Widerspruch unmöglich gemacht...

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Trottel

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Ich möchte Ihn aber durch ein aussagekräftiges Zitat aus den (Name Geänder)-Geschäftsbedingungen ersetzen:
"5.3 Das Widerrufsrecht des Nutzers erlischt vorzeitig, wenn die (Name geändert) mit der Ausführung der Leistungen mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat, oder der Nutzer diese selbst veranlasst hat (z.B. durch Download). Ende der Widerrufsbelehrung"
(*Download bedeutet etwa das Versenden von Nachrichten, sprich: die Kontaktaufnahme zu anderen Usern)
Im Klartext: Sobald man mit dem Betreiber einen Vertrag abgeschlossen hat und die im Vertrag fixierten Leistungen wahrnimmt (sprich: Emails versenden), erlischt das Recht des Nutzers auf Widerruf. D.h. umgekehrt, man hat nur solange Recht auf Widerruf, solange man die im Vertrag geregelten Leistungen nicht wahrnimmt. Ergo: Man kann sein Widerrufsrecht laut *********-AGBs nur wahrnehmen, wenn man auf die per Abo erworbenen Leistungen 14 Tage lang komplett verzichtet und in dieser Zeit den Widerruf absendet.
Klingt kompliziert, bedeutet aber sinngemäß vereinfacht:
Man kauft in einem Geschäft ein Auto und sobald man damit losfährt, erlischt die Rückgabegarantie......
Kein Kommentar hierzu, aber schöne Grüße an alle 'Autoverkäufer'" Zitat ende.


Wieso kann der Anbieter mit einer Widerspruchsfrist von zwei Wochen werben, wenn man das Produkt gar nicht mal ausprobieren kann?
 
AW: Widerspruch unmöglich gemacht...

Ist in der Nutzlosbranche so üblich.

Ob das aber einer gerichtlichen Überprüfung standhält ist äußerst fraglich.
 
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Gilt eigentlich nur für "bewegliche"Teile,also z.B.: Türscharniere,Kartuschen für Armaturen etc..Selbst da gibt es eine Gewährleistungsfrist.Da muß der Händler,Handwerker oder Hersteller nachweisen das unsachgemäße Benutzung vorliegt.Oder noch anders gesagt kaufst heute einen Joghurt,morgen ist er verschimmelt und hast noch den Kassenzettel-Geld zurück.Also solln doch machen was sie wollen,schicke ihnen schöne Grüße und kein Geld.
 
AW: Widerspruch unmöglich gemacht...

Sorry, das ich so genau nachfrage.

Also es geht ja hier um die Dienstleistung. Also um chatten und so ein Zeugs...
 
AW: Widerspruch unmöglich gemacht...

Ich denke das der Unregistrierte Recht hat, das dürfte keiner gerichtlichen Überprüfung standhalten. Ich hatte vor einiger Zeit mal Ärger mit einer hier sehr bekannten DVD-Abo Firma. Dort stand in den AGB, das der Kunde dem Versender vor unnötigen Kosten, gem. war Klagen usw, schadlos zu halten hat. Einfach ausgedrückt, man durfte ihn nicht verklagen. Gib mal unter Suche dvden ein.
 
AW: Widerspruch unmöglich gemacht...

Zu der spannenden umstrittenen Frage, ob das Widerrufsrecht tatsächlich erlischt siehe z.B. AG Elmshorn Beschluss i.S. 50 C 60 / 05
AG Elmshorn schrieb:
Zwar ist nach dem Wortlaut des § 312 d Abs. 3 BGB vorliegend das Widerrufsrecht des Antragstellers durch die Ingebrauchnahme erloschen. Es wird mit beachtlicher Begründung jedoch vertreten, dass nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift eine teleologische Reduktion des § 312 d Abs. 3 BGB dahingehend zu erfolgen habe, dass diese Vorschrift nur bei unteilbaren Dienstleistungen gilt, während bei teilbaren Dienstleistungen, wie vorliegend gegeben, ein Widerrufsrecht für die Zukunft erhalten bleibe (so Münchener Kommentar / Wendehorst, 4. Aufl., § 312 d Rn. 92);
 
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Das machen Juristen wenn ein Sachverhalt eigentlich unter den Wortlaut einer Norm passt, ihnen dieses Ergebnis aber vom Sinn und Zweck (Teleologie = Zielsetzung) nicht passt. Dann wird trotz des Wortlautes der Anwendungsbereich der Norm reduziert.
Am Beispiel des §§312d ABS 3 BGB:
These: Der Gesetzgeber wollte mit dem Wegfall des Widerrufrechtes vermeiden, dass es zu Streitigkeiten über den zu ersetzenden Wert einer bereits erbrachten Leistung kommt. Vom Wortlaut her entfällt das Widerrufsrecht sogar wenn falsch oder gar nicht darüber belehrt wurde. Das vom Gesetzgeber befürchtete Problem stellt sich aber bei Dauerschuldverhältnissen z.B. Abos i.d.R. nicht, da dort nach Zeiteinheiten oder genutztem Volumen abgerechnet wird.
Wenn es das Problem gar nicht gibt, gibt es auch keinen Grund diejenigen zu bevorzugen die falsch belehren also teleologische Reduktion des §§312 d: Bei Dauerschuldverhältnissen geht Widerruf zumindest für Zukunft noch, auch wenn die Leistung schon in Anspruch genommen wurde.

Die Frage ist unter den Juristen umstritten, eine höchstrichterliche Entscheidung ist wohl nicht in Sicht.
 
AW: Widerspruch unmöglich gemacht...

Was sind denn teilbare ...Dienstleistungen?
Alle die nicht "am Stück" erbracht werden sondern nach bestimmten Einheiten (Zeit,Volumen,Stückzahl usw.).
Beispiel Mobilfunkvertrag über 24 Monate. Lässt sich problemlos aufspalten in 24 Monate mit je xy Euro Montsgebühr + die im Monat verbrauchte Telefoneinheiten.
 
AW: Widerspruch unmöglich gemacht...

Also kann ich doch widersprechen? Ich meine, ich habe 3 Fake Nachrichten bekommen und somit hätte ich kein Recht auf Widerspruch....
 
AW: Widerspruch unmöglich gemacht...

Sorry keine persönliche Rechtsberatung hier.
Ich habe nur über eine spannende, bisher noch nicht abschliessend geklärte, umstrittenen Rechtsfrage diskutiert.
Ich schliesse mich bei solchen Streitigkeiten übrigens immer der Seite an, deren lichtvolle Argumente für mich gut sind, die Argumente der Gegenseite sind natürlich immer absurd und kaum vertretbar.
 
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