter bezog ich mich explizit - würde davon sicher nicht abgedeckt, auch nicht von den AGB (Nutzungsbedingungen). Es ist m. E. unerheblich, ob sich der Betreiber das Recht auf Änderung von Beiträgen vorbehält. Es stünde jedem frei, diese Regelung durch ein Gericht überprüfen zu lassen. Dass diese Regel in jedem Einzelfall Bestand hätte, wage ich doch zu bezweifeln. Das Eigentumsrecht aus § 903 BGB gibt dem Betreiber zwar die Möglichkeit, mit seinem Eigentum zu tun oder zu lassen, was er will. Dieses "virtuelle Hausrecht, es wurde erstmalig wohl 1999 vom LG Bonn erwähnt, ist aber eben nicht schrankenlos gewährleistet. Falls Du das Gegenteil begründen und
belegen kannst, nur heraus damit.
In einem neueren Urteil des Landgericht München von 2006 lese ich übrigens:
Gegen eine außerordentliche Kündigung kann bei sogenannten Meinungsforen sprechen, dass die Nutzungsbedingungen im Sinne der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG auszulegen sind. D. h. wohl, dass man sich auch im Streit mit einem nicht-staatlichen Anbieter sehr wohl erfolgreich auf §5 GG berufen könnte. Das hätte ich nicht gedacht, siehe Post zuvor. Die Entscheidung verdanken wir übrigens einem rührigen Anwalt aus München, der sich mit großem Erfolg nahezu überall unbeliebt macht
M. Boettcher